Die Begriffe Arbeitslosengeld II oder gar Hartz IV sollen als prägende Begriffe im Recht des SGB II ab 1.1.2023 der Vergangenheit angehören. Nachfolger soll das neue „Bürgergeld“ werden. Nachdem das Gesetz zunächst im Bundesrat gescheitert ist, konnte der Vermittlungsausschuss nun Kompromisse erzielen. Nun muss der Gesetzentwurf noch mal durch den Bundestag und Bundesrat.
Vertreterinnen und Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich am 23.11.2022 im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt. Der Einigungsvorschlag sieht insbesondere eine Verkürzung der Karenzzeit, eine Reduzierung der Schonvermögen und den Wegfall der Vertrauenszeit vor.
Kürzere Karenzzeit
Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die so genannte Karenzzeit, in der die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden, auf ein Jahr zu halbieren; der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen.
Geringere Schonvermögen
Bezüglich der Schonvermögen in der Karenzzeit enthält der gefundene Kompromiss ebenfalls eine deutliche Reduzierung. Vermögen ist danach nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 bzw. 30.000 Euro vorgesehen.
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Änderung bei Wohneigentum
Überdies enthält die Einigung eine neue Härtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum. Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.
Sanktionen von Beginn an möglich
Gänzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.
Bestätigung in Bundestag und Bundesrat erforderlich
Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss am 14.11.2022 angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss in der Plenarsitzung des Bundesrates am selben Tage die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen verfehlt hatte.
Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundestag den Einigungsvorschlag noch annehmen, auch der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Aller Voraussicht nach werden beide Abstimmungen am Freitag, dem 25.11.2022, stattfinden
Regelbedarf 2023
Der Gesetzesbeschluss gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu - sie sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet.
Für die Regelbedarfe ergeben sich zum 1.1.2023 folgende Beträge:
nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 Euro
mit Partnern zusammenlebende Erwachsene, Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII): 451 Euro
Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII), Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 Euro
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 Euro
Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 Euro
Kinder bis unter 6 Jahre: 318 Euro
Bundesrat