Umbau kann trotz möglicher Zweckentfremdung zulässig sein
Haufe Online Redaktion • 19. November 2025
Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die ermöglicht, Räume entgegen ihrer Zweckbestimmung zu nutzen, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.
Hintergrund: Eigentümer bauen Kellerräume aus
In einer aus drei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigentümer zweier Einheiten in Räumen, die in der Teilungserklärung als "Kellerraum" bezeichnet sind, bauliche Maßnahmen vorgenommen. An den Räumen sind zu ihren Gunsten Sondernutzungsrechte bestellt.
In einem Raum hatten die Eigentümer eine Toilette eingebaut, in einem anderen Raum drei Heizkörper sowie eine geflieste Nasszelle mit Dusche, WC, Wasch- und Spülbecken. Außerdem hatten sie an der Fassade ein Leerrohr für ein TV-Kabel angebracht. In einer Eigentümerversammlung wurden die Einbauten per Mehrheitsbeschluss nachträglich genehmigt.
Der Eigentümer der dritten Einheit hat gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Er meint, die Maßnahmen seien mit der Zweckbestimmung der Räume als "Kellerräume" unvereinbart und daher rechtswidrig.
Entscheidung: Auf die Nutzung kommt es an
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Beschlüsse sind nicht zu beanstanden.
Bei den genehmigten Maßnahmen handelt es sich um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die durch einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG nachträglich gestattet werden sollten. In welchem Verhältnis eine solche Gestattung zu einer Nutzungsvereinbarung in der Teilungserklärung steht, ist bislang ungeklärt.
Allerdings hat der BGH bereits entschieden, dass ein Beschluss über die Gestattung einer baulichen Veränderung selbst dann bestandskräftig werden kann, wenn die vereinbarte Nutzung durch den Umbau faktisch nicht mehr möglich ist. Wann ein solcher Beschluss anfechtbar ist, ließ der BGH bisher offen und musste es auch hier nicht entscheiden, weil die vereinbarte Nutzung trotz der Umbauten möglich blieb.
Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die eine Nutzung entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung ermöglicht, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist. So lag der Fall hier.
Zwar dienen Räume, die als "Keller" oder "Kellerräume" bezeichnet werden, nur untergeordneten Zwecken und dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Gleichwohl sind die Beschlüsse aber nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die gestatteten Maßnahmen (auch) eine Wohnnutzung der Kellerräume ermöglichen könnten. Denn trotz der Umbauten sind die Räume weiterhin so nutzbar, wie es die Zweckbestimmung als Kellerraum erlaubt, etwa als Fitness- oder Fernsehraum.
Befindet sich beispielsweise in einem Hobbyraum ein Fitnessgerät, wird der Raum nicht deshalb zu einer Wohnung, weil sich in oder neben dem Raum eine Dusche befindet. Das Gleiche gilt, wenn ein Raum zum Fernsehen genutzt und beheizt werden kann. Die Nutzung der solchermaßen ausgestatteten Räume in einem zulässigen untergeordneten Rahmen bleibt möglich.
Unterlassungsansprüche bei störender Nutzung
Dass die baulichen Maßnahmen eine zweckbestimmungswidrige Wohnnutzung ermöglichen und deren Vorbereitung dienen könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Kommt es tatsächlich zu einer Wohnnutzung, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Unterlassung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Ebenso kann sie gegen einzelne störende Handlungsweisen bei der zulässigen Nutzung als Hobbyraum vorgehen, etwa bei Lärmbelästigung.
Letztlich ist zwischen der Zulässigkeit der baulichen Maßnahme einerseits und der späteren Nutzung anderseits zu differenzieren.
(BGH, Urteil v. 10.10.2025, V ZR 192/24)
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BGH-Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungseigentumsrecht

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Mietrückstände, Störung des Hausfriedens, unerlaubte Untervermietung – wann haben Vermieter einen Grund, damit eine außerordentliche, fristlose Kündigung der Wohnung wirksam ist? Und ist vorab eine Abmahnung erforderlich? Das sagt die Rechtsprechung. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Eine Abmahnung ist in der Regel dann erforderlich, wenn das beanstandete Verhalten grundsätzlich behebbar ist (§ 543 Abs. 3 BGB). Gerichtsentscheidungen zur fristlosen Kündigung einer Wohnung betreffen häufig Fälle, in denen die Miete nicht pünktlich bezahlt oder der Hausfrieden nachhaltig gestört wird. Eine Auswahl solcher und anderer Fälle. Nachhaltige Störung des Hausfriedens Rassistische Beleidigung durch einen Mieter Wenn ein Mieter den Vermieter rassistisch oder menschenverachtend beleidigt, kann das zu einer fristlosen Kündigung der Wohnung führen. Das Amtsgericht Hannover gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Ein Kündigungsgrund lag vor, weil dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte. Eine Abmahnung ist in der Regel nicht nötig, wenn schwere Pflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter sofort und irreparabel zerstören. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. (AG Hannover, Urteil v. 10.9.2025, 465 C 781/25) Einmaliger Vorfall kann für fristlose Kündigung reichen Ein Mieter eines Mehrparteienhauses, der dem polizeilichen Notruf wissentlich erfundene Tatsachen über einen anderen Mieter mitgeteilt und einen größeren Polizeieinsatz bei einem anderen Mieter ausgelöst hat, kann den Hausfrieden so schwerwiegend stören, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB), hat das Landgericht München I entschieden. Nach umfassender Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch die Erstinstanz, dem das Gericht folgte, kam die Zweitinstanz zu der Überzeugung, dass der Notruf wegen einer Ruhestörung erfolgte. Die behaupteten Gründe, es würden in der Nachbarwohnung regelmäßig Naziparolen gegrölt, waren verleumderischen Inhalts. Zwar reichen kurze oder einmalige Störungen des Hausfriedens regelmäßig nicht für eine fristlose Kündigung. Allerdings kann nach Auffassung des Gerichts auch ein einmaliger Vorfall den Hausfrieden so schwer stören, dass unter Abwägung aller Interessen eine Fortsetzung für den Vermieter nicht zumutbar ist. Eine Abmahnung war ausnahmsweise entbehrlich, da sie die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt hätte. (LG München I, Hinweisbeschluss v. 13.7.2023, 14 S 6310/23) Ehrverletzende Aussagen gegenüber Dritten Behauptet eine Mieterin gegenüber anderen Mietern wahrheitswidrig, der Vermieter habe sie sexuell belästigt und sei geldgierig, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Anschuldigungen sind derart massiv, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden konnte, das Mietverhältnis fortzusetzen, urteilte das Amtsgericht München in einem Fall. (AG München, Urteil v. 19.3.2015, 412 C 29251/14) Cannabis-Konsum und andere Störungen Ein Mieter tyrannisierte seine Nachbarn und konsumierte Cannabis in seiner Wohnung. Der Vermieter kündigte den Vertrag fristlos und verklagte ihn auf Räumung. Das Amtsgericht Brandenburg (Havel) entschied, dass die Kündigung wirksam war. Der Mieter habe seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. (AG Brandenburg, Urteil v. 30.4.2024, 30 C 196/23) Vertragsverletzung: Abmahnung und Frist Mietsache unbefugt Dritten überlassen Liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, weil der Mieter die Mietsache unbefugt Dritten überlassen hat, ist die fristlose Kündigung erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, entschied das Landgericht Amberg. Die Abmahnung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Das ist nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB der Fall, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. (LG Amberg, Urteil v. 9.8.2017, 24 S 299/17) Das Landgericht Berlin hielt eine fristlose Kündigung der Überlassung einer gemieteten Wohnung an Touristen für unwirksam. Der Vertragspflichtverletzung komme erst nach einer erfolglosen Abmahnung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht zu. (LG Berlin, Beschluss v. 27.7.2016, 67 S 154/16) Gerichtlich titulierte Verpflichtung nicht beachtet Eine gerichtlich titulierte Duldungspflicht darf nicht durch den Mieter willkürlich weiter eingeschränkt werden, so das Amtsgericht Hamburg. Die Nichtbefolgung ist eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung und rechtfertig grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Das Setzen einer Abhilfefrist nach § 543 Abs. 3 BGB war überflüssig, da die vertragliche Pflicht aus dem Mietverhältnis und das Verlangen des Vermieters bereits im Klageverfahren deutlich wurden. Eine nochmalige Fristsetzung wäre eine sinnlose Förmlichkeit, so das Gericht. (AG Hamburg, Urteil v. 4.7.2025, 49 C 237/24) Mieter lassen Hunde trotz Abmahnung frei laufen Lässt ein Mieter trotz wiederholter Abmahnungen seine Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen, kann die fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt sein. Das freie Laufenlassen der Hunde entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen ist laut Bundesgerichtshof eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. (BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19) Verstoß gegen eine Abmahnung Hat der Vermieter den Mieter abgemahnt, ist eine fristlose Kündigung, die mehr als drei Monate nach einem erneuten Verstoß ausgesprochen wird, laut einem Urteil des Amtsgerichtshofs Tempelhof-Kreuzberg verspätet. (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 14.2.2013, 8 C 192/12)

Wer Benefits für Mitarbeiter als unnützen Kostenpunkt betrachtet, spart am falschen Ende. Denn mit den richtigen Zusatzleistungen können Arbeitgeber sogar Geld sparen – indem sie die Mitarbeiterbindung erhöhen, im Recruiting attraktiver werden und Fehlzeiten reduzieren. Wie das geht, lesen Sie hier. Mehr als die Hälfte der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland hat laut AXA KMU-Arbeitsmarktstudie 2024 Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen. Gleichzeitig steigen die Erwartungen der Beschäftigten deutlich: Es geht ihnen längst nicht mehr nur um eine gut ausgestattete Büroküche oder den Obstkorb am Arbeitsplatz. Gefragt sind vor allem flexible Arbeitszeiten, individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und zusätzliche Benefits – etwa ein Drittel der befragten Unternehmen setzt solche Zusatzleistungen inzwischen gezielt ein. Die Studie zeigt auch: Löhne und Arbeitszeiten allein sind nicht mehr ausschlaggebend für die Wahl eines Arbeitgebers. Mitarbeitende wünschen sich heute vor allem Wertschätzung, Sicherheit und Flexibilität – Leistungen also, die sich spürbar und nachhaltig auf ihre Lebensqualität auswirken. Mitarbeiter wollen Benefits, die die Lebensqualität steigern Doch wie kann die konkrete Umsetzung dieser Werte aussehen; insbesondere unter der Herausforderung, dass sich wirklich die ganze Belegschaft von den Zusatzleistungen abgeholt fühlen soll? Fokussieren Sie sich auf das, was wirklich zählt: Alter und Gesundheit – zwei Themen, die jeden Ihrer Mitarbeitenden betreffen. Betriebliche Altersvorsorge (bAV) und betriebliche Krankenversicherung (bKV) gehören zu den am meisten nachgefragten Benefits. Laut einer aktuellen Umfrage des PKV-Verbands halten rund 45 Prozent der Befragten eine betriebliche Krankenversicherung für wichtiger als andere Firmen-Extras wie Jobtickets oder Mobiltelefone; jedem vierten Arbeitnehmer ist sie sogar wichtiger als eine Gehaltserhöhung – besonders hoch ist die Zustimmung in der Gruppe der 18- bis 29-Jährigen. Mitarbeiterbindung mit Top-Benefits für nur 1 % Personalkostenerhöhung Mit wenig Eigenaufwand große Wirkung erzielen: Über eine clevere Kombination aus betrieblicher Altersvorsorge und betrieblicher Krankenversicherung können Arbeitgeber ihren Beschäftigten echte Mehrwerte bieten. So kann ein Mitarbeitender, durch den Arbeitgeberzuschuss einer bAV, bereits mit einem geringen monatlichen Nettoaufwand in die Altersvorsorge einzahlen und gleichzeitig von Vorteilen der bKV profitieren, wie schnelleren Facharztterminen oder anteiliger Kostenübernahme für Behandlungen. Damit werden genau die Bedürfnisse abgedeckt, die laut aktuellen Umfragen besonders wichtig sind: finanzielle Sicherheit, Gesundheit und Wertschätzung. Klingt nach etwas, das nur Großkonzerne leisten können? Tatsächlich lässt sich ein solches Paket bereits mit einer Personalkostenerhöhung von rund einem Prozent realisieren. Dafür ist allerdings Fach- und Branchenkenntnis nötig – Wissen, das in den wenigsten Betrieben intern vorhanden ist. Diese Lücke können externe Spezialisten schließen, etwa die Beraterinnen und Berater von BRANDCONSULT, die sich seit Jahrzehnten auf betriebliche Versorgungslösungen spezialisiert haben. Ein Beispiel für ein kostengünstiges Benefit-Paket, das Großkonzernen Konkurrenz machen kann. Von der Pflicht zur Kür: Mit Vorsorge-Benefits gewinnen alle Ein 15-prozentiger Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der bAV ist seit 2019 für die meisten Firmen vorgeschrieben – der Verwaltungsaufwand fällt also ohnehin an. Warum also nicht aus der strikten Notwendigkeit ein attraktives Highlight machen – so wie im vorhin genannten Beispiel, das sogar einen 50-prozentigen Zuschuss enthält. Laut der Deloitte bAV-Studie 2024 achten 47 Prozent der Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel besonders auf ein vom Arbeitgeber finanziertes bAV-Angebot. Weitere 37 Prozent bewerten es als wichtig, nur 16 Prozent schenken der bAV beim Wechsel des Arbeitgebers keine Beachtung. Um das bestmögliche Vorsorgemodell für Ihre Mitarbeitenden zu schaffen, empfiehlt es sich, auch die betriebliche Krankenversicherung einzubeziehen: Sie eröffnet Leistungen, die sonst häufig nur Privatpatienten zur Verfügung stehen, und ist zudem ein steuerfreier Sachbezug, solange der monatliche Beitrag unterhalb der Freigrenze von 50 Euro liegt. Wer sich als zukunftsorientierter, sozial verantwortungsvoller Arbeitgeber präsentieren will, sichert seine Mitarbeiter umfangreich ab – jetzt und für die Zukunft – und profitiert dadurch langfristig von ihrer höheren Leistungsfähigkeit, geringer Fluktuation und sinkenden Krankheitskosten. In vielen Fällen können Mitarbeitende über ihre bKV auch ihre Familienangehörigen mitversichern. Investitionen in passende Benefits senken in Summe die Personalkosten BRANDCONSULT Bild: BRANDCONSULT Die Investition in bAV und bKV lohnt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Unternehmen, die bAV und bKV als Vorsorge-Benefits einsetzen, profitieren gleich mehrfach: geringere Ausfall- und Fluktuationskosten, größere Attraktivität für neue Talente und stärkere Bindung der bestehenden Mitarbeitenden – ein Vorsprung, den die Konkurrenz meist nicht hat. Ungenutztes Potenzial bei betrieblicher Krankenversicherung und bAV Während Großkonzerne bereits häufig mit umfangreichen Zusatzleistungen für Mitarbeitende glänzen, sind KMU in diesem Bereich noch eher schwach aufgestellt: Zum Stand 31. Dezember 2024 boten 51.400 Unternehmen ihren