Das Bundeskabinett hat den vom BMJ vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform des Namensrechts beschlossen. Die Namenswahl für Ehepaare, Geschiedene und Kinder soll erleichtert und liberalisiert werden.
Bundesjustizminister Marco Buschmann will mit dem neuen Gesetz das als starr und restriktiv geltende deutsche Namensrecht modernisieren. Die Namenswahl soll künftig deutlich freier und flexibler gestaltet werden. Im Fokus der Reform stehen die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder, eine deutliche Erleichterung von Namensänderungen für Stief- und Scheidungskinder sowie eine stärkere Rücksichtnahme auf die Namenstraditionen nationaler Minderheiten.
Ermöglichung echter Doppelnamen
Nach der geltenden Fassung des § 1355 BGB können Ehegatten entweder einen gemeinsamen Familiennamen oder ihre bisherigen Familiennamen führen. Bei einem gemeinsamen Familiennamen kann ein Ehepartner seinen bisherigen Namen als Begleitnamen hinzufügen. Die vom Kabinett beschlossene Reform sieht hier deutlich mehr Flexibilität vor. Statt sich für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden zu müssen, sollen Ehegatten künftig einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen - mit oder ohne Bindestrich - als Ehenamen führen können. Dieser Doppelname wird dann kraft Gesetzes auch Geburtsname der gemeinsamen Kinder, §§ 1354, 1355 BGB-E. Die Möglichkeit, einen bisher geführten Namen als Begleitnamen zu führen, bleibt ebenfalls erhalten, § 1354a BGB-E.
Doppelnamen können auf die Kinder beschränkt werden
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, sieht der Gesetzentwurf für gemeinsame Kinder die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamens vor, § 1617 BGB-E. Damit soll die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen besser dokumentiert werden. Diese Möglichkeit soll auch unverheirateten Eltern für gemeinsame Kinder eröffnet werden. Die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften können aber auch in Zukunft selbst keinen gemeinsamen Familiennamen führen.
Vermeidung endloser Namensketten
Zur Vermeidung unendlich langer Namensketten dürfen Doppelnamen nur aus 2 Einzelnamen zusammengesetzt sein. Dies gilt auch bei der Eheschließung von Personen, die bereits einen Doppel- oder Mehrfachnamen führen. Sie dürfen nur einen ihrer Einzelnamen zur Bildung des neuen Ehedoppelnamens verwenden, § 1354 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E. Das Gleiche soll gemäß § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E für die Bildung von Geburtsdoppelnamen von Kindern gelten.
Übergangsregelung für verheiratete Paare
Bereits verheiratete Paare sollen von der Neuregelung ebenfalls profitieren. Haben die Ehegatten noch keinen Ehenamen bestimmt, können Sie dies nachholen. Ehegatten, die bereits einen gemeinsamen Ehenamen führen, dürfen binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus ihren Namen einen neugebildeten Ehedoppelnamen unter Anwendung der neuen Vorschriften bestimmen. Anlasslose Namensänderungen werden allerdings auch nach der Reform nicht möglich sein.
Rückbenennung von einbenannten Stiefkindern
Einbenannten Stiefkindern - also Kindern, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben - soll nach § 1617e BGB-E die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Damit soll in den Fällen, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird, dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, das Namensband zum Stiefelternteil auch nach außen zu lösen. Diese Möglichkeit soll Stiefkindern auch nach dem Auszug aus dem Haushalt der Stieffamilie eingeräumt werden. Ab Vollendung des 5. Lebensjahres ist die Zustimmung des Kindes zu Rückbenennung erforderlich. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die entsprechende Erklärung nur selbst abgeben, bedarf hierzu allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Eine Einwilligung des Stiefelternteils in die Rückbenennung ist nicht erforderlich.
Erweiterte Optionen für Scheidungskinder
Minderjährige Kinder sollen nach der Scheidung ihrer Eltern die Möglichkeit haben, eine etwaige Namensänderung des Elternteils, mit dem sie zusammenleben, ihrerseits nachzuvollziehen. Sie sollen auch den geänderten Familiennamen des Elternteils, mit dem sie zusammenleben, erhalten können, § 1617d BGB-E.
Einwilligung der Kinder in Namensänderung bereits ab 5 Jahren erforderlich
Die Absicht der Namensänderung soll durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden können. Bei minderjährigen Kindern wird die Erklärung durch den Sorgeberechtigten abgegeben. Ab einem Alter von 5 Jahren ist die Einwilligung des Kindes erforderlich, § 1617 BGB-E.
Geschlechtsangepasste Familiennamen
In einigen Sprachen (sorbische und slawische Sprachen) haben Familiennamen eine unterschiedliche Endung, je nachdem, ob es sich um ein männliches oder weibliches Familienmitglied handelt. So lautet z. B. der männliche Familienname „Kowalski“ in der weiblichen Form „Kowalska“. Diese Anpassung soll den Betroffenen künftig auch in Deutschland ermöglicht und in das Personenstandsregister eingetragen werden können, § 1617f BGB-E.7f BGB-E. Die Regelung soll auch für den Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes gelten. Der Name soll durch Erklärung gegenüber dem Standesamt angepasst werden können.
Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption
Die bisher obligatorische Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll gestrichen werden. Die adoptierte Person hat künftig 3 Optionen: Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens oder Übernahme des Namens der annehmenden Person oder Kombination aus dem bisherigen Namen sowie dem Namen der annehmenden Person, § 1767 Abs. 3 BGB-E. Bei der Adoption von Minderjährigen erhält das Kind gemäß § 1757 BGB weiterhin als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
Kein „Namensmeshing“
Neben mehr Flexibilität will die Reform auch die Würde des Namens wahren. Namensverschmelzungen wie in Großbritannien sollen in Deutschland auch künftig nicht möglich sein. Der Bundesjustizminister verdeutlicht dies an dem Beispiel, dass die Familiennamen „Scholz“ und „Merz“ nicht aus Jux und Tollerei zu „Schmerz“ zusammengelegt werden können.
Flankierender Entwurf eines neuen Selbstbestimmungsgesetzes
Flankiert werden soll die Reform durch die Bestimmungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes, das das Bundeskabinett ebenfalls bereits beschlossen hat. Danach soll jeder Mensch in Deutschland in einem einfachen Verfahren beim Standesamt sein Geschlecht bestimmen und entsprechend seinen Vornamen selbst festlegen sowie den Familiennamen an den aktuellen Geschlechtseintrag anpassen können.
Umsetzung der Reform für Anfang 2025 geplant
Gemäß Art. 5 des beschlossenen Referentenentwurfes soll das neue Namensrecht wegen der erforderlichen IT-Anpassungen in den Standesämtern erst zum 1.1.2025 in Kraft treten.