• Erfolgreiche Verhandlungs- und Kommunikationsstrategien im Vertrieb

    Beschreibung

    Anfragen
NEU! 1 Tag Inhouse-Seminar Dozent/in: Jaceline Savli Termine
4.450,00 Euro inkl. MwSt.

Perfektes

Management durch...

Spezialisten, mit dem notwendigen

Know-how

Sie werden in allen angebotenen Dienstleistungs-bereichen von unseren Spezialisten, mit dem notwendigen Know-how, beraten und betreut.


Maßgeschneiderte Lösungen

Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen in den Bereichen Business Consulting, Business Coaching, Marketing und Business-Fitness. Sie allein entscheiden über die Art und Dauer der Zusammenarbeit.


Fixes Kostenmodell

Durch unser fixes Kostenmodell behalten Sie stets den Überblick über die Kosten und den Fortschritt unser Tätigkeit.


Diskretion

Wir garantieren Ihnen absolute Diskretion bei allen, von uns erbrachten, Dienstleistungen.


Hochqualifiziertes Team

Unser modernes und hochqualifiziertes Team entwickelt sich ständig weiter und zeichnet sich durch Leidenschaft, Loyalität, Leistungs- & Lernbereitschaft aus.


Vertrauen & Kundenzufriedenheit

Uns vertraut der Handel, das Handwerk, das Dienstleistungs- & Gesundheitswesen, der öffentliche Dienst, Freiberufler, Sportler und Privatpersonen.

Wir lieben unseren Job und geben alles für die Kundenzufriedenheit.

Alle Serviceleistungen für Sie an einem Ort

Wir helfen Ihnen beim Ausbau Ihres Unternehmens

Business Consulting

Mit uns wächst Ihr Unternehmen und wird im Be- und Vertrieb fit für die Zukunft.


Mehr erfahren...

Berater gibt es viele.  -  Wir haben Spezialisten!

Mit einem umfangreichen

Leistungsportfolio navigieren wir Sie zum Ziel!


Unsere Dienstleistungen ermöglichen es Ihnen, Ihre Gewinnspannen zu erhöhen. Wenden Sie sich für Dienstleistungen in den Bereichen Geschäftsentwicklung, Recruiting, Fitness und Personalentwicklung vertrauensvoll an uns. Wir haben die Experten mit dem Fachwissen, das Sie brauchen. 


Unser Erfolg basiert auf ein starkes Team mit klaren Zielvorstellungen im Rücken: Sie dabei zu unterstützen, immer besser zu werden.


Sich exzellent organisieren, rechtssicher handeln, Menschen entwickeln und Organisationen zukunftsfähig machen - mit effizienten, auf die Menschen orientieren HR-Prozessen: People Driven Success. Das ist unsere Mission.


Zusammen mit unserem Team aus Vertriebs-, Wirtschafts-, Gesundheits-, Steuer-, Rechtsexperten, Personal- & Marketing-Spezialisten und Brancheninsidern erkennen Unternehmen, wo im Unternehmen noch konkretes Verbesserungspotenzial vorhanden ist.


Mit unserem Angebot zahlreicher Management-Serviceleistungen erfüllen wir auch anspruchsvollste Anforderungen.



Business Consulting

Mit unseren Spezialisten wächst Ihr Unternehmen und wird für die Zukunft fit im Be- & Vertrieb.

Mehr erfahren

Business Marketing

Spezialisten für das Marketing steigern durch gezielte Maßnahmen Ihren Umsatz und Bekanntheitsgrad.

Mehr erfahren

Personal Recruiting

Qualifizierte Recruiter finden für Ihr Unternehmen den Perfekt Match.

Mehr erfahren

Business Fitness

Ihre Mitarbeiter bleiben mit qualifizierten Fitnessprogrammen, BGM/BGF fit, gesund und motiviert.

Mehr erfahren

Business Coaching

Spezialisierte Fachkräfte coachen & trainieren Ihre Fach- u. Führungskräfte, damit sie auf dem neuesten Stand bleiben.

Mehr erfahren

Immobilien Management

Unsere Fachkräfte verkaufen, vermieten, kaufen, mieten und Verwalten Immobilien aus einer Hand.

Mehr erfahren

TAGLINE

Add your title here

U N T E R N E H M E N S B E R A T U N G

Business Consulting

Mit uns wächst Ihr Unternehmen und wird im Be- und Vertrieb fit für die Zukunft.




  • Unternehmensberatung

    Ihr Unternehmen soll fit für die Zukunft werden - und Sie wissen nicht, wo Sie ansetzen sollen? Kein Problem! Unsere Spezialisten beraten und begleiten Sie gerne. 


    Mehr >>
  • Existenzgründungsberatung

    Sie möchten für sich eine neue Existenz aufbauren? Wir begleiten und beraten Sie bei Ihrer Existenzgründung.

    Mit einer Gründungsberatung legen Sie den Grundstein für den Eintritt in die Selbstständigkeit.

    Mehr >>
  • Projektmanagement

    Wir managen Ihre Projekte und übernehmen das Marketing, damit Sie sich um andere wichtige Aufgaben kümmern können. 

    Mehr >>
  • Immobilienmanagement

    Wir kümmern uns erfolgreich um Ihre Immobilie. Von Gewerbe- und Mietimmobilien bis hin zu Facility-Management und Hausmeister Service. Wir vermitteln Ihnen maßgeschneiderte Lösungen rund um die Immobilienverwaltung aus einer Hand.

    Mehr >>

P E R S O N A L M A N A G E M E N T

Personal Recruiting

Wir finden Ihren Perfect Match. Es gibt für jedes Unternehmen, Stellenprofil und Arbeitnehmer den Perfekt Match für Ihren Erfolg.