Mitarbeitenden eine betriebliche Kranken- oder Pflegeversicherung an. (PKV-Verband 2025). Auch wenn noch vergleichsweise wenige Unternehmen eine bKV anbieten, ist diese Form der Absicherung für Mitarbeitende oft wichtiger als andere Extras des Arbeitgebers. Laut einer Umfrage vom November 2023 ist für rund 45 Prozent der Befragten eine bKV wichtiger als andere Firmen-Extras, wie etwa Tickets für den Personennahverkehr oder Mobiltelefonen. Demnach ist die betriebliche Krankenversicherung sogar jedem vierten Arbeitnehmer wichtiger als eine Gehaltserhöhung, besonders hoch ist die Zustimmung in der Gruppe der 18-29-Jährigen (PKV-Verband 2025). Um ein rundum attraktives Vorsorgemodell für Mitarbeitende zu schaffen, gehört zur bKV auch die betriebliche Altersvorsorge, die langfristige finanzielle Sicherheit bietet. Ihre Verbreitung hängt stark von der Betriebsgröße ab: In kleinen Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitenden besitzen nur etwa 25 Prozent eine bAV-Anwartschaft, bei mittleren Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden sind es mindestens 48 Prozent, in Großbetrieben mit über 1.000 Beschäftigten bereits 86 Prozent (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2024). Damit Unternehmen das volle Potenzial dieser Vorsorge-Benefits ausschöpfen und die Rentenlücke der Beschäftigten wirksam reduzieren können, empfiehlt es sich, den Rat von bAV-Experten einzuholen, die sich exklusiv mit diesen komplexen Themen befassen. So können Personalabteilungen die Attraktivität ihres Unternehmens im Wettbewerb um Fachkräfte deutlich steigern. Externes Know-how für Benefits nutzen: Spezialisten entlasten HR Vielen Unternehmen ist gar nicht bewusst, wie viel Potenzial in betrieblichen Versorgungslösungen steckt und welche Möglichkeiten sie bisher ungenutzt lassen – ähnliches gilt für Arbeitnehmer. Auf beiden Seiten braucht es mehr Wissen, um die Vorteile der betrieblichen Vorsorge voll auszuschöpfen. Der beste Weg dafür: Beratung durch Branchenexperten – und zwar auf Augenhöhe, mit Fokus auf die Bedürfnisse des Kunden und unabhängig von Versichererinteressen. Gute Versorgungslösungen sind passgenau auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten und berücksichtigen sowohl Wünsche als auch Herausforderungen in Hinblick auf z. B. das Budget oder die speziellen Anliegen der Belegschaft. Das ist nur möglich, wenn das Portfolio für die Beratung entsprechend groß ist. Während Versicherungsvertreter nur die Produkte eines einzelnen Anbieters vermitteln können, haben freie Beratungsfirmen deutlich mehr Auswahl – die Berater von BRANDCONSULT etwa arbeiten mit nahezu allen relevanten Gesellschaften zusammen und sind seit über 30 Jahren auf das komplexe Thema der betrieblichen Versorgung spezialisiert. BRANDCONSULT Bild: AdobeStock 264974507 @Yakobchuk Olena Sinnvolle Benefits und Entlastung in der Personalabteilung – externe Experten regeln das für Sie. Ein weiterer Hebel, um die Personalabteilung beim Thema betriebliche Versorgungsleistungen zu entlasten, ist die Optimierung der Verwaltungsprozesse: Während die bAV-Akten in vielen Unternehmen noch ganze Archivräume füllen, haben andere Firmen bereits die komplette Verwaltung der betrieblichen Versorgungen digitalisiert und automatisiert – beliebt ist dafür beispielsweise die Online-Software EasyPension®. Fazit: gutes Aufwand-Nutzen-Verhältnis für bAV und bKV als Benefit In der Zusammenfassung lässt sich sagen: Betriebliche Alters- und Krankenversorgung haben ein so hervorragendes Kosten-Nutzen-Verhältnis wie kein anderer Benefit, werden aber noch vergleichsweise wenig genutzt. Mit der Unterstützung externer Branchenexperten, wie z. B. BRANDCONSULT, können Unternehmen dieses ungenutzte Potenzial aktivieren, ohne die Personalkosten nennenswert zu steigern. Auch die Personalabteilung hat bei der Betreuung durch erfahrene Spezialisten keinen Mehraufwand zu befürchten, sondern kann sich sogar über Entlastung freuen. Mit minimalem Aufwand können Unternehmen zielgenau die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter erfüllen und profitieren dabei selbst von Kosteneinsparungen und Image-Boost. Dieser Artikel wurde zuerst von der Haufe-Online-Redaktion veröffentlicht.

Aufforderung zum Reha-Antrag - Aufforderung bei Auslandsaufenthalt und Aufforderung zum Rentenantrag
Wenn die Krankenkasse erkennt, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann sie zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland, gelten Besonderheiten. Auslandsaufenthalt Haben Versicherte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland, kann die Krankenkasse bei erheblich gefährdeter oder bereits geminderter Erwerbsfähigkeit entweder zum Reha-Antrag oder zum Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auffordern. Der Antrag ist bei einem deutschen RV-Träger zu stellen. Nach dem Grundsatz „Teilhabeleistungen vor Rente“ ist zum Reha-Antrag aufzufordern, wenn die besonderen versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen im Ausland lebender Versicherter erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Krankenkasse zum Rentenantrag auffordern. Im Zweifel kann die Krankenkasse sowohl zum Reha-Antrag als auch zum Rentenantrag auffordern. Rentenantrag Versicherte mit Wohnsitz im Inland, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder der Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, können von der Krankenkasse zum Rentenantrag aufgefordert werden. Der Antrag ist innerhalb von 10 Wochen nach der Aufforderung zu stellen. Die Antragsfrist beginnt mit der Regelaltersgrenze, wenn die Krankenkasse bereits davor zum Rentenantrag aufgefordert hat. Die Krankenkasse darf nicht auffordern, eine andere Rente wegen Alters zu beantragen (z. B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Dieser Artikel ist zuerst von der Haufe-Online Redaktion veröffentlicht worden.

Versicherte können Rechtsschutz gegen die Aufforderung zum Reha-Antrag beanspruchen. Die Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt der Krankenkasse dar, gegen den ein Widerspruch zulässig ist. Die Krankenkasse ist dann in einem förmlichen Verfahren gezwungen, sich noch einmal mit der Aufforderung zu beschäftigen und zu prüfen, ob sie rechtmäßig und zweckmäßig ist. Über das Ergebnis gibt es einen schriftlichen Bescheid, gegen den dann vor dem Sozialgericht geklagt werden kann. Beide Verfahren sind für den Versicherten kostenfrei. Ein Rechtsanwalt muss nicht bevollmächtigt werden. Ansatzpunkte für Widerspruch und Klage gibt es genügend: Hat die Krankenkasse darüber informiert, ob und wie sie ihr Ermessen genutzt hat? Liegt ein ärztliches Gutachten vor? Enthält die Aufforderung eine ausreichende Begründung, die sich auch mit den Argumenten des Versicherten auseinandersetzt? Wurde richtig und mit einer angemessenen Frist angehört und ggf. Akteneinsicht gestattet? Ist die Frist richtig berechnet worden, innerhalb der ein Reha-Antrag zu stellen ist? Wurde die Aufforderung wirksam bekanntgegeben? Für einen Widerspruch gelten Spielregeln Ein Widerspruch ist bei der Krankenkasse einzulegen, die zum Reha-Antrag aufgefordert hat. Das hat schriftlich zu geschehen. Man kann sich auch persönlich zur Krankenkasse begeben und dort den Widerspruch mündlich vortragen. Der Sachbearbeiter ist dann verpflichtet, eine Niederschrift über den Widerspruch anzufertigen. Die Niederschrift darf durch die Krankenkasse nicht verweigert werden. Hinweis: Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Eine Begründung ist aber durchaus sinnvoll. Die Krankenkasse ist nach dem