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Das Management, dass Sie jetzt gerade brauchen

Was wir machen

Wir halten Sie und Ihr Unternehmen auf "Kurs".

Wir sind das Bindeglied zwischen Wirtschaftsunternehmen und den von uns vertretenen Klienten.

Was uns antreibt

THL-Consulting ist eine Managementagentur für Wirtschaftsunternehmen, Vereine, sonstige Institutionen, Fach- & Führungskräfte, Coaches & Dozenten sowie für Spezialisten und übernimmt im Zuge dessen, alle Aufgaben, die zum professionellen Management sowie zur Vermittlung und Vermarktung anfallen. Wir bilden das Bindeglied zwischen Wirtschaftsunternehmen, Vereinen und sonstigen Institutionen mit den von uns vertretenen Klienten.


Wir übernehmen die Akquise, Angebotserstellung und die gesamte Abwicklung von Projekten, d.h. Führung der Vertragsverhandlungen, kaufmännische Abwicklung, Termin-Management und unterstützen die projekt- und personenbezogene Öffentlichkeitsarbeit.


Wir arbeiten eng mit unseren Klienten zusammen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen maßgeschneiderte Strategien für eine erfolgreiche Zukunft.

Für wen wir tätig sind

Für kleine und mittelständige Unternehmen, Konzerne, Fach- & Führungskräfte, Vereine, sonstige Institutionen sowie für Privatpersonen.

Mit einem perfekten Management

navigieren wir Sie zum Ziel!



Unser Management ermöglicht es Ihnen, Ihre Gewinnspannen zu erhöhen. Wenden Sie sich für Dienstleistungen in den Bereichen Geschäftsentwicklung, Recruiting, Fitness/Gesundheitsförderung und Personalentwicklung vertrauensvoll an uns. Wir vermitteln Ihnen Experten mit dem Fachwissen, das Sie brauchen.


Unser Erfolg basiert auf ein starkes Team mit klaren Zielvorstellungen im Rücken: Sie dabei zu unterstützen, immer besser zu werden.



Sich exzellent organisieren, rechtssicher handeln, Menschen entwickeln und Organisationen zukunftsfähig machen - mit effizienten, auf die Menschen orientieren HR-Prozessen: People Driven Success. Das ist unsere Mission.

Zusammen mit Vertriebs-, Wirtschafts-, Gesundheits-, Steuer-, Rechtsexperten, Personal- & Marketing-Spezialisten und Brancheninsidern erkennen Unternehmen, wo im Unternehmen noch konkretes Verbesserungspotenzial vorhanden ist.


Mit unserer Vermittlung zahlreicher Management-Serviceleistungen erfüllen wir auch anspruchsvollste Anforderungen.


Unsere Beratung hilft Ihnen, Ihr Unternehmen zukunftssicher zu gestalten! Die von uns vermittelten Spezialisten finden für Sie die besten Mitarbeiter und schulen Ihr Team in wichtigen Bereichen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und starten Sie jetzt durch!


Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung und lassen Sie uns gemeinsam an Ihrer Erfolgsgeschichte arbeiten.


optimal beraten, problem gelöst!

Unsere Schwerpunkte

Business Consulting

Mit einer qualifizierten Unternehmensberatung wird Ihr Unternehmen im Be- und Vertrieb fit für die Zukunft. Wir vermitteln passende und qualifizierte Berater für Ihren Erfolg.

Business Coaching

Sie und Ihre Mitarbeiter bleiben mit qualifiziertem und individuellem Coaching / Seminare immer auf dem aktuellen Stand. Qualifizierte Coaches/Dozenten vermitteln wir Ihnen gerne aus unserem Team.

Personal Recruiting

Erfahrene und qualifizierte Recruiter finden den perfekt Match für Ihre Belange. Durch unsere Vermittlung von Recruiting Spezialisten haben Sie Ihre Fachkräfte schnell gefunden.

Business Fitness

Mit den richtigen Programmen und der Betrieblichen Gesundheitsförderung halten Sie Ihre Mitarbeiter fit und motiviert. Wir vermitteln geeignete Spezialisten für die betrieblichen Gesundheitsförderung.

