Der Bundesrat hat am 7. Juli 2023 dem neuen "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" zugestimmt. Das sogenannte Weiterbildungsgesetz sieht künftig unter anderem eine Ausbildungsgarantie und ein Qualifizierungsgeld vor.
Der Bundesrat hat am 7. Juli 2023 dem "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 23. Juni 2023 verabschiedet, nachdem der Ausschuss für Arbeit und Soziales zuvor Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen hatte. Mit dem Gesetz sollen die Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen und arbeitsmarktorientierten Aus- und Weiterbildung angesichts der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt erweitert und ergänzt werden.
Vorgesehen sind unter anderem folgende Neuerungen: eine Ausbildungsgarantie, ein Qualifizierungsgeld sowie Verbesserungen der bestehenden Beschäftigtenförderung. Das geplante Recht auf bezahlte Bildungszeit wurde nicht umgesetzt.
Weiterbildungsgesetz beinhaltet sogenannte Ausbildungsgarantie
Eine Berufsausbildung ist zentrale Voraussetzung für einen Berufseinstieg. Zu vielen jungen Menschen gelingt der Übergang in eine Ausbildung nicht oder nicht unmittelbar. Mit dem Gesetz soll eine Ausbildungsgarantie eingeführt werden. Vorhandene und verbesserte Angebote sollen Jugendlichen signalisieren, dass sie bei der Ausbildungssuche unterstützt werden - wobei es sich nicht um einen Rechtsanspruch handelt. Die primäre Verantwortung der Wirtschaft für die Ausbildung des Fachkräftenachwuchses bleibt unangetastet.
Geplant ist unter anderem, es angehenden Auszubildenden mit einem Mobilitätszuschuss leichter zu machen, auch Ausbildungsplätze in weiter entfernt liegenden Regionen anzunehmen. Auszubildende sollen im Zuge des Mobilitätszuschusses zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr finanziert bekommen.
Junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht getroffen haben, sollen durch ein Praktikum zur Berufsorientierung gefördert werden können. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter unterstützen und begleiten junge Menschen gezielt bei der beruflichen Orientierung und der Aufnahme einer Berufsausbildung.
Außerbetriebliche Ausbildung als "ultima ratio"
Die außerbetriebliche Ausbildung soll erweitert werden, sodass mehr junge Menschen auch ohne regulären Ausbildungsplatz entsprechende Perspektiven bekommen. Laut Gesetz soll diese "ultima ratio" bleiben - der Fokus liegt weiterhin auf betrieblichen Ausbildungen.
Qualifizierungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit
Das Gesetz sieht die Einführung eines Qualifizierungsgeldes vor, das die bisherige Weiterbildungsförderung Beschäftigter ergänzt. Mit dem Qualifizierungsgeld sollen Unternehmen und Beschäftigte unterstützt werden, wenn der Verlust von Arbeitsplätzen durch den Strukturwandel droht, die Unternehmen ihre Mitarbeitenden aber durch die richtige Weiterbildung weiterbeschäftigen können. In diesen Fällen sollen Beschäftigte freigestellt werden können und während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten. Betriebe werden so von den Entgeltzahlungen entlastet, tragen dafür aber die Weiterbildungskosten.
In der Höhe soll sich das Qualifizierungsgeld am Kurzarbeitergeld anlehnen und als Lohnersatz während einer Weiterbildung in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes ausgezahlt werden. Optional können Arbeitgeber es aufstocken. Vorgesehen ist ein Mindestumfang von 120 Stunden, um das Qualifizierungsgeld zu erhalten. Die Förderdauer umfasst bis zu 3,5 Jahre, sodass auch der Erwerb neu qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau möglich ist.
Reform der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten
Die Voraussetzungen für die aktuelle Weiterbildungsförderung Beschäftigter sind kompliziert. Das neue Gesetz soll diese vereinfachen. Unter anderem soll die Transparenz der Förderung erhöht werden: durch feste Fördersätze je nach Betriebsgröße und weniger Förderkombinationen. Da Weiterbildungsbedarf in nahezu allen Wirtschaftsbereichen besteht, soll künftig bei der Fördermöglichkeit auf die Voraussetzung einer Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel oder einer Weiterbildung in einem Engpassberuf verzichtet werden.
Änderungen für kleinere Betriebe
Durch einen im Ausschuss für Arbeit und Soziales angenommenen Änderungsantrag der Ampelfraktionen gilt künftig unter anderem, dass Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten sich nicht mehr an Lehrgangskosten beteiligen müssten. Zuvor lag die Grenze bei zehn Arbeitskräften.
Kurzarbeit für Weiterbildung nutzen
Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz wurde 2020 der mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz zwischenzeitlich erweiterte § 106a SGB III eingeführt. Ziel dieser Regelung ist es, einen Anreiz zu schaffen, die Zeit der Kurzarbeit für Weiterbildungen zu nutzen. Arbeitgebern, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungen anbieten, werden danach die während der Kurzarbeit von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte und darüber hinaus in Abhängigkeit von der jeweiligen Betriebsgröße die Lehrgangskosten ganz oder teilweise erstattet. Diese Regelung wurde um ein Jahr verlängert bis zum 31. Juli 2024.
(Noch) Kein Recht auf bezahlte Bildungszeit
Vorerst noch nicht umgesetzt wurde hingegen die von Arbeitsminister Heil angekündigte Bildungszeit nach österreichischem Vorbild. Beschäftigte sollten sich nach seiner Vorstellung ein Jahr bezahlt weiterbilden können.