Widerspruch verpflichtet, ihre Entscheidung umfassend zu prüfen und festzustellen, ob sie rechtmäßig und zweckmäßig ist. Sie darf sich dabei nicht auf die Begründung des Widerspruchs beschränken. Widerspruch gegen Aufforderung zur Reha: Frist beachten Wichtig ist es auch, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Der Widerspruch mag noch so berechtigt sein. Nachdem die Frist abgelaufen ist muss sich die Krankenkasse nicht mehr damit beschäftigen. Die Krankenkasse wird ihre Aufforderung in den meisten Fällen schriftlich aussprechen. Sie muss dabei auch in einer Rechtsbehelfsbelehrung darüber informieren, dass ein Widerspruch erhoben werden kann, wo und unter welcher Adresse der Widerspruch einzulegen ist, dass der Widerspruch schriftlich vorzulegen oder eine Niederschrift bei der Krankenkasse möglich ist und welche Frist einzuhalten ist. In diesem Fall ist der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erheben, nachdem die Aufforderung dem Versicherten bekanntgegeben wurde. Die Frist für den Widerspruch verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Hinweis: Wenn die Krankenkasse mit einfachem Brief auffordert, gilt die Aufforderung mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach dem Datum der Bekanntgabe richtet sich die Frist für den Widerspruch. Davon ist nur abzusehen, wenn der Versicherte die Aufforderung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat (weil das Schreiben z. B. auf dem Postweg verlorengegangen ist oder sich die Auslieferung verzögert hat). Die Widerspruchsfrist kann bis zum letzten Tag um 24 Uhr ausgeschöpft werden. Behauptet der Versicherte, die Aufforderung nicht erhalten zu haben, ist die Krankenkasse für das Gegenteil beweispflichtig. Beispiel: Das Schreiben der Krankenkasse mit der Aufforderung trägt das Datum vom 7.10.2025. Es wird am 8.10.2025 zur Post aufgegeben und gilt mit dem 11.10.2025 als bekanntgegeben. Die Frist für den Widerspruch endet mit dem 11.11.2025. Obwohl gesetzlich dazu verpflichtet wird gelegentlich darauf verzichtet, eine Rechtsbehelfsbelehrung in das Schreiben aufzunehmen. In diesem Fall hat der Versicherte die Möglichkeit innerhalb eines Jahres einen Widerspruch einlegen. Beispiel: Die Aufforderung wird dem Versicherten am 20.10.2025 bekannt gegeben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt im Schreiben. Ein Widerspruch kann bis zum 20.10.2026 eingelegt werden. Aufforderung zum Reha-Antrag trotz Widerspruchs wirksam Wie geht es nach einem Widerspruch weiter? Zunächst ist die Aufforderung wirksam, auch wenn sie Fehler aufweist und der Versicherte dagegen Widerspruch einlegt. Allerdings hat der Widerspruch eine „aufschiebende Wirkung“. Hinweis: Nur bei einem sehr selten vorkommenden besonders schwerwiegenden Fehler der Krankenkasse ist die Aufforderung nichtig und wird nicht wirksam. Die Nichtigkeit ist durch die Krankenkasse oder ein Gericht festzustellen. Die „aufschiebende Wirkung“ bedeutet, dass eine Aufforderung in Verbindung mit einem Widerspruch keine Rechtswirkung entfaltet. Sie ist zunächst nicht zu beachten. Während dieser Zeit ist der Versicherte nicht verpflichtet, den Reha-Antrag zu stellen. Nachteilige Folgen dürfen daraus nicht erwachsen. Das Krankengeld ist auch über die Frist von 10 Wochen hinaus zu zahlen, wenn der Antrag nicht gestellt wird. Hinweis: Über das Fristende hinaus gezahltes Krankengeld ist ggf. vom Versicherten zu erstatten (z. B. bei einem erfolglosen Widerspruch). Sollte der Reha- oder Rentenantrag bereits vor der Aufforderung gestellt worden sein, berechtigt die aufschiebende Wirkung den Versicherten dazu, den Antrag zurückzunehmen oder der Einleitung eines Rentenverfahrens zu widersprechen. Eine Zustimmung der Krankenkasse ist dann nicht erforderlich. Auch in diesemFall ist über das Fristende hinaus gezahltes Krankengeld ggf. zu erstatten. Bescheid über den Widerspruch Der Versicherte erhält von der Krankenkasse einen Abhilfebescheid oder einen Widerspruchsbescheid. Wenn darin dem Widerspruch stattgegeben wird, ändert sich zunächst nichts. Die Krankenkasse zahlt Krankengeld für die weitere Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Widerspruch allerdings bestandskräftig zurückgewiesen wird, entfällt damit rückwirkend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Krankengeld ist dann vom Versicherten zurückzuzahlen, wenn es über die Frist von 10 Wochen hinaus gezahlt wurde. Die Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der ursprüngliche Bescheid mit der Aufforderung oder „nachgeschobenen Aufforderung“ bekanntgegeben wurde. Hinweis: Krankengeld wird auch während des Widerspruchsverfahrens nur gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig ärztlich festgestellt und der Krankenkasse gemeldet wird. Der Widerspruchsbescheid wird bestandskräftig, wenn die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist und eine Klage nicht eingelegt wurde. Möglichkeit der Klage Wird der Widerspruch zurückgewiesen hilft oft nur noch die Klage vor dem Sozialgericht. Auf diese Möglichkeit weist die Krankenkasse in ihrem Widerspruchsbescheid hin. Die aufschiebende Wirkung gilt auch während des Gerichtsverfahrens. Sofortige Vollziehung Die Krankenkasse kann dieser für sie unerwünschten Wirkung vorbeugen. Das Gesetz gibt der Krankenkasse die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung ihrer Aufforderung anzuordnen. Eine schriftliche Begründung ist erforderlich. Beispiel: Eine Krankenkasse fordert ihren Versicherten auf, bei der RV bis zum 16.10.2025 einen Reha-Antrag zu stellen. Mit der Aufforderung ordnet sie die sofortige Vollziehung ihrer Aufforderung an. Der Versicherte legt gegen die Aufforderung zum Reha-Antrag form- und fristgerecht einen Widerspruch ein. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Das Krankengeld wird mit dem 16.10.2025 eingestellt, wenn der Versicherte bis dahin keinen Reha-Antrag gestellt hat. Das ist auch dann so, wenn über den Widerspruch erst nach dem 16.10.2025 entschieden wird. Letzte Möglichkeit: Die einstweilige Anordnung Schließlich haben der Versicherte aber auch die Krankenkasse die Möglichkeit, schon während des Widerspruchsverfahrens eine einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen. Der Antrag beim Sozialgericht ist für die Krankenkasse interessant, wenn sie die sofortige Vollziehung nicht bereits mit der Aufforderung zum Reha-Antrag ausgesprochen hat. Nach einem Widerspruch des Versicherten kann sie so die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beseitigen. Der Versicherte kann eine einstweilige Anordnung beantragen, wenn die Krankenkasse die sofortige Vollziehung ihrer Aufforderung angeordnet hat. Damit wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herbeigeführt. Beispiel: Eine Krankenkasse fordert ihren Versicherten auf, einen Reha-Antrag zu stellen. Die sofortige Vollziehung wird nicht angeordnet. Aufgrund eines form- und fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die Aufforderung tritt die aufschiebende Wirkung ein. Die Aufforderung ist deswegen zunächst für den Versicherten unbeachtlich. Die Krankenkasse kann beim zuständigen Sozialgericht beantragen, die sofortige Vollziehung der Aufforderung anzuordnen. Wenn das Gericht dem Antrag folgt, ist die Aufforderung zum Reha-Antrag vom Versicherten zu beachten. Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten ein (z. B. eingeschränktes Dispositionsrecht gegenüber der RV; Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird). Dieser Artikel ist zuerst durch die Haufe-Online Redaktion veröffentlicht worden.

