Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine befristeten bundesweiten Ausnahmeregelungen zur telefonischen Krankschreibung aufgrund der COVID-19-Pandemie verlängert. Daneben hat der Gesetzgeber die Sonderregelungen zum Entlassmanagment fortgesetzt. Einzelheiten erfahren Sie hier.
Der G-BA hat aufgrund des hohen Infektionsgeschehens durch den Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Grundlagenbeschluss vom 17.9.2020 bundesweite Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen und zur telefonischen Krankschreibung vorgegeben, die er während der Corona-Pandemie fortlaufend überprüft und aufgrund der seit 2020 andauernden Infektionslage immer wieder verlängerte.
Bundesweite Ausnahmen: Betroffene Richtlinien
Von den Ausnahmeregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen waren die nachfolgend genannten Richtlinien betroffen:
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie,
Hilfsmittel-Richtlinie,
Heilmittel-Richtlinie,
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte,
Krankentransport-Richtlinie
Soziotherapie-Richtlinie,
Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie und die
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.
Ende März ausgelaufene Corona-Sonderregelungen
Überwiegend hat der G-BA die befristeten Sonderregelungen im Bereich der ärztlich veranlassten Leistungen zum 31.3.2022 auslaufen lassen. Damit gelten ab dem 1.4.2022 die üblichen Regelungen der entsprechenden Richtlinien. Einige Sonderregelungen hat der G-BA ganz oder teilweise in die Regelversorgung überführt und dauerhaft in die Richtlinien aufgenommen, z.B. die Videotherapie bei Heilmitteln sowie die Möglichkeit der Krankschreibung per Videosprechstunden.
Telefonische Krankschreibung endete Ende Mai
Aufgrund der Corona-Situation galten bis zum 31.5.2022 die verlängerten Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege. Patientinnen und Patienten mit entsprechenden Symptomen konnten für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nur nach telefonischer Rücksprache von ihrer Ärztin der ihrem Arzt krankgeschrieben werden. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit konnte ebenfalls nach telefonischer Rücksprache einmalig für bis zu 7 weitere Kalendertage festgestellt werden. Ab Juni galten wieder die regulären Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA, so dass eine Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer ausschließlich telefonischen Anamnese nicht mehr erfolgen konnte.
G-BA aktivierte Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung im August
Aufgrund eines Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen im Sommer verständigte sich der G-BA mit Beschluss vom 4.8.2022 darauf, die Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen mit Wirkung ab dem 4.8.222 wieder einsetzen zu lassen. Danach soll eine telefonische Krankschreibung – wie bei den Sonderregelungen, die bis Mai 2022 galten – möglich sein. Die Regelungen waren zunächst bis zum 30.11.2022 befristet.
G-BA verlängert telefonische Krankschreibung
In seiner Sitzung vom 17.11.2022 hat der G-BA seine Sonderregelungen zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über den 30.11.2022 hinaus verlängert. Durch die Verlängerung wird die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung nahtlos ab dem 1.12.2022 fortgesetzt. Grund für die Verlängerung seien die derzeit hohen Infektionszahlen, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in den kommenden Wochen noch weiter ansteigen sollen. Es erfolgte keine inhaltliche Änderung der Sonderregelungen, sodass diese weiterhin unverändert gelten. Die Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung sind derzeit bis zum 31.3.2023 befristet. Im Frühjahr 2023 wird der G-BA über das weitere Vorgehen beraten.
Telefonische Bestätigung der notwendigen Betreuung des Kindes
Ergänzend zu der G-BA-Sonderregelung planen der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erneut eine befristete Ausführungsvereinbarung zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) nach nur telefonischer Anamnese im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beschließen. Darin soll – wie bereits in der Vergangenheit praktiziert – auch festgelegt werden, dass die Sonderregelungen des G-BA zur Ausstellung der AU-Bescheinigung nach nur telefonischer Anamnese auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) gelten. Voraussetzung ist, dass die Ärztin oder der Arzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht. Der Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes verlängert sich durch die Möglichkeit der telefonischen Feststellung der notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des erkrankten Kindes jedoch nicht. Achtung: Im Falle einer pandemiebedingten häuslichen Betreuung des Kindes bedarf es einer Bescheinigung der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung.
Die Regelungen der Ausführungsvereinbarung sollen zeitlich analog der Sonderregelungen des G-BA zur Ausstellung einer AU-Bescheinigung aufgrund einer nur telefonischen Anamnese bis zum 31.3.2023 befristet werden.
Telefonische Krankschreibung: Vergütung für Ärztinnen und Ärzte (Abrechnung)
In der befristeten Ausführungsvereinbarung soll ebenso geregelt werden, was Ärztinnen und Ärzte in derartigen Fällen abrechnen können. Sofern keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet werden kann, ist vorgesehen, dass die Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) berechnungsfähig ist. Für das Porto, was für den Versand der AU-Bescheinigung oder der Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes an die Versicherte oder den Versicherten anfällt, soll die Pseudo-GOP 88122 in Höhe von 0,90 EUR berechnungsfähig sein.
Sonderregelungen zum Entlassmanagement nach Krankenhausaufenthalt werden fortgesetzt
Durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung vom 25.5.2022 wurden in den betroffenen Richtlinien des G-BA Sonderregelungen für das Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt festgelegt. Diese waren zunächst befristet bis zum 25.11.2022. Durch die Sonderregelungen können Krankenhäuser eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt sonst 7) Kalendertage bescheinigen. Daneben können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Auch Arzneimittel können bis zum 25.11.2022 flexibler verordnet werden.
Durch die Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung vom 16.9.2022 gelten die vorgenannten Sonderregelungen zum Entlassmanagement noch bis zum 7.4.2023.
Empfehlungen des GKV-SV
Neben den Sonderregelungen des G-BA gibt der GKV-SV gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene im Bedarfsfall Empfehlungen zu den ärztlich veranlassten Leistungen heraus. Sofern der GKV-SV weiterhin Empfehlungen veröffentlicht, finden Sie diese unter Fokus: Corona - GKV-Spitzenverband.
Weitere Sonderregelungen können reaktiviert werden
Sofern die Infektionslage weiter zunehmen sollte, kann der G-BA auch weitere Corona-Sonderregelungen in seinen Richtlinien erneut in Kraft treten lassen.