  • Für Unternehmen

    • Active Sourcing: Proaktive Suche nach den besten Talenten
    • Executive Search: Rekrutierung von Führungskräften
    • Recruitment Process Outsourcing (RPO): Optimierung Ihrer Rekrutierungprozesse
    • Erfolgreiche Personalrekrutierung: Personal­management mit Expertise vom Niederrhein
    Mehr >>
  • Für Kandidaten

    Sie brauchen Unterstützung bei Ihrer Bewerbung? Profitieren Sie von unserem umfangreichen Know-how und Netzwerk im Bereich der Personalberatung für Bewerber. Unsere Personalberater und Headhunter für Bewerber sind Experten für die Gestaltung Ihrer Karriere und suchen attraktive offene Stellen auf dem freien Markt sowie in unserem Kundenstamm, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu maximieren.

    Mehr >>
  • Externe Stellenangebote

    Hier finden Sie unsere aktuellsten Stellenangebote, für die wir Sie im Auftag unserer Mandenten suchen. 


    Mehr >>
  • Top Kandidaten anfragen

    Sie suchen erfahrene Experten, die Ihr Unternehmen voranbringen? Dank unseres umfangreichen Netzwerks und Branchenkenntnissen als Headhunter identifizieren wir die Top-Talente, die optimal zu Ihren Anforderungen passen.

    Mehr >>

M I T A R B E I T E R F I T N E S S

Business Fitness

Mit uns bleiben Ihre Mitarbeiter gesund, fit und motiviert. Dies sind maßgebliche Kriterien für Ihren Erfolg.


  • Business Fitnessprogramme

    Fitness im Kurs, in der Gemeinschaft …bewegt die Menschen einfach mehr! Wir managen Fitness und Gesundheitssport im Kurs.

    Mehr >>
  • Betriebliches Gesundheitsförderung (BGF)

    Unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter bei der Erhaltung ihrer Gesundheit mit unserer Betrieblichen Gesundheitsförderung. Nutzen Sie maßgeschneiderten Programme und Fortbildungen, um Leistung und Wohlbefinden im Team zu steigern. Verringern Sie Krankheitsfolgekosten und bauen Sie ein gesundes Unternehmen auf.

    Mehr >>
  • Angebote & Termine der Betrieblichen Gesundheitsförderung

    Erhalten Sie auf unserer Buchungsplattform einen Überblick über die Termine der zahlreichen Angebote im Bereich der Betrieblichen Gesundheitsförderung. 

    Mehr >>

W E I T E R B I L D U N G

Business Coaching

Hochqualifizierte Coaches, Dozenten und Trainer sorgen dafür, dass Ihre Mitarbeiter immer am "Puls der Zeit" sind.


  • Teamentwicklung

    Bilden Sie Ihre Mitarbeitenden effizient und passgenau nach Ihren Bedürfnissen im eigenen Unternehmen weiter. Profitieren Sie von einem individuellen Schulungsangebot.

    Mehr >>
  • Entwicklungsprogramme

    Wir stimmen das Coaching individuell auf eure Lernziele und Bedarfe ab. Unsere qualifizierten Fachkräfte vermitteln bewährte Grundlagen sowie darauf aufbauendes Fach- und Führungswissen.

    Mehr >>
  • Angebot & Termine von Seminaren, Coachings & Tagungen

    Erhalten Sie auf unserer Buchungsplattform einen Überblick über die Termine der zahlreichen Veranstaltungen.

    Mehr >>

Rechnung erhalten?

Hier können Sie Ihre THL-Consulting Rechnung bequem online begleichen. Zahlen Sie Ihren Rechnungsbetrag bequem mit PayPal - direkt, später oder mit Kreditkarte.


Bitte geben Sie bei Ihrer Zahlung stets die Rechnungsnummer und den Rechnungsempfänger mit an. Vielen Dank.

Rechnung begleichen/bezahlen

Standard

€250/pro

Vakanz/Auftrag/Monat

Inklusiv folgender Leistungen:



  • Erstellung der Stellenausschreibung durch unsere Profis
  • Eine Veröffentlichung der Stellenanzeige auf führende Plattformen
  • Selektion der eingehenden Bewerbungen
  • 1:1 Übermittlung der eingehenden Bewerbungen an den Auftraggeber
  • Persönlicher Ansprechpartner



Jetzt buchen

Bitte beachten Sie: Wir nutzen für unser online Buchungsportal sowie für die Onlinezahlung Drittanbieter-Tools. An diese werden personenbezogene Daten der buchenden Person zur Durchführung des Bestell- und Zahlungsprozess weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.



Beratungstermin vereinbaren

Wir behalten uns vor, bei Nichtrealisierbarkeit das Projekt nicht anzunehmen.

Basic

€1.500/pro

Vakanz/Monat/Auftrag

Inklusiv folgender Leistungen:



  • Erstellung der Stellenausschreibung durch unsere Profis
  • Eine Veröffentlichung der Stellenanzeige auf führende Plattformen
  • Stellenausschreibung wird mit unserer Datenbank abgeglichen
  • Ansprache & Vorqualifizierung durch unsere Profis
  • Vorgespräche mit geeigneten Talenten
  • Übernahme von Absagen nicht gewählter Talente durch unsere Profis
  • Beratungsgespräche zu Active Sourcing
  • Persönlicher Ansprechpartner



Jetzt buchen

Bitte beachten Sie: Wir nutzen für unser online Buchungsportal sowie für die Onlinezahlung Drittanbieter-Tools. An diese werden personenbezogene Daten der buchenden Person zur Durchführung des Bestell- und Zahlungsprozess weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.



Beratungstermin vereinbaren

Wir behalten uns vor, bei Nichtrealisierbarkeit das Projekt nicht anzunehmen.

Business

€3.900/pro

Vakanz/Monat/ Auftrag

Inklusiv folgender Leistungen:



  • Erstellung der Stellenausschreibung durch unsere Profis
  • Veröffentlichung der Stellenanzeige auf ca. 8 führende Plattformen
  • Veröffentlichung der Stellenanzeige in Printmedien gegen Aufpreis
  • Veröffentlichung der Stellenanzeige auf online Medien gegen Aufpreis
  • Stellenausschreibung wird mit unserer Datenbank abgeglichen
  • Ansprache & Vorqualifizierung durch unsere Profis
  • Vorgespräche mit geeigneten Talenten
  • Übernahme von Absagen nicht gewählter Talente durch unsere Profis
  • Beratungsgespräche zu Active Sourcing
  • Persönlicher Ansprechpartner


Jetzt buchen

Bitte beachten Sie: Wir nutzen für unser online Buchungsportal sowie für die Onlinezahlung Drittanbieter-Tools. An diese werden personenbezogene Daten der buchenden Person zur Durchführung des Bestell- und Zahlungsprozess weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.