Sobald die Aufforderung ausgesprochen (wirksam bekanntgegeben) ist, verliert der Versicherte weitgehend seinen Einfluss auf das weitere Verfahren. Er kann natürlich den Reha-Antrag unterlassen. Davon ist aber wegen nachteiliger Folgen dringend abzuraten. Die Aufforderung wirkt sich zunächst nicht auf das Krankengeld aus. Die Krankenkasse zahlt die Leistung weiterhin wie gewohnt. Kommt es zur Reha durch die RV (medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben), wird das Krankengeld durch das deutlich niedrigere Übergangsgeld der RV ersetzt. Die Differenz zwischen dem Übergangsgeld und dem Krankengeld (Krankengeldspitzbetrag) wird nicht ausgezahlt. Die Zeiten, in denen das Krankengeld ruht, werden allerdings auf den zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld angerechnet. Nach dem Übergangsgeld wird wieder das Krankengeld ausgezahlt (längstens bis zum zeitlichen Höchstanspruch). Krankengeld nach Reha: Fristablauf bringt Krankengeldanspruch in Gefahr Abzuraten ist davon, die von der Krankenkasse gesetzte Frist von 10 Wochen ablaufen zu lassen, ohne einen Reha-Antrag zu stellen oder einen gestellten Antrag ohne Zustimmung der Krankenkasse zurückzunehmen oder einzuschränken. Dann ist die Krankenkasse nämlich berechtigt, die Krankengeldzahlung mit dem letzten Tag der Frist einzustellen. Das Krankengeld fällt weg. Hinweis: Obwohl das Krankengeld nach dem Ende der Frist nicht mehr gezahlt wird (wegfällt) bleibt das Stammrecht des Versicherten auf Krankengeld aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erhalten. Dazu ist die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festzustellen und der Krankenkasse zu melden. Es kann aber auch sein, dass die RV eine Rente zubilligt. Dann stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung ein, wenn der Rentenbescheid bei ihr eingeht. Auch das kommt in der Praxis vor: Versicherte versäumen es, den Reha-Antrag innerhalb der 10-Wochen-Frist zu stellen und das Krankengeld wird mit Fristablauf eingestellt. Der zunächst unterlassene Antrag kann dann nachgeholt werden. Damit lebt mit dem Antragsdatum das Krankengeld wieder auf. Die zurückliegende Zeit wird jedoch nicht nachgezahlt. Ärztliche Feststellung einer Fortsetzungserkrankung Damit das Stammrecht erhalten bleibt und das Krankengeld bei einem verspäteten Antrag wiederaufleben kann, ist die Arbeitsunfähigkeit fortlaufend ärztlich festzustellen. Das hat spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit zu geschehen. Damit bleibt das Stammrecht auf Krankengeld erhalten, obwohl die Zahlung eingestellt wird. Beispiel: Die Frist für den Reha-Antrag endet nach einer wirksamen Aufforderung mit dem 5.11.2025. Die Arbeitsunfähigkeit wurde zuletzt bis zum 15.11.2025 (Samstag) ärztlich bescheinigt. Die Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am 17.11.2025 (Montag) ärztlich festzustellen und zu bescheinigen. Meldung der Arbeitsunfähigkeit Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse für jeden bescheinigten Zeitraum innerhalb einer Woche nach seinem Beginn zu melden. Beispiel: Am 17.11.2025 wird die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und bescheinigt. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche bis zum 24.11.2025 zu melden. Die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse elektronisch gemeldet. Der Versicherte muss sich nicht kümmern. Sollte allerdings ein Störfall eintreten (technische Probleme), obliegt es dem Versicherten, die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit zu melden. Hinweis: Beim zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld wird die Zeit zwischen Wegfall und Wiederaufleben berücksichtigt, weil das Stammrecht auf Krankengeld erhalten bleibt. Dispositionsrecht geht verloren Ohne von der Krankenkasse aufgefordert worden zu sein, entscheidet ausschließlich der Versicherte über seine Ansprüche gegen die RV. Selbst wenn ein Reha-Antrag gestellt und durch die RV wegen fehlender Erfolgsaussichten in einen Rentenantrag umgewandelt wird, kann der Versicherte dem widersprechen, den Rentenantrag zu einem späteren Zeitpunkt stellen oder bereits gestellte Anträge zurücknehmen. Er hat ein Dispositionsrecht. Durch die Aufforderung der Krankenkasse verliert der Versicherte dieses Recht. Er kann nicht mehr eigenständig über seine Ansprüche gegen die RV entscheiden. Der Versicherte muss sich dazu mit seiner Krankenkasse abstimmen und ihre Zustimmung einholen, um einen späteren Rentenbeginn zu erzielen. Der Versicherte kann die Zustimmung von der Krankenkasse verlangen und ggf. klageweise durchsetzen. Wird die Zustimmung nicht oder nicht im Sinne des Versicherten erteilt, sind dagegen ein Widerspruch und ggf. eine anschließende Klage zulässig. Auch die RV hat die Aufforderung zu beachten Die RV wird durch die Krankenkasse über die Aufforderung zum Reha-Antrag informiert. Damit ist auch dort bekannt, dass der Versicherte nur noch dann Einfluss auf das Verfahren nehmen kann, wenn die Krankenkasse zustimmt. Die RV prüft aufgrund des Antrags zunächst den Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind und insbesondere eine geminderte Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, wird dem Antrag entsprochen. Mit der Reha-Maßnahme übernimmt die RV auch die Geldleistungen und zahlt ein Übergangsgeld. Krankengeld wird in dieser Zeit nicht gezahlt. Hinweis: Das Übergangsgeld ist niedriger als das Krankengeld. Dafür gilt ein gesetzliches „Aufstockungsverbot“. Ein zusätzliches Krankengeld (Krankengeld-Spitzbetrag) wird nicht gezahlt. Wann wird ein Reha-Antrag in einen Rentenantrag "umgewandelt" Anders sieht es aus, wenn ein Erfolg medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe nicht zu erwarten ist. Dann wird der ursprüngliche Reha-Antrag automatisch in einen Rentenantrag umgewandelt. Das gilt übrigens auch, wenn eine Maßnahme zur Rehabilitation nicht mit dem gewünschten Erfolg beendet wurde. Die RV leitet dann „automatisch“ ein Rentenverfahren ein. Darin wird geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rente zuzubilligen ist. In jedem Fall wird am Ende des Verfahrens ein schriftlicher Bescheid erlassen. Widerspruch gegen Umwandlung von Reha- in Rentenantrag bei „berechtigtem Interesse“ Ein Versicherter, der von seiner Krankenkasse zum Reha-Antrag aufgefordert wurde und ihn auch gestellt hat, darf diesen gegenüber der RV nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen, beschränken oder der Umwandlung in einen Rentenantrag widersprechen. Die Krankenkasse muss dem Wunsch des Versicherten zustimmen, wenn der Versicherte ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich z. B., wenn durch einen späteren Rentenbeginn eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs möglich ist, der Rentenantrag nach tarifvertraglichen Regelungen automatisch zum Arbeitsplatzverlust führt, ein Anspruch auf Betriebsrente durch einen frühzeitigen Rentenbeginn verloren geht, eine qualifizierte Wartezeit noch nicht erreicht ist, versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner noch erfüllbar sind oder der Anspruch auf Krankengeld in absehbarer Zeit endet und die finanziellen Einbußen der Krankenkasse gering sind, falls sie auf die Aufforderung verzichtet. Das bloße Interesse des Versicherten daran, das Krankengeld möglichst lange anstatt einer niedrigeren Rente zu beziehen, ist kein ausreichender Grund, die Zustimmung der Krankenkasse zu fordern. Beispiel (berechtigtes Interesse): Ein Versicherter stellt nach Aufforderung seiner Krankenkasse bei der RV einen Antrag auf Reha-Maßnahmen. Dieser soll wegen fehlender Erfolgsaussichten in einen Rentenantrag umgewandelt werden. Eine Rentenleistung würde am 1.5.2025 beginnen. Wenn der Rentenbeginn auf den 1.10.2025 hinausgeschoben würde, könnte der Versicherte die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen. Der Versicherte hat daran ein berechtigtes Interesse. Die Krankenkasse muss dem zustimmen. Wie steht es um den Versicherungsschutz? Solange Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente bezogen werden, besteht kein Grund zur Sorge. Insbesondere während der Zeit, in der Krankengeld oder Übergangsgel bezogen wird, beteiligt sich der Versicherte auch nicht an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Erst wenn es im schlimmsten Fall dazu kommt, dass die Krankenkasse das Krankengeld einstellt, wird´s eng. Ist der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig, bleibt auch die Versicherung (beitragsfrei) bestehen. Das setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt und der Krankenkasse fristgerecht gemeldet wird. Unterlässt es der Versicherte, die Arbeitsunfähigkeit weiter ärztlich feststellen zu lassen und zu melden, schließt sich automatisch eine Versicherung an (obligatorische Anschlussversicherung). Dafür bringt der Versicherte selbst die Beiträge auf. Ein Krankengeldanspruch ist in der Versicherung nicht enthalten. Alternativ kann eine beitragsfreie Familienversicherung durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Hinweis: Die Beiträge für eine obligatorische Anschlussversicherung sind auch bei fehlendem Einkommen zu zahlen. Wenn Versicherte es bewusst unterlassen, einen Reha-Antrag zu stellen und das Krankengeld wegfällt empfiehlt sich, weiterhin die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht ärztlich feststellen zu lassen und der Krankenkasse zu melden. Achtung bei bereits gestelltem Reha- oder Rentenantrag Krankenkassen „schieben“ auch gerne eine Aufforderung nach, wenn der Versicherte bereits selbst einen Reha- oder Rentenantrag gestellt hat. Der Vorteil für die Krankenkasse liegt auf der Hand. Trotz des freiwillig gestellten Antrags verliert der Versicherte durch die „nachgeschobene“ Aufforderung sein Dispositionsrecht. Die Einleitung eines Rentenverfahrens kann er dann z. B. nicht verhindern. Dieser Artikel wurde zuerst von der Haufe-Online Redaktion veröffentlicht.

