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Das Management, dass Sie jetzt gerade brauchen

  • Business Consulting
  • Personal Recruiting
  • Business Fitness
  • Business Coaching
  • Immobilien Management


IHR UNTERNEHMEN SOLL FÜR DIE ZUKUNFT FIT WERDEN – UND SIE WISSEN NICHT, WO SIE ANSETZEN SOLLEN?


Zusammen mit unserem Team aus Vertriebs-, Wirtschafts-, Gesundheits-, Steuer-, Rechtsexperten, Personal- & Marketing-Spezialisten und Brancheninsidern erkennen Unternehmen, wo im Unternehmen noch konkretes Verbesserungspotenzial vorhanden ist.


Mit unserem Angebot zahlreicher Management-Serviceleistungen wie erfüllen wir auch anspruchsvollste Anforderungen.


Die in NRW angesiedelten Kunden schätzen unsere Termintreue, Zuverlässigkeit und unser Engagement.


Ihre Zufriedenheit hat für uns stets höchste Priorität.


IHR UNTERNEHMEN SOLL SICH WEITERENTWICKELN?



WIR UNTERSTÜTZEN SIE DABEI



Unsere Fachbereiche

helfen Ihnen beim Ausbau Ihres Unternehmens.

Business Consulting

Mit uns wächst Ihr Unternehmen und wird im Be- und Vertrieb fit für die Zukunft im Digitalzeitalter.



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Personal Recruiting

Wir finden Ihren Perfect Match. Es gibt für jedes Unternehmen, Stellenprofil und Arbeitnehmer den Perfect Match.


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Business Fitness

Mit uns bleiben Ihre Mitarbeiter gesund, fit und motiviert. Dies sind maßgebliche Kriterien für Ihren Erfolg.


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Business Coaching

Mit unseren hochqualifizierten Dozenten & Trainern bleiben Sie und Ihre Mitarbeiter immer am "Puls der Zeit." 


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Marketing

Für unsere Kunden bieten wir ein optimales Marketing und steigern dadurch die Kundenerträge spürbar.


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Immobilien Management

Für unsere Kunden finden wir passende Immobilien, Mieter, Käufer und/oder Verwalter.



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Was wir Ihnen zusätzlich bieten

Exzellentes Team

Unser modernes und hochqualifiziertes Team entwickelt sich ständig weiter und zeichnet sich durch Leidenschaft, Loyalität, Leistungs- & Lernbereitschaft aus.


Wir lieben unseren Job und geben alles für die Kundenzufriedenheit.


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Berater gibt es viele.

Wir haben Spezialisten!

Bei uns erhalten Sie ein komplettes Paket von Beratung, Marketing, Recruiting und Coaching durch hoch qualifizierte Fachkräfte. So wird Ihr Unternehmen schnell fit für die Zukunft. 

 

Unser Erfolg basiert auf ein starkes Team mit klaren Zielvorstellungen im Rücken: Sie dabei zu unterstützen, immer besser zu werden.


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Alles, was Sie brauchen, aus einer Hand


Auch in kleinere "Metropolen" als Hamburg, Berlin, Frankfurt, München.


Fachkompetente Beratung & Betreuung

  • Sie werden in allen angebotenen Dienstleistungs-bereichen von unseren Spezialisten, mit dem notwendigen Know-how, beraten und betreut.


Online-Shops




Maßgeschneiderte Lösungen



  • Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen in den Bereichen Business Consulting, Business Coaching, Marketing und Business-Fitness.  Sie allein entscheiden über die Art und Dauer der Zusammenarbeit.


Fixes Kostenmodell



  • Durch unser fixes Kostenmodell behalten Sie stets den Überblick über die Kosten und den Fortschritt unser Tätigkeit.


Diskretion



  • Wir garantieren Ihnen absolute Diskretion bei allen, von uns erbrachten, Dienstleistungen.


Unterstützung für Fach- & Führungskräfte

  • Wir unterstützen Fach- und Führungskräfte auf ihrem Weg zum Traumjob – durch Bewerber-Coaching, Optimierung der Bewerbungsunterlagen sowie die Aufnahme in unseren Talent Pool.