Beratungstermin vereinbaren

Wir behalten uns vor, bei Nichtrealisierbarkeit das Projekt nicht anzunehmen.

Premium

€8.500/pro

Vakanz/Monat/Auftrag

Inklusiv folgender Leistungen:



  • Erstellung der Stellenausschreibung durch unsere Profis
  • Veröffentlichung der Stellenanzeige auf ca. 12 führende Plattformen
  • Veröffentlichung der Stellenanzeige in Printmedien 
  • Veröffentlichung der Stellenanzeige auf online Medien
  • Active Sourcing
  • Direct Sourcing
  • Stellenausschreibung wird mit unserer Datenbank abgeglichen
  • Ansprache & Vorqualifizierung durch unsere Profis
  • Vorgespräche mit geeigneten Talenten
  • Übernahme von Absagen nicht gewählter Talente durch unsere Profis
  • Persönlicher Ansprechpartner


Jetzt buchen

Bitte beachten Sie: Wir nutzen für unser online Buchungsportal sowie für die Onlinezahlung Drittanbieter-Tools. An diese werden personenbezogene Daten der buchenden Person zur Durchführung des Bestell- und Zahlungsprozess weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.



Beratungstermin vereinbaren

Wir behalten uns vor, bei Nichtrealisierbarkeit das Projekt nicht anzunehmen.

Portfolio

Add your medium length title here

Kooperationspartnerschaft

Vertragslaufzeit: 12 Monate

inkl. folgender Leistungen:


  • Vertragslaufzeit: 12 Monate mit automatischer Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht vorher ordentlich gekündigt
  • Bereitstellung Buchungsportal unter www.thlconsulting.de
  • Buchungsportalgebühr
  • Allgemeine Bearbeitung & Verwaltung der eingereichten Projekte
  • Unbegrenzte Anzahl an Projekten
  • Abwicklung aller Buchungen und Stornierungen
  • Überweisung Ihres von Ihnen festgelegten Honorars nach ordnungsgemäßer Durchführung Ihrer Tätigkeit
  • Online Vermarktung auf der Internetseite von THL-Consulting
  • Online Vermarktung auf Sozial Media 
  • Vermarktung durch Versendung von THL-Consulting Newsletter**
  • Vermarktung durch Versendung von THL-Consulting Werbebriefe per Post**
  • Vermarktung durch Versendung einfacher E-Mails**
  • Print-Medien-Marketing*
  • Online-Marketing auf verschiedene Online-Seiten*
  • Persönlicher Ansprechpartner bei THL-Consulting


* Aufpreispflichtig (Gebühr der Drittanbieter zzgl. 5% Bearbeitungsgebühr an THL-Consulting)

** in unregelmäßigen Abständen, mit Informationen und zu besten Werbe-/Empfangszeiten



€39,90

Pro Monat bei jährlicher Zahlung!

Buchen
Zahlungsmöglichkeiten

Bitte beachten Sie: Wir nutzen für unser online Buchungsportal sowie für die Onlinezahlung Drittanbieter-Tools. An diese werden personenbezogene Daten der/des Teilnehmenden zur Durchführung des Bestell- und Zahlungsprozess weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kooperationspartnerschaft

Vertragslaufzeit: 24 Monate

inkl. folgender Leistungen:


  • Vertragslaufzeit: 24 Monate mit automatischer Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht vorher ordentlich gekündigt
  • Bereitstellung Buchungsportal unter www.thlconsulting.de
  • Buchungsportalgebühr
  • Allgemeine Bearbeitung & Verwaltung der eingereichten Projekte
  • Unbegrenzte Anzahl an Projekten
  • Abwicklung aller Buchungen und Stornierungen
  • Überweisung Ihres von Ihnen festgelegten Honorars nach ordnungsgemäßer Durchführung Ihrer Tätigkeit
  • Online Vermarktung auf der Internetseite von THL-Consulting
  • Online Vermarktung auf Sozial Media 
  • Vermarktung durch Versendung von THL-Consulting Newsletter**
  • Vermarktung durch Versendung von THL-Consulting Werbebriefe per Post**
  • Vermarktung durch Versendung einfacher E-Mails**
  • Print-Medien-Marketing*
  • Online-Marketing auf verschiedene Online-Seiten*
  • Persönlicher Ansprechpartner bei THL-Consulting


* Aufpreispflichtig (Gebühr der Drittanbieter zzgl. 5% Bearbeitungsgebühr an THL-Consulting)

** in unregelmäßigen Abständen, mit Informationen und zu besten Werbe-/Empfangszeiten



€29,90

Pro Monat bei jährlicher Zahlung!

Buchen
Zahlungsmöglichkeiten

Bitte beachten Sie: Wir nutzen für unser online Buchungsportal sowie für die Onlinezahlung Drittanbieter-Tools. An diese werden personenbezogene Daten der/des Teilnehmenden zur Durchführung des Bestell- und Zahlungsprozess weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kooperationspartnerschaft

Vertragslaufzeit: 18 Monate

inkl. folgender Leistungen:


  • Vertragslaufzeit: 18 Monate mit automatischer Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht vorher ordentlich gekündigt
  • Bereitstellung Buchungsportal unter www.thlconsulting.de
  • Buchungsportalgebühr
  • Allgemeine Bearbeitung & Verwaltung der eingereichten Projekte
  • Unbegrenzte Anzahl an Projekten
  • Abwicklung aller Buchungen und Stornierungen
  • Überweisung Ihres von Ihnen festgelegten Honorars nach ordnungsgemäßer Durchführung Ihrer Tätigkeit
  • Online Vermarktung auf der Internetseite von THL-Consulting
  • Online Vermarktung auf Sozial Media 
  • Vermarktung durch Versendung von THL-Consulting Newsletter**
  • Vermarktung durch Versendung von THL-Consulting Werbebriefe per Post**
  • Vermarktung durch Versendung einfacher E-Mails**
  • Print-Medien-Marketing*
  • Online-Marketing auf verschiedene Online-Seiten*
  • Persönlicher Ansprechpartner bei THL-Consulting


* Aufpreispflichtig (Gebühr der Drittanbieter zzgl. 5% Bearbeitungsgebühr an THL-Consulting)

** in unregelmäßigen Abständen, mit Informationen und zu besten Werbe-/Empfangszeiten



€34,90

Pro Monat bei kompletter Zahlung der 18 Monate!