Eine wirksame Aufforderung stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte des arbeitsunfähigen Versicherten dar. Die Krankenkassen sind dabei an Recht und Gesetz gebunden und zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Aber: Auch rechtswidrige Aufforderung können bestandskräftig sein (außer bei besonders schwerwiegenden Fehlern). Die Krankenkasse fordert auch dann wirksam auf, wenn sie in der Sache richtig entschieden aber den einen oder anderen Verfahrensfehler begangen hat. Rechtswidrig bedeutet nicht gleich unwirksam. Natürlich hat die Krankenkasse sich an bestimmte Regeln zu halten. Sonst macht sie sich und ihren Bescheid angreifbar. Vorgang der Aufforderung ernst nehmen Die Krankenkasse erlässt einen Verwaltungsakt, mit dem sie ihren Versicherten auffordert, einen Reha-Antrag zu stellen. Der Versicherte ist gut beraten, diesen Vorgang ernst zu nehmen. Sonst riskiert er sein Krankengeld und damit auch seinen beitragsfreien Versicherungsschutz. Er ist dem Vorgehen der Krankenkasse aber auch nicht schutzlos ausgeliefert. Über die Form der Aufforderung ist dem Sozialgesetzbuch nichts zu entnehmen. Die Aufforderung kann also formlos (z. B. mündlich oder fernmündlich) erfolgen. Die Krankenkasse wird allerdings regelmäßig die Schriftform wählen oder elektronisch auffordern. Hinweis: Wer arbeitsunfähig ist und einen Krankengeldanspruch hat, kann von der Krankenkasse zum Reha-Antrag aufgefordert werden. Dies ist sogar dann möglich, wenn noch Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bezogen und Krankengeld tatsächlich nicht ausgezahlt wird. Vor einer Aufforderung ist der Versicherte „anzuhören“ Zu einer ordentlich (also rechtmäßig) durchgeführten Anhörung gehört es, dem Versicherten vor der Aufforderung zum Reha-Antrag die Möglichkeit einzuräumen, sich zu äußern. Leider geschieht das in der Praxis nicht immer. Die Krankenkasse kann die zunächst unterlassene Anhörung nachholen, wenn der Versicherte z. B. einen Widerspruch gegen die Aufforderung einlegt. Weiterhin gehört zu einer Anhörung, dass die Krankenkasse ihrem Versicherten mitteilt, welche Entscheidung sie beabsichtigt und auf welche Tatsachen sie sich dabei stützt. Dabei hat sie auch anzugeben, wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat. Das kann schriftlich, am Telefon oder persönlich erfolgen. Hinweis: Es ist ausreichend, wenn die Krankenkasse die Anhörung ermöglicht. Der Versicherte muss sich nicht tatsächlich äußern. Empfehlenswert ist eine Äußerung, um frühzeitig ein berechtigtes Interesse des Versicherten darzulegen, den Rentenbeginn oder den Reha-Antrag hinauszuschieben. Die Krankenkasse hat das Interesse des Versicherten zu berücksichtigen, wenn es das Interesse der Krankenkasse an der Aufforderung und den daraus entstehenden Folgen überwiegt. Der Wunsch, statt der häufig geringeren Rente ein höheres Krankengeld bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer zu beziehen oder die zusätzliche Anrechnung rentenrelevanter Zeiten aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, reicht dafür nicht aus. Krankenkasse muss Einsicht in die Akten gestatten Bevor sich der Versicherte oder sein Rechtsbeistand äußert, ist ein Blick in die Akten der Krankenkasse angebracht. Insbesondere das Gutachten des MD ist interessant. Die Krankenkasse muss die Akteneinsicht in ihren Geschäftsräumen gestatten. Wenn ein Rechtsanwalt bevollmächtigt wird, ist es durchaus üblich, diesem die Akten in seine Geschäftsräume zu übersenden. Der Versicherte hat Zeit, sich mit der drohenden Aufforderung und ihren Folgen vertraut zu machen und seine Gründe vorzutragen, warum die Krankenkasse davon absehen sollte. Die Sozialgerichte sind der Auffassung, dass für eine Äußerung des Versicherten mindestens 2 Wochen einzuräumen sind. 10-Wochen-Frist muss beachtet werden Wenn sich die Krankenkasse (ggf. trotz gegenteiliger Argumente ihres Versicherten) entschließt, die Aufforderung zum Reha-Antrag auszusprechen, hat der Versicherte von diesem Zeitpunkt ausgehend eine Frist von 10 Wochen zu beachten. Innerhalb dieser Frist ist der Antrag zu stellen. Das kann auch am letzten Tag der Frist geschehen. Die Frist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn ihr Ende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt. Wird er wirksam bekanntgegeben, ist der Versicherte verpflichtet, den Antrag ohne Einschränkungen zu stellen. Es ist nicht ausreichend, den Antrag vorsorglich und gleichzeitig „ruhend“ zu stellen. Beispiel (Fristverlauf): Eine Krankenkasse fordert zum Reha-Antrag auf. Das Schreiben trägt das Datum vom 17.9.2025 und wird am 18.9.2025 zur Post gegeben. Damit hat die Krankenkasse einen Verwaltungsakt erlassen, der mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt (hier: 21.9.2025; auch wenn es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt und unabhängig davon, wann die Aufforderung tatsächlich zugegangen ist). Die Frist endet mit dem 30.11.2025 (Sonntag). Sie verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag (1.12.2025, Montag). Achtung: Kürzere Fristen sind rechtswidrig. Die Frist von 10 Wochen ist gesetzlich geregelt und kann von der Krankenkasse nicht verkürzt oder verlängert werden. Die Frist ist von der Krankenkasse ausreichend bestimmt anzugeben und muss hinsichtlich ihres Verlaufs bzw. Endes vom Versicherten eindeutig bestimmbar sein. Mitteilung an die Rentenversicherung Die Krankenkasse informiert die RV, wenn sie eine Aufforderung zum Reha-Antrag ausspricht. Das hat für den Versicherten die unangenehme Folge, dass er das weitere Vorgehen der RV kaum noch beeinflussen kann. Sein Dispositionsrecht über seine Leistungsansprüche ist eingeschränkt. Insbesondere ein mögliches Rentenverfahren und eine Frühverrentung sind durch den Versicherten nicht zu verhindern. Krankenkasse fordert Rentenantrag Krankenkassen fordern ihre versicherten Krankengeldbezieher gelegentlich auf, direkt einen Rentenantrag zu stellen (ohne zuvor zum Reha-Antrag aufzufordern). Das kann getrost als freundliche Empfehlung verstanden werden, die ohne Risiko zu ignorieren ist. Ausnahme: Der Krankengeldbezieher ist in dem Alter, in dem er eine Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beantragen könnte (65+) oder er hält sich gewöhnlich im Ausland auf. In diesen Ausnahmefällen ist die Krankenkasse berechtigt, zum Rentenantrag aufzufordern. Die Folgen sind die gleichen wie bei der Aufforderung zum Reha-Antrag. Zu anderen Altersrenten als den im Gesetz genannten darf die Krankenkasse nicht auffordern. Dieser Artikel wurde zuerst von der Haufe-Online Redaktion veröffentlicht.

