Die Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für den Lohnsteuerabzug 2023 sind veröffentlicht worden und ab Januar 2023 anzuwenden. Sie enthalten insbesondere die Änderungen im neuen Lohnsteuertarif.
Ab 2023 gibt es durchaus nennenswerte Entlastungen beim Lohnsteuertarif, insbesondere durch das kürzlich beschlossene Inflationsausgleichsgesetz. Diese und weitere Neuerungen sind in den mit Datum vom 18. November 2023 veröffentlichten (Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :006) und ab Januar 2023 gültigen Lohnsteuertabellen und Lohnsteuerprogrammen enthalten.
Lohnsteuer: Änderungen ab 2023
Die Programmablaufpläne berücksichtigen insbesondere die folgenden für 2023 vorgesehenen Anpassungen:
Absenkung des Lohn-Einkommensteuertarifs (insbesondere Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags auf 10.908 Euro),
Anhebung der Freibeträge für Kinder (auf insgesamt 4.476 Euro bzw. 8.952 Euro, sie wirken sich nur bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus),
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro Lohnsteuer jährlich),
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (auf 59.850 Euro),
Anhebung des Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (auf durchschnittlich 1,6 Prozent),
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West auf 87.600 Euro und Ost auf 85.200 Euro),
Ausweitung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (ab 2023 vollständiger Sonderausgabenabzug, Änderung durch das Jahressteuergesetz) mit Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale.
Geltungszeitraum 2023
Die neuen Tabellen und -programme gelten für
die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 1. Januar 2024 enden,
die Berechnung der von sonstigen Bezügen einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 1. Januar 2024 zufließen,
die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 1. Januar 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 1. Januar 2024 zufließen,
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).
Besonderheiten bei manueller Berechnung
Der "Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer" ist an den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch. Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die soziale Pflegeversicherung - der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ist immer auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen (§ 242a SGB V) abzustellen.
Download-Tipp: Auf der Homepage des BFM können Sie den Programmablaufplan 2023 für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer herunterladen. Ebenfalls herunterzuladen ist der geänderte Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer).
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