Existenzgründungsberatung

Vor einer Unternehmensgründung sind viele Fragen offen und eine Menge an Vorschriften zu beachten. Wir vermitteln Fachkräfte, die Sie vor und nach Ihrer Unternehmensgründung ausführlich und zuverlässig beraten und unterstützen. 

Change Management

Ihre Change-Berater für Tronsformation und Inovation: Die von uns vermittelten Spezialisten begleiten Sie von der Strategie über die Umsetzung bis zu der Erprobung in der Praxis auf Ihrem Weg in die Zukunft.



Produktmanagement

Projektmanagement und Marketing bieten Ihnen die optimale Unterstützung die, die allgemeine Märkte einfordern. Wir lassen für Sie z. B. Ihren eigenen Imagefilm usw. durch Spezialisten produzieren.



Immobilien Management

Mit dem richtigen Immobilienmanagement lässt sich eine Menge an Arbeit und Geld einsparen. Wir vermitteln Immobilienexperten, die auch Ihre Immobilien verkaufen, kaufen, vermieten, anmieten oder verwalten. 

Schulung / weiterbildung

Veranstaltungen

Entdecken Sie Webinare, Webcasts, Inhouseseminare, Präsensseminare sowie Veranstaltungen von unseren Spezialisten aus unserem Team und melden Sie sich für künftige Veranstaltungen an.

Jede Menge messbaren Mehrwert

Die Beratungs- & Managementagentur THL-Consulting in Zahlen

40+

Jahre an Berufserfahrung

80+

Kooperationspartner, Experten, Fachkräfte

96%

Kundenzufriedenheit

91%

Erfolgsquote im Durchschnitt aller Leistungsfelder

THL-Consulting: Management für nachhaltiges Wachstum




Wir sind Ihr Partner in den Tätigkeitsfeldern Beratung und Management – für kleine und mittelständige Unternehmen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Sektor. Die von uns an Sie vermittelten Spezialisten für Ihr Anliegen unterstützen Sie dabei, unternehmerische Herausforderungen erfolgreich zu meistern und gemeinsam mit Ihren Mitarbeitenden zu wachsen. Das Ziel: Nachhaltiges Wachstum und langfristigen Erfolg für Ihr Unternehmen. Menschen finden, begeistern, entwickeln, einschätzen und wertschätzen – das ist unser Auftrag.

Personal- und Managementexperten stellen Ihre individuellen Bedürfnisse in den Mittelpunkt: Von Veränderungsprozessen, Gesundheitsförderung, Schulungen über Recruiting und Vergütungsfragen bis hin zur Personalentwicklung.



Im Bereich Unternehmensberatung entwickeln Experten maßgeschneiderte Strategien, die auf die spezifischen Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Ein ganzheitlicher Beratungsansatz umfasst den gesamten HR-Wertschöpfungsprozess – von der Strategieentwicklung und Umsetzung bis zur Rekrutierung und Integration neuer Talente sowie der langfristigen Entwicklung und Bindung Ihrer Führungskräfte und Mitarbeitenden.

Die von uns vermittelten Experten der Personalberatung unterstützen Sie dabei, die passende Fach- und  Führungskräfte zu finden, die den zukünftigen Erfolg Ihres Unternehmens sichern. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen dabei stets die Menschen und das Wachstum Ihrer Organisation.



Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie mit uns –­ einfach unverbindlich.


Wir managen Ihre Anliegen, die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter, die betriebliche Gesundheitsförderung für gesundes Personal und Ihre Suche nach neuem und passendem Personal.

kunden

THL-Consulting Deutschland Network

Was macht unser THL-Consulting Network für unsere Kunden so besonders? Diese Frage haben wir unseren Kunden aus allen Dienstleistungsfeldern in Deutschland gestellt.

Optimal beraten, Problem gelöst!