Buchen
Zahlungsmöglichkeiten

Bitte beachten Sie: Wir nutzen für unser online Buchungsportal sowie für die Onlinezahlung Drittanbieter-Tools. An diese werden personenbezogene Daten der/des Teilnehmenden zur Durchführung des Bestell- und Zahlungsprozess weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vermarktungs- & Managementvereinbarung

Für die Zusammenarbeit als THL-Consulting Teammitglied wähle ich folgende Vertragslaufzeit: 

*Pflichtfelder

BASIC


€1.599/pro Vakanz/Auftrag

Lieferzeitraum 30 Tage
Erstellung Stellenanzeige ja
Stellenanzeige, die wir für Sie schalten 1, online
Stellenanzeige, die wir für Sie in Printmedien schalten keine
Abgleich mit unserer Datenbank ja
Änderungsmöglichkeit Stellenanzeige Eine
Ansprache & Vorqualifizierung durch unsere Profis Ja
Unsere Profis übernehmen die Absage nicht gewählter Talente Ja
Beratungsgespräche zu Active Sourcing (je 60 Min) ja
Persönlicher Ansprechpartner bei THL-Consulting Ja
Jetzt bestellen

Wir behalten uns vor, bei Nichtrealisierbarkeit das Projekt nicht anzunehmen.

Unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

BELIEBT

STANDARD


€3.300/pro Vakanz/Auftrag

Lieferzeitraum 60 Tage
Erstellung Stellenanzeige ja
Stellenanzeige, die wir für Sie schalten ca 8, online
Stellenanzeige, die wir für Sie in Printmedien schalten Wunschoption mit Mehrkosten
Abgleich mit unserer Datenbank ja
Änderungsmöglichkeit Stellenanzeige drei
Ansprache & Vorqualifizierung durch unsere Profis Ja
Unsere Profis übernehmen die Absage nicht gewählter Talente Ja
Beratungsgespräche zu Active Sourcing (je 60 Min) ja
Persönlicher Ansprechpartner bei THL-Consulting Ja
Jetzt bestellen

Wir behalten uns vor, bei Nichtrealisierbarkeit das Projekt nicht anzunehmen.

Unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

PREMIUM


€8.450/pro Vakanz/Auftrag

Lieferzeitraum 90 Tage
Erstellung Stellenanzeige ja
Stellenanzeige, die wir für Sie schalten ca 12, online
Stellenanzeige, die wir für Sie in Printmedien schalten bis zu einem Gesamtwert von 1.600,00 €
Abgleich mit unserer Datenbank ja
Änderungsmöglichkeit Stellenanzeige fünf, nur bei Onlineanzeigen
Ansprache & Vorqualifizierung durch unsere Profis Ja
Unsere Profis übernehmen die Absage nicht gewählter Talente Ja
Beratungsgespräche zu Active Sourcing (je 60 Min) ja
Persönlicher Ansprechpartner bei THL-Consulting Ja
Jetzt bestellen

Wir behalten uns vor, bei Nichtrealisierbarkeit das Projekt nicht anzunehmen.

Unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren
  • Haushaltshilfe für Privathaushalt

    Wir suchen für unseren Kunden zum 01.12.2024 eine Hauswirtschafterin oder Reinigungskraft für einen privaten Haushalt.

  • Pflegefachkraft (m/w/d)

    2000 EURO EINSTIEGSPRÄMIE FÜR BUNDESWEITE EINSÄTZE!!!!!!

  • Titel oder Frage

    Wir suchen für unseren Kunden genau solche Menschen, die jetzt unseren Wohlstand sichern, in dem sie für uns z. B. die Heizung reparieren oder einbauen, damit wir es alle schön warm haben.

Interessiert?

Präsentieren Sie Ihr Produkt oder Ihre Marke, wo Sie möchten!


Onsite. Mehr Sichtbarkeit für Ihre Angebote bei THL-Consulting.


Sponsored Product Ads


Mit Sponsored Display Ads erreichen Sie offsite neue Kund*innen in starken Werbeumfeldern und führen sie zu Ihrem Unternehmen oder Ihren Angeboten bei THL-Consulting.


Steigern Sie den Abverkauf Ihrer Produkte.

Erreichen Sie mehr Kund*innen mit tatsächlichem Kaufinteresse zum Zeitpunkt höchster Aufmerksamkeit im Produktannäherungs- und Kaufentscheidungsprozess.

Wir zeigen Ihnen, wie wir für Sie Sponsored Product Ads (SPA) optimal nutzen, um die Sichtbarkeit Ihrer Produkte im Internet oder auf THL-Consulting online Produkten zu verbessern und Ihre Performanceziele zu erreichen.


Beratung vereinbaren >>

Sponsored Display Ads


Mit Sponsored Display Ads erreichen Sie Kund*innen mitten im Kaufentscheidungsprozess und inspirieren mit Ihren Angeboten in besonders relevanten Umfeldern.


Inspirieren Sie Ihre Kund*innen onsite und offsite.

Sponsored Display Ads (SDA) bieten attraktive Display Werbeflächen, die onsite sowie offsite auf hochwertigen Websites ausgespielt werden.