Krankenkassen fordern Versicherte bei einer ungünstigen medizinischen Prognose auf, bei der Rentenversicherung (RV) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Die Aufforderung setzt ein ärztliches Gutachten voraus, nach dem die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Die Dispositionsmöglichkeiten des Versicherten hinsichtlich seiner Leistungsansprüche gegen die Rentenversicherung sind deutlich eingeschränkt. Das Antragsformular ist gleich beigefügt und trägt einen fetten Stempelaufdruck: Eilantrag. Sollte der Antrag nicht gestellt werden, wird mit dem Verlust des Krankengeldes gedroht. Eigentlich ist der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (kurz: Rehabilitations- oder Reha-Antrag) eine gute Sache. Schließlich geht es darum, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, die Existenz zu sichern und den Versicherten wieder an die Arbeit zu bringen. Die Interessen der Krankenkasse und des Versicherten sind aber oft höchst unterschiedlich. Einerseits ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, den Krankengeldbezug zu begrenzen und frühestmöglich zu beenden. Andererseits möchte der Versicherte seinen Krankengeldanspruch ausschöpfen und eigene Pläne hinsichtlich seiner Zukunft verwirklichen. Außerdem könnte es zu einer Frühverrentung mit erheblichen Einkommenseinbußen kommen. Hinweis: Die Krankenkasse kann zum Reha-Antrag auffordern, sobald der Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld erwirbt. Die Aufforderung ist also auch zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit möglich, wenn der versicherte Arbeitnehmer noch Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält. Reha Antrag: Die Krankenkasse kann dazu auffordern Die Krankenkasse ist nicht gezwungen, zum Reha-Antrag aufzufordern. Es liegt vielmehr in ihrem „pflichtgemäßen“ Ermessen. Dabei hat sie alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig abzuwägen und dabei berechtigte Interessen ihres Versicherten zu berücksichtigen. In der Praxis gibt es oft eindeutige Regeln des Kassenvorstands, wann der Fallmanager eine Aufforderung auszusprechen hat und wann nicht. Leider handelt es sich um interne Angelegenheiten der Krankenkasse, die der Versicherte nicht kennt und auf die er sich nicht berufen kann. Nachfragen ist aber gestattet. Wenn sich die Krankenkasse entschließt, dann fordert sie ihren Versicherten regelmäßig schriftlich auf. Hinweis: Ermessen bedeutet nicht Willkür. Die Krankenkasse legt sich vielmehr allgemeingültig fest, bei welchen Sachverhalten sie zum Reha-Antrag auffordert oder darauf verzichtet. Die Rechtsprechung räumt beim Ermessen ein vorrangiges Interesse der Krankenkasse ein, die Leistungszuständigkeit auf die Rentenversicherung übergehen zu lassen. Die Interessen des Versicherten sind allerdings ebenfalls zu berücksichtigen und gegen die Interessen der Krankenkasse abzuwägen. Ein Versicherter kann seine Interessen der Krankenkasse jederzeit mitteilen. Ein guter Zeitpunkt ist während des Anhörungsverfahrens, das von der Krankenkasse durchgeführt wird, bevor sie zum Reha-Antrag auffordert. Die Krankenkasse kann auch eine „Aufforderung“ aussprechen, wenn der Versicherte bereits eigenständig einen Renten- oder Reha-Antrag gestellt hat. Die „nachgeschobene“ Aufforderung erzeugt die gleiche Rechtswirkung wie eine ursprünglich ausgesprochene Aufforderung. Der Versicherte darf von diesem Zeitpunkt an seinen Antrag ohne Zustimmung der Krankenkasse weder zurückzunehmen noch inhaltlich beschränken. Es ist stets ratsam, der Aufforderung durch die Krankenkasse nachzukommen. Sonst droht der Verlust des Krankengeldes. Allerdings ist der Versicherte nicht verpflichtet, das unter Umständen vorausgefüllte und womöglich mit dem Aufdruck „Eilantrag“ versehene Formular der Krankenkasse zu benutzen. Der Antrag kann direkt beim Rentenversicherungsträger auf den dafür vorgesehenen Formularen gestellt werden. Dazu kann die gesetzte Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt werden. Die Krankenkasse ist vom Antrag zu unterrichten. Gut zu wissen: Im Schreiben der Krankenkasse muss auf jeden Fall dargelegt werden, wie die Krankenkasse ihr Ermessen genutzt hat und welche Gründe sie bewogen haben, zum Reha-Antrag aufzufordern. Außerdem ist der Versicherte über die Rechtsfolgen der Aufforderung zu beraten (Fristverlauf, Wegfall des Krankengelds, Erhalt des Stammrechts auf Krankengeld, Umwandlung in einen Rentenantrag, eingeschränktes Dispositionsrecht, Versicherungsschutz). Hat der Versicherte ein überwiegendes Interesse geltend gemacht (z. B. im Rahmen der Anhörung), den Reha-Antrag später zu stellen oder den Rentenbeginn hinauszuschieben, ist in der Entscheidung der Krankenkasse darauf einzugehen. Ein überwiegendes Interesse des Versicherten wurde durch die Rechtsprechung anerkannt, wenn durch einen späteren Rentenbeginn eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs möglich ist, der Rentenantrag nach tarifvertraglichen Regelungen automatisch zum Arbeitsplatzverlust führt, ein Anspruch auf Betriebsrente durch einen frühzeitigen Rentenbeginn verloren geht, eine qualifizierte Wartezeit noch nicht erreicht ist, versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner noch erfüllbar sind oder der Anspruch auf Krankengeld in absehbarer Zeit endet und die finanziellen Einbußen der Krankenkasse gering sind, falls sie auf die Aufforderung verzichtet. Aufforderung zur Reha: Grundlage ist ein medizinisches Gutachten Das Gutachten kann von jedem Arzt (z.B. Hausarzt oder behandelnder Arzt) erstellt werden. Die Krankenkasse beauftragt allerdings regelmäßig den Medizinischen Dienst (MD), ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Erwerbsfähigkeit eines arbeitsunfähigen Versicherten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Trifft dies zu, wird die Angelegenheit nämlich zu einem Fall für die RV. Der Versicherte scheidet aus dem Krankengeldbezug aus, sobald die RV ein Übergangsgeld oder sogar eine Rente bewilligt. Die Krankenkasse bespricht mit dem MD, ob das Gutachten aufgrund vorhandener Akten oder nach einer sozialmedizinischen Untersuchung erstellt wird. In jedem Fall hat der Versicherte daran mitzuwirken, wenn er seinen Krankengeldanspruch nicht gefährden will. Zur Mitwirkung des Versicherten gehört es, sich beim MD einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen oder den behandelnden Arzt zu ermächtigen, medizinische Unterlagen beim MD vorzulegen. Hinweis: Der Medizinische Dienst (MD) ist der unabhängige und rechtlich selbstständige sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Er stellt durch seine Begutachtung sicher, dass die Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung nach objektiven medizinischen Kriterien allen Versicherten zu gleichen Bedingungen zukommen. Erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit Belegt das Gutachten, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, wird die Krankenkasse in den meisten Fällen zum Reha-Antrag auffordern. Die Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet oder gemindert, wenn entweder der gesundheitliche Zustand des Versicherten bereits so schlecht ist, dass vorausschauend mit einer dauerhaften Minderung oder dem Verlust der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden muss oder die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert ist. Dazu ist auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und dessen aktuelle körperliche und geistige Konstitution und die gesundheitliche Einschränkung seiner konkreten beruflichen Leistungsfähigkeit abzustellen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden. Der Zeitraum beginnt mit der Beurteilung durch die Krankenkasse und verläuft unabhängig davon, wie lange die Einschränkung bereits besteht. Die Krankenkasse entscheidet unabhängig von den Erfolgsaussichten der Leistung zur Teilhabe. Sie kann deshalb auch bei fehlender Erfolgsaussicht zur Antragstellung auffordern, um eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit herbeizuführen. Sobald der Antrag wirksam gestellt ist, wird die RV nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe angebracht sind oder ein Rentenverfahren einzuleiten ist. Hinweis: Nicht jeder Mensch mit einer Behinderung ist für die RV erwerbsgemindert: eine Schwerbehinderung (§§ 151 ff. SGB IX) oder eine durch den Unfallversicherungsträger festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht mit der in der RV beachtlichen gefährdeten oder geminderten Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen. Daraus kann nicht unbedingt auf das individuelle Leistungsvermögen im Erwerbsleben geschlossen werden. Dieser Artikel wurde zuerst von der Haufe-Online Redaktion veröffentlicht.