Wir begleiten Sie mit viel Erfahrung und Kompetenz



Berufserfahrung

>38 Jahre

 im Vertrieb und Marketing

Kundenberatungen

>20.500

in allen Tätigkeitsfeldern

Kundenzufriedenheit

>98%

 Lt. Kundenumfrage in Beratung & Service

Betreute Branchen

>25

in allen Geschäftsfeldern

Uns vertrauen

Handel & Handwerk




  • Groß- & Einzelhandel
  • Bau- & Elektrogewerbe

Dienstleistungs- & Gesundheitswesen

  • Dienstleister
  • Versicherungsagenturen
  • Ambulante Pflegedienste
  • Arzt und Therapietische Praxen
  • Kliniken

Öffentlicher Dienst & Freiberufler

  • Öffentliche Verwaltungen
  • Steuerkanzleien
  • Architekturbüros
  • Rechtsanwalts- & Notarkanzleien

Sportler & Privatpersonen

  • Fußballer/innen
  • Tennisspieler/innen
  • Berufseinsteiger/innen
  • Auszubildende

Aktuelles & Angebote


Angebote

  • Personalmanagement

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  • Betriebs-Fitness

    Ein Obstkorb und Getränke reichen nicht. 

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Blog

von Haufe Online Redaktion 23 Apr., 2024
Bereits zum 15. Mal schreibt der Deutsche Verband für Coaching und Training e.V. (DVCT) den Coaching- und Training-Award aus. Prämiert werden innovative Konzepte im Themenfeld Learning & Development. Die Bewerbungsphase läuft bis zum 30. Juni 2024. Mit dem Preis ehrt der DVCT jährlich zukunftsweisende Ideen für neue Zugänge zur Gestaltung von Lernen und Entwicklung sowie wirksame Ansätze im Training und Coaching, in der Personal -und Organisationsentwicklung sowie im Bereich der Bildungstechnologie. Blick über den (Methoden-)Tellerrand erwünscht Bewerben können sich alle Trainerinnen, Trainer und Coachs (mit oder ohne dvct-Mitgliedschaft). Auch Mitarbeitende aus der betrieblichen Bildungs- und Talentförderung sowie Anbieter neuartiger Technologien mit Game-Changer-Potenzial für zukunftskritische Lern- und Entwicklungsprozesse können teilnehmen. Gefragt vonseiten DVCT sind neben zukunftsweisenden Coaching- und Trainingskonzepten auch methodenübergreifende Ansätze. Das können zum Beispiel Lernzugänge aus dem agilen Umfeld sein, innovative Frameworks der Personal- und Organisationsentwicklung oder neue Konzepte für Bildungstechnologien. DVCT-Award: Jetzt bewerben Neben der Chance auf den Siegertitel erhalten alle Teilnehmenden im Rahmen des Vorentscheids wertvolle Impulse und professionelle Rückmeldungen zu ihrer Einreichung. Beim Wettbewerbsfinale am 23. November 2024 in Hamburg stellen sie sich dann nicht nur dem Urteil der Fachjury, sondern auch dem Publikum aus Coachs, Trainern und Trainerinnen, HR-Experten und -Expertinnen aus der Wirtschaft sowie einem Redaktionsmitglied der Personalmagazin-Schwester "neues lernen". Zudem bietet sich ausreichend Gelegenheit zum Networking. Weitere Details zur Ausschreibung sowie die Möglichkeit zur Anmeldung, die von einer DVCT-Mitgliedschaft unabhängig ist, erhalten Sie unter www.dvct.de.
von Haufe Online Redaktion 23 Apr., 2024
Ein Midijob kann insbesondere für Arbeitnehmer eine attraktive Alternative zu einem Minijob sein - und das bei einem Rundumschutz in der Sozialversicherung gegen günstigere Abgaben. Seit Herbst 2022 ist der Midijob für Arbeitnehmer noch interessanter als zuvor. Im unteren Einkommensbereich knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze gibt es das volle Leistungspaket der Sozialversicherung sozusagen zum Nulltarif, weil für den Arbeitnehmer selbst keine bzw. kaum Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Den Unterschied zum Nettoverdienst im Minijob kann aber die höhere Steuerbelastung im Midijob ausmachen. Wir haben die beiden Beschäftigungsformen für Sie verglichen. Minijob und Midijob im Vergleich Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Dafür genügt es bereits, durchschnittlich einen Cent mehr als die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,01 Euro) monatlich zu verdienen. Minijobs sind - mit Ausnahme der Rentenversicherung – sozialversicherungsfrei bzw. nicht sozialversicherungspflichtig, Midijobs hingegen versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für Arbeitnehmer ist der Midijob seit dem 1. Oktober 2022 besonders attraktiv, weil sie von noch günstigeren Abgaben als bisher bei vollem Sozialversicherungsschutz profitieren. Arbeitgeber werden hingegen mehr belastet als bei Midijobs bis zum 30. September 2022. Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze: Kosten trägt in der Regel allein der Arbeitgeber Eine sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn, sie beläuft sich im Jahr 2024 auf 538 Euro monatlich. Das entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 43,35 Stunden, sofern nur der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro gezahlt wird. Bei höheren Stundenlöhnen ergeben sich auch weniger Arbeitsstunden. Die Abgaben des Arbeitgebers für einen Minijob zur Minijob-Zentrale belaufen sich auf 28 Prozent (13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung). Der Arbeitnehmer hat Abzüge zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent, sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Mit Ausnahme in der Rentenversicherung begründet der Minijob Verdienstgrenze keinen Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Midijob: Arbeitgeber trägt höheren Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Midijobs sind Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich. Dieser beginnt bei einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als 2.000 Euro im Monat verdient. Die Beitragsbelastung für Arbeitgeber bei Midijobs beläuft sich im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze auf ca. 28 Prozent und entspricht damit in der Höhe der Belastung von Arbeitgebern für einen Minijob. Mit steigendem Entgelt nimmt auch die Belastung des Arbeitgebers ab, bis von ihm im oberen Midijob-Bereich nur noch die ansonsten übliche Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Höhe von knapp 20 Prozent (KV ohne Zusatzbeitrag: 14,6 Prozent; KV-Zusatzbeitrag abhängig von Krankenkasse, aber durchschnittlich: 1,7 Prozent; RV: 18,6 Prozent; ALV: 2,6 Prozent; PV: 3,40 Prozent) zu tragen ist. Midijob: Günstige Belastung für Arbeitnehmer bei vollem SV-Schutz Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer eines Midijobs den vollen Schutz in der Sozialversicherung genießen. Sie sichern sich also nicht nur, wie bei einem Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze, Ansprüche in der Rentenversicherung, sondern können insbesondere auch das volle Leistungspaket in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Zudem profitieren Arbeitnehmer im Übergangsbereich von günstigeren Beiträgen, da diese nach einer besonderen Formel ermittelt werden. Dieses Rundum-sorglos-Paket ist dadurch bereits bei einem regelmäßigen Entgelt im Jahr 2024 von 539 Euro monatlich für nicht mal einen Euro Beitragsbelastung zu haben. Minijob oder Midijob: Vergleich der Abgaben Vergleicht man im Jahr 2024 die Abgaben eines für Minijobs maximal zulässigen Durchschnittsentgelts von 538 Euro mit denen eines Midijob in der unteren Entgeltskala von 539 Euro, ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Beitragsbelastungen: Beitragsbelastungen Arbeitgeber: Minijob: 538 Euro x 28 Prozent = 150,64 Euro Midijob: 539 Euro (Differenz zwischen Gesamtbeitrag und AN-Beitragsanteil, die jeweils über Berechnungsformeln ermittelt werden) = 150,82 Euro Beitragsbelastungen Arbeitnehmer: Minijob: 538 Euro x 3,6 Prozent = 19,37 Euro Midijob: 539 Euro x Berechnungsformel im Übergangsbereich = 0,28 Euro Steuerpflicht von Mini- und Midijobs Mini- und Midijobs sind steuerpflichtig. Während der Arbeitgeber bei einem Minijob mit Verdienstgrenze die Lohnsteuer in der Regel pauschal mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von zwei Prozent erhebt und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abführt, wird die Lohnsteuer bei Midijobs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) erhoben. Die Steuern bei Midijobs werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitsentgelt abgezogen. Allerdings ergibt sich aufgrund der Steuerprogression bei den Steuerklassen I bis IV erst bei Arbeitsentgelten oberhalb von 1.000 Euro monatlich ein Steuerabzug für den Arbeitnehmer. Bei den Steuerklassen V und VI werden Arbeitnehmer hingegen