Mit Sponsored Display Ads Onsite buchen Sie attraktive und prominente Werbeflächen bei THL-Consulting zur Steigerung des Kaufinteresses. Auf Basis von Userdaten und Kontextinformationen wird Ihre Werbung an relevante Kund*innen ausgespielt. Begleiten Sie aktiv den Kaufentscheidungsprozess Ihrer Kund*innen zur Erreichung Ihrer Marketingziele.


Beratung vereinbaren >>

Newsletter


Steigern Sie wirkungsvoll Ihre Bekanntheit über unseren Newsletter. Profitieren Sie von prominenten Platzierungen, umfassender Reichweite und zielgerichteter Aussteuerung.


Profitieren Sie von unserem reichweitenstarken OTTO-Newsletter.

Der THL-Consulting-Newsletter wird in unregelmäßigen Abständen an die Kunden:innen versendet und bietet Ihnen die ideale Plattform, um Ihre Produkte und Ihre Marke gezielt zu platzieren.

Mit einer Reichweite von bis zu 6 Tausend Empfänger*innen und einer Öffnungsrate von bis zu 53 % ist der THL-Consulting-Newsletter eine der effektivsten Möglichkeiten, Ihre Zielgruppe direkt anzusprechen. 

Sprechen Sie bis zu 288 Tausend Empfänger*innen an und unterstützen Sie dank direkter Verlinkung Ihrer Werbung aktiv die Kaufentscheidung dieser wertvollen und kaufaffinen Zielgruppe.


Beratung vereinbaren >>

Offsite. Mehr Reichweite in starken Werbeumfeldern.


Sponsored Display Ads


Mit Sponsored Display Ads erreichen Sie offsite neue Kund*innen in starken Werbeumfeldern und führen sie zu Ihrem Unternehmen oder Ihren Angeboten bei THL-Consulting.


Inspirieren Sie Ihre Kund*innen onsite und offsite.

Sponsored Display Ads (SDA) bieten attraktive Display Werbeflächen, die onsite bei OTTO und in der OTTO App sowie offsite auf hochwertigen Websites ausgespielt werden.


Mit Sponsored Display Ads Offsite buchen Sie attraktive Werbeflächen außerhalb von THL-Consulting auf reichweitenstarken Seiten wie z. B.  (Rheinische Post, stern.de, handelsblatt.de, etc.). Steigern Sie die Reichweite und Aufmerksamkeit für Ihre Marke und Ihre Produkte. Sie erreichen relevante Kund*innen auf Basis der automatisieren und datenbasierten Aussteuerung.


Beratung vereinbaren >>

Offline. Direkt bei potenziellen Kund*innen zuhause.


Briefbeilage

Überraschen Sie potenzielle Neukund*innen mit Paketbeilagen, Vorteilsaktionen oder Samples in OTTO-Paketen. Flächendeckend und in kürzester Zeit können Sie über 20 Mio. OTTO-Kund*innen erreichen!


Nutzen Sie die hohe Reichweite in einem positiv aufgeladenen Moment.

Mit Briefbeilagen erreichen Sie Ihre Zielgruppe in einem Moment der Aufmerksamkeit und maximalem Interesse. Nutzen Sie die Reichweite von THL-Consulting, um Ihre Flyer oder Produktinformationen flächendeckend und schnell in ganz Deutschland zu platzieren.

Dank flexibler Formate und der Möglichkeit hoher Volumina profitieren Sie von einer effizienten Werbemaßnahme, die Ihre Marke direkt zu THL-Consulting-Kund*innen in ganz Deutschland bringt.

Beratung vereinbaren >>
Machen Sie diese Reise zur besten Ihres Lebens

Der Urlaub, den Sie jetzt gerade brauchen 
Vielleicht planen Sie gerade die Reise Ihres Lebens. Vielleicht brauchen Sie nur einen spontanen Kurzurlaub. Was immer Sie sich wünschen – wir können es in die Tat umsetzen. Schicken Sie uns Ihre E-Mail-Adresse und wir werden uns bei Ihnen melden, um mit der Planung einer Reise zu beginnen, die Sie nie vergessen werden. 

Kontaktieren Sie uns

Sponsored Product Ads

Erzielen Sie mehr Abverkauf Ihrer Produkte mittels Sponsored Product Ads. Ihre Produkte erscheinen auf Top-Platzierungen in den Suchergebnissen oder Produktempfehlungen bei OTTO.

  • Personal Recruiting

    Jetzt günstige Sonderkonditionen erhalten

    Mehr >>
  • Betriebs-Fitness

    Ein Obstkorb und Getränke reichen nicht. 

    Mehr >>
  • Empfehle uns weiter

    Für jeden neuen Auftrag, den wir durch Deine Empfehlung erhalten, erhältst du 150,00 Euro.

    Details / Empfehlen
  • Geschenkgutscheine

    In unserem Gutschein-Shop erhältlich.