A K T U E L L

von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Das FG Rheinland-Pfalz stellt klar, dass ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR kein steuerfreies "übliches Gelegenheitsgeschenk" ist und somit Schenkungssteuer anfällt. Worum ging es in dem Fall? Der Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 und 50.000 EUR, einmal sogar 100.000 EUR. Bis zur hier streitigen Schenkung zum Osterfest 2015 summierten sich die Zuwendungen bereits auf 450.000 Euro und überschritten damit den für den Kläger geltenden steuerlichen Freibetrag von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Bis Juli 2017 stieg der Gesamtbetrag der Schenkungen auf 610.000 EUR. Schenkung zu Ostern Der Vater erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG jährliche Einkünfte zwischen rund 1,7 und 3,7 Millionen EUR. Sein Vermögen belief sich zum Zeitpunkt der Osterschenkung 2015 auf etwa 30 Millionen EUR. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraums acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als "übliche Gelegenheitsgeschenke" nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei seien – darunter auch die streitige Osterschenkung vom 31.3.2015 über 20.000 EUR. Festsetzung von Schenkungssteuer Das Finanzamt sah dies anders: Zwar falle keine Erbschaftsteuer an, wohl aber Schenkungsteuer. Diese wurde festgesetzt. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, da ein Geldbetrag in dieser Höhe nicht mehr als übliches Ostergeschenk anzusehen sei. Auch die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.12.2025, 4 K 1564/24, veröffentlicht am 14.1.2026
von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Das neue Recht auf Reparatur soll für ausgewählte technische Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller werden verpflichtet, diese Produkte über mehrere Jahre hinweg zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Der Gesetzesentwurf soll der Förderung nachhaltigen Konsums und der Stärkung von Verbraucherrechten dienen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten. Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Nichtreparierbarkeit als Sachmangel Kann ein Produkt nicht reparieren, welches üblicherweise bei dieser Produktkategorie reparierbar ist, so gilt dies als Sachmangel. In diesem Fall können Käuferinnen und Käufer ihre Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Erweiterung Mangelbegriff des §434 BGB Dafür wird der Mangelbegriff in §434 Abs. 3 Satz 2 BGB wie folgt ergänzt: „Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.“ Ziel: Kreislauforientierte Ausrichtung der Wirtschaft Der Gesetzesentwurf basiert auf der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur. Diese zielt neben der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes und der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus auf eine kreislauforientierte Ausrichtung der Wirtschaft. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Bundesjustizministerin sieht Anreiz für Käufer pro Reparatur Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: "Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts." Neues Recht auf Reparatur Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, defekte Geräte über mehrere Jahre hinweg unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis vom Hersteller reparieren zu lassen. Für Waschmaschinen etwa soll dies ab Zeitpunkt der Herstellung für mindestens zehn Jahre, für Smartphones für mindestens sieben Jahre, möglich sein. Für Produkte, für die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile vorrätig halten müssen, müssen Hersteller in Zukunft auf die Reparatur ermöglichen. Relevanz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Auch wenn keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen, können sich die Käufer so noch an die Hersteller wenden. Das Recht auf Reparatur greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Zudem soll sich die Gewährleistungsfrist von 2 auf 3 Jahre verlängern, wenn sich Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt dazu entscheiden, es reparieren zu lassen. Der Gesetzesentwurf wurde am 15.1.2026 veröffentlicht. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Wer ohne Einwilligung der User Cookies setzt, haftet auf Unterlassung und Schadenersatz. Dies gilt auch, wenn er selbst nicht der Betreiber der Website ist. Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch derjenige, der keine eigenen Websites betreibt für rechtswidrig gesetzte Cookies in die Haftung genommen werden kann. Die Antwort des OLG ist eindeutig: Nicht nur die unmittelbaren Betreiber von Websites, sondern jeder, der – auch mittelbar über Websites anderer Betreiber – auf ein Endgerät zugreift, ist Haftungsadressat für Verstöße gegen das Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Cookies grundsätzlich nur mit Einwilligung Gegenstand des vom OLG in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreits war die Zulässigkeit der Speicherung und des Auslesens von mittels Cookies generierter Daten durch die Beklagte zu werblichen Zwecken auf dem Smartphone eines privaten Users ohne dessen Einwilligung. § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG verbietet es jedem Anbieter von elektronischen Informationen und Kommunikationsdiensten, Informationen auf der Endeinrichtung eines Endnutzers zu speichern oder auf diese Informationen zuzugreifen, wenn der Handy-Nutzer nicht auf der Grundlage einer klaren und umfassenden Information in diese Nutzung eingewilligt hat. Die Vorschrift dient dem Schutz der Privatsphäre des Nutzers und ist nach der Bewertung des OLG damit letztlich ein Ausfluss der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Verbot ungenehmigten Zugriffs Das OLG stellte klar, dass § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG auch einen Unterlassungsanspruch nach bürgerlichem Recht nicht ausschließt. Die Vorschrift beschränke sich auch nicht auf „Anbieter“ im technischen Sinne. § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG untersage vielmehr jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers. Adressat des Gesetzes seien sowohl die Anbieter von Telemediendiensten als auch jegliche andere Zugriffsinteressierten. Im Ergebnis adressiere die Vorschrift jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung oder den Zugriff auf eine Endeinrichtung veranlasst, und zwar unabhängig davon ob sie formal datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist oder nicht. Cookies durch Privatgutachten hinreichend nachgewiesen Im konkreten Fall ging der Senat unter Bezugnahme auf ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten davon aus, dass Cookies der Beklagten ohne Einwilligung des Klägers beim Besuch mehrerer Internetseiten auf dessen Endgerät gespeichert worden sind. Die Beklagte sei den Ausführungen in dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht darlegen können, dass der Kläger in die Platzierung der Cookies eingewilligt habe. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung liege allein bei der Beklagten. Kein Rechtsmissbrauch des Klägers Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Einwilligung im entschiedenen Fall auch nicht konkludent anzunehmen. Diese Frage kam auf, weil der Kläger diverse Websites bewusst besucht hatte, um die Richtigkeit seiner Vermutung zu überprüfen, dass die Beklagte über diese Websites ungefragt Cookies setzt. Diese Vorgehensweise ist nach der Bewertung des OLG nicht zu beanstanden. Der Kläger habe - ähnlich einem Testkäufer von Produkten - bewusst die diversen Seiten zum Zweck der Überprüfung seines Verdachts besucht. Dies sei ein rechtlich zulässiges Vorgehen zum Zwecke der Dokumentation unberechtigter Zugriffe auf die Geräte von Endnutzern. Eine konkludente Einwilligung liege in diesem Vorgehen nicht. Beklagte haftet als Täterin Die Beklagte haftet nach Auffassung des Gerichts als Täterin. In Anlehnung an strafrechtliche Kategorien sei der Rechtsverstoß der Beklagten als mittelbarer Täterin zuzurechnen. Informationen in Form von Cookies seien auf den Endeinrichtungen der Nutzer auf Veranlassung der Beklagten gespeichert worden, sobald die entsprechende Anforderung auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst wurde. Unbestritten greife die Beklagte auf diese hinterlegten Informationen zu, indem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten überstellen lässt. Immaterieller Schaden ist gering Die Höhe des immateriellen Schadens des Klägers gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO bewertete das OLG allerdings deutlich niedriger als die Vorinstanz. Das OLG reduzierte das von der Vorinstanz auf 1.500 Euro festgesetzte Schmerzensgeld auf 100 Euro. Dabei berücksichtigte der Senat, dass der Kläger die Rechtsverstöße bewusst in Kauf genommen hatte. Mehr als ein allgemeines Gefühl des Kontrollverlustes hinsichtlich der gespeicherten Daten sei als immaterielle Beeinträchtigung nicht erkennbar. Dieses Gefühl des Überwachtwerdens habe der Kläger beim Besuch der entsprechenden Websites bewusst in Kauf genommen. Durch Löschung der Cookies hätte er jede Nachverfolgbarkeit durch die Beklagte umgehend verhindern können. Ein Schmerzensgeld von 100 Euro sei daher tatangemessen und als Schadenskompensation ausreichend. (OLG Frankfurt, Urteil v. 11.12.2025, 6 U 81/23)
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