bereits im Eingangsbereich der Midijobs, also bei einem Arbeitsentgelt ab 538,01 Euro, mit Steuern belastet. Bei gemeinsamer Veranlagung mit einem Lebenspartner bzw. einer Lebenspartnerin zählt das Arbeitsentgelt aus dem Midijob bei einer Steuerklärung aber in jedem Fall zum gemeinsamen Einkommen. Gleiche Arbeitsrechte für Mini- und Midijobs Minijobber sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Für sie gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Arbeitgeber ihre Minijobber nicht schlechter behandeln als vergleichbare Arbeitnehmer, die mehr arbeiten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur dann nicht, wenn sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung (z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen) vorliegen. Minijobber haben beispielsweise einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen oder auf bezahlten Urlaub für mindestens 24 Arbeitstage. Fazit des Vergleichs von Mini- und Midijob Der Midijob als Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung rechnet sich insbesondere für Arbeitnehmer. Arbeitgeber zahlen zunächst Abgaben in gleicher Höhe wie für einen Minijob. Arbeitnehmer werden für den vollen Sozialversicherungsschutz im unteren Midijob-Bereich sogar weniger belastet als bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob, so dass bei einer günstigen Steuerklasse auch genug netto vom brutto übrigbleibt. Damit lassen sich auf den ersten Blick auch keine Gründe ausmachen, warum der Arbeitnehmer den Minijob dem Midijob vorziehen sollte.
von Haufe Online Redaktion 23 Apr., 2024
Eine Zielvorgabe, die erst erfolgt, wenn das Geschäftsjahr zu mehr als drei Viertel vorbei ist, kann ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen. Damit müsse sie so behandelt werden, als sei sie gar nicht erfolgt. Das urteilte das LAG Köln und sprach einem Arbeitnehmer Schadensersatz zu. Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen für eine leistungsabhängige variable Vergütung sollen Anreiz und Motivation für Beschäftigte sein. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine Zielvereinbarung spätestens nach Ablauf der Zeit, für die ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer Ziele zu vereinbaren hat, nicht mehr möglich ist. Eine Zielvereinbarung könne ihre Anreizfunktion nur dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bereits bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Ziele kenne und wisse, auf welche persönlichen und/oder unternehmensbezogene Ziele es dem Arbeitgeber ankommt. Was gilt, wenn eine Zielvorgabe spät im Geschäftsjahr erfolgt, hatte das LAG Köln vorliegend zu entscheiden. Der Fall: Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe Der Arbeitnehmer war von 2016 bis 2019 als Head of Advertising mit Führungsverantwortung tätig. Im Arbeitsvertrag war die Vergütung folgendermaßen geregelt: Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Jahreszielgehalt in Höhe von 95.000 Euro bei 100 Prozent Zielerreichung. Das Zielgehalt setzt sich aus einem Bruttofixgehalt in Höhe von 66.500 Euro und einer variablen Vergütung in Höhe von brutto 28.500 Euro bei 100 Prozent Zielerreichung zusammen. Diese Ziele sollten zeitnah und immer zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Vorgesetzten festgelegt werden. Ab 2019 legte dann eine Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung fest, dass die jeweiligen Mitarbeitenden Anfang März eines Kalenderjahres eine zuvor zu besprechende Zielvorgabe erhalten. Diese sollte sich aus den Unternehmenszielen und individuellen Zielen zusammensetzen. Vorliegend teilte der Arbeitgeber den Beschäftigten, also auch dem Arbeitnehmer, Ende September per E-Mail die Zielvorgabe für die variable Vergütung mit. Der Arbeitnehmer kündigte im November und erhielt für das Jahr 2019 eine variable Vergütung in Höhe von rund 15.600 Euro. Zu wenig nach seiner Auffassung. Vor Gericht machte er geltend, dass die Zielvorgabe zu spät und nicht korrekt erfolgt sei. Er verlangte weitere rund 16.000 Euro. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass er die Unternehmensziele bereits früher in einer Präsentation auf einem Head Meeting bekannt gegeben habe. LAG Köln: Zielvorgabe erfolgte zu spät Das LAG Köln entschied, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz in der begehrten Höhe wegen nicht rechtzeitig erfolgter Zielvorgabe für das Geschäftsjahr 2019 gegen den Arbeitgeber hat. Das Gericht machte in seinem Urteil deutlich, dass der Arbeitgeber vorliegend verpflichtet war, dem Mitarbeiter bis zum 1. März 2019 eine mit ihm zuvor zu besprechende Zielvorgabe zu machen. Eine solche Zielvorgabe hatte der Arbeitgeber aber unstreitig nicht erteilt. In gefestigter Rechtsprechung gehe das BAG davon aus, dass eine Zielvereinbarung spätestens nach Ablauf der Zeit, für die ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer Ziele zu vereinbaren hat, nicht mehr möglich ist. Offengelassen habe das oberste Arbeitsgericht allerdings bisher, was gilt, wenn der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall zu einer einseitigen Zielvorgabe verpflichtet ist, diese aber nicht innerhalb der Zielperiode erfolgt. Ziele nicht mehr erfüllbar Hier entschied das LAG Köln, dass die einen Schadensersatzanspruch statt des Erfüllungsanspruchs begründende Unmöglichkeit bereits vor Ablauf der Zielperiode eintreten kann. Der Grund: Die Anreizfunktion der Zielvorgabe sei wegen des derart späten Zeitpunkts innerhalb der Zielperiode, hier nach Ablauf von drei Vierteln des Geschäftsjahres, nicht mehr gegeben. Diese werde auch nicht per se dadurch ausgeschlossen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft. Damit hatte der Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts - so, als sei die Zielvorgabe nicht erfolgt - Anspruch auf Schadensersatz anstatt der Leistung. Hinweis: LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2024, Az: 4 Sa 390/23
von Haufe Online Redaktion 23 Apr., 2024
Wie wichtig ist der oder die CEO im Arbeitsalltag? Und wie sehr beeinflusst er oder sie den Recruitingerfolg des Unternehmens? Eine aktuelle Umfrage legt nahe: CEOs haben großen Einfluss auf Mitarbeiterbindung und Recruiting. In Deutschland würden 43 Prozent der Fachkräfte ein Jobangebot überdenken, wenn der oder die CEO sie nicht überzeugt. Das gilt auch, wenn sie ihre direkt überstellte Führungskraft mögen. 5 Prozent der Befragten würden ein Angebot aufgrund von Bedenken gegenüber dem oder der CEO sogar sofort ablehnen. Diese Daten stammen aus einer Umfrage der Personalberatung Robert Walters unter knapp 240 Fachkräften. Sie zeigen den enormen Einfluss von CEOs und Führungskräften auf Jobsuchende. Laut Umfrage misstrauen 14 Prozent der Führung ihres Unternehmens. CEOs besitzen einen wachsenden Einfluss auf Karriereentscheidungen Laut der Umfrage von Robert Walters sind 43 Prozent der Berufstätigen der Meinung, dass der oder die CEO den größten Einfluss auf die Unternehmenskultur hat – über ein Drittel (35 Prozent) gibt an, dass die gesamte Belegschaft ebenso einflussreich ist. Lediglich 22 Prozent vertreten die Ansicht, dass das mittlere Management eines Unternehmens wesentlich zur Arbeitsplatzkultur beiträgt. Thomas Hoffmann, Senior Director North bei Robert Walters, betont, dass das Profil des CEOs und der Führungsriege insgesamt in den letzten 18 Monaten deutlich an Kontur gewonnen hat. "Jeder mit einer bedeutenden 'Stimme' spürt den Druck, diese weise einzusetzen, und es wird zunehmend erwartet, dass man sich zu einer Vielzahl von Themen äußert", erklärt Hoffmann. "Unsere Umfrage verdeutlicht, wie die Einstellungen und das Verhalten des CEOs wesentlich die Karriereentscheidungen potenzieller Mitarbeiter beeinflussen", ergänzt er. Der beispielhafte Fall von Sam Altman Hoffmann berichtet: "Ein weiterer Beleg dafür ist die kürzliche Nachricht, dass Sam Altman – der CEO des Forschungsunternehmens OpenAI – vom Vorstand des Unternehmens entlassen und nach weniger als einer Woche wieder eingestellt wurde. Berichten zufolge wurde der Sinneswandel des Vorstands zum Teil durch die Androhung von Massenkündigungen seitens der Mitarbeiter ausgelöst. Daran kann man festmachen, welchen Einfluss die oberste Führungsebene darauf hat, ob Menschen überhaupt für ein Unternehmen arbeiten wollen oder nicht. Es zeichnet sich somit ab, dass