    Mehr >>
von Haufe Online Redaktion (OLG Frankfurt) 5. Juni 2025
Wer mit seinem Auto auf seinen Vordermann auffährt, hat unter Haftungsaspekten in der Regel schlechte Karten. Doch es gibt auch Situationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert wird und den Vordermann eine erhebliche Mithaftung trifft. Der Unfall ereignete sich auf einer Autobahn an einer unübersichtlichen Stelle bei dichtem Verkehr. Der Fahrer eines Ford Ranger war auf der dreispurigen Autobahn zuerst auf der linken Spur unterwegs. Als sich die Fahrbahn aufgrund einer Baustelle auf zwei Spuren verengte, begann er, sein Fahrzeug in Richtung des mittleren Fahrstreifens zu manövrieren. Spurwechsel wieder rückgängig gemacht Doch diesen Spurwechsel schloss er nicht ab. Als er bemerkte, dass das Verkehrsaufkommen auf der mittleren Spur sehr hoch war – er hatte die Fahrbahn erst zur Hälfte gewechselt – schwenkte er wieder auf die linke Spur zurück, ebenso wie das vor ihm fahrende Auto. Kurz nach dieser Aktion wurde das vorausfahrende Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit bis zum Stillstand abgebremst. Der Ford-Fahrer brachte sein Fahrzeug auch noch zum Stehen. Doch das hinter ihm fahrende Auto schaffte das nicht mehr und fuhr auf den Ford auf, bei dem der Schaden auf 60.000 EUR taxiert wurde. Atypischer Geschehensablauf steht Anscheinsbeweis entgegen Vor Gericht musste die Haftungsfrage geklärt werden und die fiel nicht so klar aus, wie es vielleicht zu erwarten gewesen wäre. Der grundsätzlich gegen den Auffahrende geltende Anscheinsbeweis greife im vorliegenden Fall nicht, entschied das OLG Frankfurt und begründete dies im Einzelnen so: Die unklare Verkehrslage und der atypische Geschehensablauf stehen dem Anscheinsbeweis entgegen. Es spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des Ford im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe. Auch habe der Ford-Fahrer eingeräumt, das Fahrzeug des Auffahrenden auf dem linken Fahrstreifen nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er vor seinem „Schlenker“ zurückgeschaut und sich so über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass der Ford-Fahrer vor dem Wechsel auf die linke Fahrbahn geblinkt und somit den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe. Ford-Fahrer hätte mit abruptem Abbremsen vorausfahrender Fahrzeuge rechnen müssen Allerdings treffe den Ford-Fahrer auch nicht die Alleinschuld an dem Auffahrunfall, so das OLG. Dagegen spreche die unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur und außerdem das starke Verkehrsaufkommen, bei dem jederzeit mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender, die Spur wechselnder Fahrzeuge zu rechnen gewesen sei. Letztlich schloss das Gericht, dass beide Parteien einen gleichartigen Anteil an der Entstehung des Unfalls haben. Die Haftungsquote beträgt je 50 %. (OLG Frankfurt, Urteil v. 29.4.2025, 9 U 5/24)
von Haufe Online Redaktion (BGH) 5. Juni 2025
Widerspricht ein Mieter einer Kündigung unter Berufung auf eine gesundheitliche Härte, muss er die Umstände, die die Härte begründen, medizinisch fundiert untermauern. Das kann durch das Attest eines Facharztes erfolgen, aber auch andere medizinisch qualifizierte Stellungnahmen können ausreichen. Hintergrund: Mieter widerspricht Eigenbedarfskündigung Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Räumung der Wohnung. Der Mieter widersprach der Kündigung unter Berufung auf gesundheitliche Härtegründe. Zur Begründung legte er eine "Stellungnahme über Psychotherapie" eines sich als Psychoanalytiker bezeichnenden Behandlers vor. Im Briefkopf sind die Tätigkeitsfelder des Behandlers unter anderem als "Psychoanalyse" und "Psychotherapie (HPG)" bezeichnet. In der Stellungnahme heißt es, es fänden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Mieter statt. Dieser leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilität verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes. Amts- und Landgericht hielten den Widerspruch gegen die Kündigung für unbegründet und gaben der Räumungsklage statt. Das Landgericht meinte, der Mieter habe Härtegründe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen, schon nicht hinreichend dargelegt, so dass auch kein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Die vorgelegte Bescheinigung sei schon deshalb unerheblich, weil sie nicht von einem Facharzt stamme, und überdies nicht aussagekräftig. Entscheidung: Härte kann auch ohne fachärztliches Attest dargelegt werden Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Nach der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter kann ein Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Das ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einen Härtegrund kann es darstellen, wenn für den Mieter mit einem Umzug erhebliche gesundheitliche Risiken verbunden wären. Dabei obliegt es dem Mieter, die Umstände darzulegen und zu beweisen. Der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann durch Vorlage eines ausführlichen fachärztlichen Attests untermauert werden. Anders als das Landgericht meint, ist ein fachärztliches Attest aber nicht zwingend. Auch eine ausführliche Stellungnahme eines hinsichtlich des geltend gemachten Beschwerdebildes medizinisch qualifizierten Behandlers – etwa eines Psychotherapeuten – kann ausreichen, wenn sie die Auswirkungen eines Umzugs auf die Gesundheit des Mieters nachvollziehbar darlegt. Entscheidend sind die konkreten Umstände und der Inhalt der Stellungnahme, nicht allein die Qualifikation des Behandlers. Das Landgericht durfte daher die vorgelegte Stellungnahme nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie nicht von einem Facharzt stammte, und muss nun klären, inwieweit medizinische Härtegründe vorliegen, die einen Widerspruch gegen die Kündigung rechtfertigen. (BGH, Urteil v. 16.4.2025, VIII ZR 270/22) § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. ...
von Dr. Jochen Pörtge Rechtsanwalt, ADVANT Beiten Düsseldorf 5. Juni 2025
Die neue DIN SPEC 91524 dient als Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU. Sie soll eine Orientierungshilfe darstellen um Compliance-Risiken zu identifizieren, Verstöße aufzudecken und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Unternehmen sehen sich stetig wachsenden gesetzlichen Anforderungen gegenüber. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen (siehe 1). Geschäftsleiter müssen organisatorisch gewährleisten, dass Mitarbeiter Gesetze einhalten (siehe 2). Kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) fehlen häufig die Ressourcen für Compliance. Eine kürzlich veröffentlichte DIN-Norm will Abhilfe schaffen. Sie enthält einen Leitfaden mit Handlungshinweisen und einem Selbstcheck (siehe 3). Der Leitfaden bietet einen guten Überblick über wesentliche Compliance-Themen (siehe 4). 1 Zunehmende gesetzliche Anforderungen und steigende Sanktionsrahmen Unternehmen sehen sich einer Flut gesetzlicher Vorgaben gegenüber, die häufig sanktionsbewehrt sind. Werden aus einem Unternehmen heraus betriebsbezogene Pflichten verletzt, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind, können Geldbußen von bis zu 1 Mio. EUR gegen Führungskräfte und Unternehmensgeldbußen von bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden (oder höher, um den wirtschaftlichen Vorteil aus der Pflichtverletzung abzuschöpfen). Einzelne Gesetze und EU-Verordnungen sehen sogar umsatzbezogene Geldbußen vor. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung oder den Data Act können mit Geldbußen von bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz liegt die Höchstgrenze bei 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Der AI Act zieht erst bei 7 % eine Grenze. 2 Compliance-Verantwortung der Geschäftsleitung Gesetzesverstöße in Unternehmen müssen verhindert werden. Geschäftsleiter müssen sich nicht nur selbst rechtstreu verhalten, sondern das Unternehmen so organisieren und beaufsichtigen, dass keine Rechtsverstöße begangen werden. Übersteigt das Risiko von Rechtsverstößen eine bestimmte Schwelle, müssen Compliance-Maßnahmen ergriffen werden, die die Begehung von Rechtsverstößen verhindern (LG München I, 5 HK O 1387/10; OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Die Aufsichtspflicht der Leitungsorgane einer Konzernobergesellschaft kann sich auf Compliance-Verstöße in Tochtergesellschaften erstrecken, wenn die Leitungsorgane tatsächlich Einfluss auf die Tochtergesellschaft nehmen (OLG München, 3 Ws 599/14 und 3 Ws 600/14). Kommt es zu Compliance-Verstößen, müssen sie aufgeklärt, abgestellt und sanktioniert werden (LG München I, 5 HK O 1387/10). Die Geschäftsleitung muss regelmäßige Kontrollen und auch überraschende, stichprobenartige Überprüfungen vornehmen (OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Vor oder auch nach dem Rechtsverstoß ergriffene Compliance-Maßnahmen sind bußgeldmindernd zu berücksichtigen (BGH, 1 StR 265/16). 