Die Gesundheitskompetenz der Deutschen ist rückläufig. Durch ein gezieltes BGM können Unternehmen die Gesundheit und Leistungsfähigkeit ihrer Mitarbeitenden fördern. Die Fähigkeit, gesundheitsrelevante Informationen zu finden, zu verstehen, zu beurteilen und anzuwenden – auch genannt: Gesundheitskompetenz – ist in Deutschland weiterhin rückläufig. Laut dem aktuellen Ergebnisbericht zum Thema „Gesundheitskompetenz in Deutschland 2024“ verfügen mehr als 75 % der internetnutzenden Bevölkerung über eine niedrige Gesundheitskompetenz. Diesen Menschen gelingt es nicht immer, entsprechende Informationen zu nutzen und darauf aufbauend Entscheidungen über die eigene Gesundheit zu treffen. Dies stellt nicht nur ein gesundheitliches, sondern auch ein arbeitsweltliches Problem dar. Entwicklung und Bedeutung der Gesundheitskompetenz Es zeigt sich eine bedenkliche Entwicklung, wenn die Gesundheitskompetenz in Deutschland rückblickend betrachtet wird – während im Jahr 2014 noch lediglich 54,3 % von einer niedrigen Gesundheitskompetenz berichten, sind es 2020 64,2 % und nun im Jahr 2024 bereits 75,8 %. Besonders rückläufig sind die Anteile innerhalb der jüngeren Bevölkerung sowie bei Erwerbstätigen in den alten Bundesländern. Das kritische Beurteilen von gesundheitsrelevanten Informationen stellt sich unten den vier abgefragten Kompetenzbereichen als aktuell größte Herausforderung dar. Gleichzeitig steht eine geringe Gesundheitskompetenz mit einem schlechteren subjektiven Gesundheitszustand und mentalem Wohlbefinden in Verbindung. Implikationen für das BGM Im Hinblick auf das Betriebliche Gesundheitsmanagement, bedeutet eine niedrige Gesundheitskompetenz eine doppelte Belastung: Einerseits fällt es Beschäftigen schwer, gesundheitsförderliche Lebensweisen zu verstehen und umzusetzen; andererseits steigt bei geringer Kompetenz das Risiko für Fehlzeiten, verminderte Leistungsfähigkeit und chronische Erkrankungen. Strategien im Unternehmenskontext Gesundheitskompetenz als Bildungsziel verankern: Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter über die Bedeutung der Gesundheitskompetenz aufklären und sie im souveränen Umgang mit Gesundheitsinformationen stärken. Maßnahmen zuschneiden: Niederschwellige Angebote am Arbeitsplatz, die idealerweise während der Arbeitszeit stattfinden, sind laut aktueller Forschung besonders wirksam, um auch schwer erreichbare Beschäftigtengruppen zu erreichen. Multiplikatoren im Betrieb etablieren: Geschulte Ansprechpartner sorgen für eine geringere Hemmschwelle, wenn es um gesundheitsorientierte Fragen geht. Integration in bestehende Maßnahmen: Bewegungspausen, Gruppenkursangebote oder ergonomische Beratungen sollten mit der Informationsvermittlung verknüpft werden. Führungskräfte sensibilisieren: Führungskräfte spielen aufgrund ihrer Vorbildfunktion eine zentrale Rolle bei der Vermittlung und Umsetzung gesundheitskompetenter Strukturen im Unternehmen. Fazit Die Gesundheitskompetenz ist ein Schlüsselelement für nachhaltige Gesundheit und Produktivität am Arbeitsplatz. Die aktuelle Datenlage macht den dringenden Handlungsbedarf diesbezüglich deutlich. Unternehmen müssen aktiv werden, um ihre Belegschaft auf die komplexen Anforderungen eines gesundheitsbezogenen Informationsalters vorzubereiten. Ein systematisch integriertes BGM, welches auch die Förderung der Gesundheitskompetenz umfasst, wird so zur Erfolgsformel – nicht nur für gesündere Mitarbeiter, sondern auch für robustere Organisationen. Dieser Artikel wurde von der Haufe-Online-Redaktion am 20.10.2025 veröffentlicht!

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Vorgesetzen handgreiflich wurde, war rechtmäßig. Eine Abmahnung war entbehrlich, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen oder Vorgesetzten ist eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Bei schweren Tätlichkeiten kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zuvor abmahnen müsste. Ob dies auch gilt, wenn es an einer erheblichen Gewalteinwirkung fehlt, hatte im vorliegenden Fall das LAG Niedersachsen zu beurteilen. Der Fall: Kündigung wegen Auseinandersetzung mit Vorgesetztem Der Arbeitnehmer war seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Im Betrieb ist die private Handynutzung während der Arbeitszeit verboten. Im Oktober 2024 kam es zu einem Vorfall, der zur außerordentlichen Kündigung führte: Der Gruppenleiter beobachtete den Arbeitnehmer, wie er sein privates Smartphone nutzte. Als er sich ihm näherte, sagte der Arbeitnehmer "Hau ab", stieß seinen Vorgesetzten mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mit dem rechten Fuß in seine Richtung, wobei er ihn berührte. Kameraaufnahmen zeigten zudem, dass der Arbeitnehmer danach weiter sein Handy nutzte. Der Arbeitgeber kündigte, nachdem der Betriebsrat zugestimmt hatte, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Januar 2025. LAG Niedersachsen: Wirksame Kündigung nach Kollegenstreit Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG Niedersachsen keinen Erfolg. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers, dass die außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam war. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB lagen vor. Nach der Beweisaufnahme waren die Richter davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer den Gruppenleiter gegen die Schulter gestoßen und nach ihm getreten hatte, ohne von diesem dazu provoziert worden zu sein. Dies war auf den Videoaufnahmen klar zu erkennen und wurde vom Arbeitnehmer im Grundsatz auch nicht bestritten. Für das Gericht war dagegen nicht zu erkennen, dass der Vorgesetzte ihm so nah gekommen war, dass der Arbeitnehmer sich mit dem Stoß Raum verschaffen musste. Kein Fehlverhalten des Vorgesetzten Ebenso wenig spiele es eine Rolle, ob der Vorgesetzte sich möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt dem Arbeitnehmer unangemessen gegenüber verhalten habe. In der konkreten Situation konnte das Gericht kein Fehlverhalten des Gruppenleiters erkennen. Es sei nicht unangemessen, dass er auf dessen privates Smartphone schaute, da er nicht an den Inhalten interessiert war, sondern sich nur überzeugen wollte, dass es sich bei dem Gerät, das der Arbeitnehmer nutzte, um dessen privates Smartphone handelte. Das LAG Niedersachsen stellte fest, dass es sich zwar bei dem Stoß und dem Tritt gegen den Gruppenleiter nur um leichte Berührungen gehandelt habe, die diesem keine Schmerzen zugefügt hätten. Dennoch stelle das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Gruppenleiter eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Schwere der Pflichtverletzung macht Abmahnung entbehrlich Das Gericht führte aus, dass der Gruppenleiter berechtigt war, den Arbeitnehmer in dieser Situation zu seinem Fehlverhalten zur Rede zu stellen. Der Arbeitnehmer dagegen habe sich ihm gegenüber respektlos verhalten und körperlicher Gewalt angewendet. Dies sei eine Missachtung des Vorgesetzten, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen müsse. Eine Abmahnung war aus Sicht des Gerichts entbehrlich, auch wenn es sich nicht um eine schwere Tätlichkeit handelte. Dazu habe die Pflichtverletzung ein zu schweres Gewicht. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer sich danach nicht etwa entschuldigt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten unbeeindruckt fortgesetzt habe. Hinweis: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. August 2025, Az. 15 SLa 315/25