CEOs und leitende Angestellte zunehmend eine entscheidende Rolle für die Fluktuations-, Attraktivitäts- und Bindungsraten von Unternehmen spielen." Die meistgeschätzten CEO-Eigenschaften Über die Hälfte (53 Prozent) der Befragten sind der Meinung, dass CEOs, die empathisch sind und gut zuhören, den größten Nutzen für ein Unternehmen bringen, während 21 Prozent den Erfolg von CEOs darauf zurückführen, dass ein oder eine CEO mit gutem Beispiel voran gehen muss. 17 Prozent der Befragten regen an, dass Entschlossenheit in der Entscheidungsfindung der Schlüssel zum Erfolg ist. "Es wird immer deutlicher, dass Fachkräfte Wert darauf legen, dass die Top-Manager großer Unternehmen ihr Handwerk verstehen und mit Selbstsicherheit sowie Entschlossenheit agieren. Zudem ist es ihnen wichtig, dass diese Führungskräfte ihren Mitarbeitern und der Gesellschaft als Ganzes empathisch und aufgeschlossen begegnen", so Hoffmann. "Es geht darum, mit den Menschen um einen herum in Kontakt zu sein, ein vielfältiges Team aufzubauen, eine Vielzahl unterschiedlicher Meinungen zu hören und die beste Lösung für alle auftretenden Probleme zu finden. Wie erfahren eine Führungskraft auch sein mag – sie sollte nie davon ausgehen, dass sie alle Antworten kennt", betont er. Vertrauen in beide Richtungen aufbauen Die Ergebnisse des Edelman-Vertrauensbarometers 2022 verdeutlichen eine signifikante Beziehung zwischen gegenseitigem Vertrauen am Arbeitsplatz: 71 Prozent der Arbeitnehmenden, die den Eindruck hatten, ihr oder ihre CEO vertraue ihnen, erwiderten dieses Gefühl mit einer Zustimmung von 87 Prozent. Hingegen zeigten lediglich 27 Prozent der Fachkräfte, die sich vom CEO nicht wertgeschätzt fühlten (29 Prozent), eine ähnliche Vertrauensbereitschaft gegenüber ihrem bzw. ihrer Vorgesetzten. Hoffmann erklärt: "Um das Vertrauen ihrer Mitarbeiter zu festigen, können CEOs mehrere Maßnahmen ergreifen. Eine davon ist, den Mitarbeitern zu vermitteln, dass ihre Meinungen geschätzt werden. Dies kann geschehen, indem sie Möglichkeiten für die Mitarbeiter schaffen, ihre Ansichten frei zu äußern. Des Weiteren ist es bedeutsam, ihre Beiträge anzuerkennen, sie aktiv in Prozesse einzubeziehen und Entscheidungen auf eine transparente Weise zu kommunizieren." Gründe für Mitarbeitermisstrauen und wie diese überwunden werden Die beiden Hauptgründe für das Misstrauen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber CEOs sind mangelnde Führungsqualitäten (41 Prozent) und widersprüchliches Verhalten (39 Prozent). Ein weiterer Misstrauensfaktor betrifft CEOs mit einer sogenannten "hidden Agenda" (12 Prozent). Eine hidden Agenda bezieht sich auf verborgene Ziele oder Absichten, die der oder die CEO verfolgt, ohne diese offen mit dem Team oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu teilen. Dies kann zu Unsicherheit und Skepsis führen, da die wahren Beweggründe hinter Entscheidungen und Aktionen der CEOs unklar bleiben. Währenddessen hegen nur 7 Prozent der Mitarbeitenden aufgrund eines negativen Rufs Zweifel an ihrem oder ihrer CEO. Hoffmann äußert sich abschließend: "Der Weg zum Vertrauensaufbau ist deutlich: Transparenz und klare Kommunikation sind das, was Mitarbeiter von ihren Führungskräften erwarten. Diese sollten mit Überzeugung und einer starken, kohärenten Stimme führen, sich nicht scheuen, positiv auf die Unternehmenskultur einzuwirken. Interessanterweise steht der persönliche Ruf nicht an erster Stelle dieser Werte. Das unterstreicht die Bedeutung, nicht nur populären Meinungen zu folgen, sondern Authentizität in den Vordergrund zu stellen."

Seminare/Coachings

  • "Storytelling für Führungskräfte"

    18.04.2024                  Tagesseminar

    Golfclub Schwarze Heide, 46244 Bottrop-Kirchhellen

    BUCHEN & DETAILS
  • Selbstmanagement für Mitarbeiter*innen in stark beanspruchten Berufsfeldern

    25.04.2024                  Tagesseminar

    V-Haus, 46539 Dinslaken-Hiesfeld

    BUCHEN & DETAILS
  • Im Kopf bleibt nur das Hängen wo vorher Herz dran war!

    03.06.2024                 Tagesseminar

    NH-Hotel, 46045 Oberhausen

    Buchen & Details
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