3 Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU Gerade KMU fehlen häufig die Ressourcen, um die wachsenden Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Der kürzlich veröffentlichte Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen ( DIN SPEC 91524) will Abhilfe schaffen und KMU ein Instrument an die Hand geben, mit dessen Hilfe Compliance-Risiken ermittelt, Schwachstellen festgestellt und behoben werden können. Ziel des Leitfadens sind einfache und praktikable Lösungen. Die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens soll nicht eingeschränkt werden. Ein Schwerpunkt wird auf die Kommunikation gelegt. 3.1 Compliance-Risiken Nach einer Beschreibung der Unternehmensprozesse führt der Leitfaden typische Compliance-Risiken von KMU auf. Dazu zählen Arbeitsstrafrecht (Arbeitszeit, Betriebssicherheit, illegale Beschäftigung, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung), Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle, Kapital- und Zahlungsverkehr) Datenschutz (Verarbeitung personenbezogener Daten), Geheimnisschutzstrafrecht, Geldwäsche, Cyber-Risiken, Korruption (im privaten Geschäftsverkehr, Amts- und Mandatsträger), Lieferkettenhaftung (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, sichere Arbeitsbedingungen, Umweltverschmutzung), Umweltstrafrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht. 3.2 Handlungsempfehlungen Sodann gibt der Leitfaden Hinweise zur Verhinderung (Prävention) und Aufdeckung (Detektion) von Compliance-Verstößen sowie zu Folgemaßnahmen (Reaktion) für festgestellte Compliance-Verstöße. Zu den Präventionsmaßnahmen zählen u.a. Verhaltenskodex, Richtlinien, Schulungen sowie eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Die Aufdeckung von Compliance-Verstößen wird maßgebend ermöglicht durch regelmäßige Kontrollen (und unangekündigte stichprobenhafte Überprüfungen), Audits sowie die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Werden Compliance-Verstöße festgestellt, sollen klar kommunizierte und angemessene Sanktionen greifen. 3.3 Compliance-Selbstcheck Im Anhang enthält der Leitfaden einen Compliance-Selbst-Check mit Fragen, Erläuterungen und Handlungsempfehlungen. Allgemeine Fragen zu compliance-relevanten Aspekten und spezifische Fragen zu den verschiedenen Unternehmensprozessen werden jeweils um Erläuterungen ergänzt. Handlungsempfehlungen helfen, Lücken im Compliance-Management-System zu schließen oder bestehende Compliance-Maßnahmen zu verbessern. 4 Fazit Der Leitfaden ist ein gutes Werkzeug für KMU, um einen Überblick über Compliance-Risiken zu gewinnen, einzuschätzen, wo das Unternehmen steht, und strukturiert risikoreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.
von Haufe Online Redaktion (OLG Bremen) 5. Juni 2025
Ein Erbvertrag ist auch dann wirksam abgeschlossen, wenn der Notar seine Unterschrift nicht auf den Vertrag selbst, sondern lediglich auf den verschlossenen Umschlag setzt, in dem sich der Erbvertrag befindet In einem vom OLG Bremen entschiedenen Rechtsstreit stand die Frage der formellen Wirksamkeit eines Erbvertrages im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Der streitgegenständliche Erbvertrag selbst war nicht mit der Unterschrift des Notars versehen. Diese befand sich lediglich auf dem verschlossenen Umschlag, in dem der Erbvertrag verwahrt wurde. Witwer beantragte Erbschein Ein Witwer hatte nach dem Tod seiner Ehefrau beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins auf ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben beantragt. Hierzu hatte er dem Gericht ein von ihm und seiner Ehefrau im Jahr 2021 errichtetes gemeinschaftliches Testament vorgelegt, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Pflichtteilsverzicht der Töchter Die beiden gemeinsamen Töchter der Eheleute widersprachen der Erteilung eines Erbscheins auf den Antragsteller. Sie legten eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 vor. In dieser Vereinbarung waren Regelungen zur Erbfolge enthalten. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein und bestimmten die Töchter als Nacherben. Diese verzichteten in der notariellen Vereinbarung auf ihren Pflichtteil. Töchter in den Vertrag einbezogen Die Vereinbarung wurde vor dem Notar unter Anwesenheit und Beteiligung der Eheleute sowie deren Töchter geschlossen. Die Urkunde enthielt die ausdrückliche Bestimmung, dass die getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB, also als erbvertragliche Regelungen, anzusehen sind. Notarielle Unterschrift nur auf dem verschlossenen Umschlag Der den Erbschein beantragende Witwer hielt den Erbvertrag u.a. aus formellen Gründen für nicht bindend. Er verwies darauf, dass der beurkundende Notar die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nicht unterzeichnet hatte. Allerdings hatte der Notar den verschlossenen und mit einem notariellen Siegel versehenen Umschlag, in dem die notarielle Vereinbarung verwahrt wurde, unterschrieben. Erbvertrag war bindend Das Nachlassgericht verweigerte die von dem Antragsteller beantragte Erteilung eines allein ihn als Erben ausweisenden Erbscheins. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Witwers wies das OLG zurück. Wie schon die Vorinstanz war auch das OLG der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 die Erfolge bindend festgelegt hatte und durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament nicht geändert oder widerrufen werden konnte. Änderung des Erbvertrages ohne Mitwirkung der Töchter nicht möglich Das OLG legte die in der Urkunde aus dem Jahr 2012 getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige wechselseitige Verfügungen nach § 2278 BGB aus mit der Folge, dass eine Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung nicht ohne weiteres möglich war. Die Voraussetzungen für eine - grundsätzlich mögliche - Aufhebung einer erbvertraglichen Verfügung durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute gemäß § 2292 BGB lägen nicht vor, da auch die Töchter Vertragsparteien gewesen seien. Dies folge aus dem von den Töchtern erklärten Verzicht auf ihren Pflichtteil und der ihnen im Gegenzug eingeräumten Rechtsstellung als Nacherben. Vor diesem Hintergrund sei eine Aufhebung der Vereinbarung durch das spätere gemeinschaftliche Testament zum Nachteil der Töchter ohne deren Zustimmung nicht möglich. Notarielle Unterschrift auf Umschlag reicht Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 war nach der Entscheidung des OLG auch nicht aus formellen Gründen unwirksam. Das Fehlen der Unterschrift des Notars auf der Urkunde selbst ändert nach dem Diktum des Senats daran nichts. Selbst wenn man die fehlende Unterschrift auf der Urkunde als Formfehler bewerten würde, so sei dieser gemäß § 35 BeurkG durch die notarielle Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag geheilt worden. Nach dieser Vorschrift reicht die notarielle Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag, in dem eine Verfügung von Todes wegen enthalten ist, zur Wirksamkeit der Verfügung aus. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Unterschrift sei möglicherweise schon vorher auf dem Umschlag angebracht worden und könne deshalb nicht zur nachträglichen Heilung eines Formfehlers führen, bewertete der Senat als haltlose und damit unbeachtliche Spekulation. Witwer ist nicht unbeschränkter Erbe geworden Im Ergebnis war daher der Erbvertrag aus dem Jahr 2012 noch immer wirksam und damit bindend. Damit bleibt der Ehemann Vorerbe, die Töchter sind Nacherben. Das Nachlassgericht hatte nach der Entscheidung des Senats daher zurecht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist, zurückgewiesen. (OLG Bremen, Urteil v. 9.5.2025, 1 W 4/25
  • Golf und die Kunst des Führens (für golfspielende Führungskräfte mit Platzreife)

    15.05. / 22.05. / 20.06. / 10.07. / 12.09.  / 17.10.2024                 Tagesseminar

    Accueil - Golf International Soufflenheim Baden-Baden (golfclub-soufflenheim.com)

    BUCHEN & DETAILS
  • Verhandlungen gewinnen - Basics

    03.06.2024                 Tagesseminar

    Online

    Buchen & Details
  • Entscheidungskom-petenz stärken für Führungskräfte Kopf oder Bauch?

    07.09.2024     Tagesseminar

    Golfclub Schwarze Heide, Bottrop-Kirchhellen

    BUCHEN & DETAILS
  • "Storytelling für Führungskräfte"

    28.11.2024   Tagesseminar

    Golfclub Schwarze Heide, Bottrop-Kirchhellen

    BUCHEN & DETAILS
  • Golf und die Kunst des Führens (für golfspielende Führungskräfte mit Platzreife)

    15.05. / 22.05. / 20.06. / 10.07. / 12.09.  / 17.10.2024                 Tagesseminar

    Accueil - Golf International Soufflenheim Baden-Baden (golfclub-soufflenheim.com)

    BUCHEN & DETAILS
  • Entscheidungskom-petenz stärken für Führungskräfte Kopf oder Bauch?

    07.09.2024     Tagesseminar

    Golfclub Schwarze Heide, Bottrop-Kirchhellen

    BUCHEN & DETAILS
  • Bildtitel

    Untertitel hier einfügen
    Button
  • "Storytelling für Führungskräfte"

    28.11.2024   Tagesseminar

    Golfclub Schwarze Heide, Bottrop-Kirchhellen

    BUCHEN & DETAILS
  • Mitarbeiter Fitness

    Ein Obstkorb und Getränke reichen nicht!

    Mehr>>
  • Geschenkgutscheine

    In unseem Gutschein-Shop erhältlich!

    Mehr>>
von Haufe Online Redaktion (OLG Frankfurt) 5. Juni 2025
Wer mit seinem Auto auf seinen Vordermann auffährt, hat unter Haftungsaspekten in der Regel schlechte Karten. Doch es gibt auch Situationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert wird und den Vordermann eine erhebliche Mithaftung trifft. Der Unfall ereignete sich auf einer Autobahn an einer unübersichtlichen Stelle bei dichtem Verkehr. Der Fahrer eines Ford Ranger war auf der dreispurigen Autobahn zuerst auf der linken Spur unterwegs. Als sich die Fahrbahn aufgrund einer Baustelle auf zwei Spuren verengte, begann er, sein Fahrzeug in Richtung des mittleren Fahrstreifens zu manövrieren. Spurwechsel wieder rückgängig gemacht Doch diesen Spurwechsel schloss er nicht ab. Als er bemerkte, dass das Verkehrsaufkommen auf der mittleren Spur sehr hoch war – er hatte die Fahrbahn erst zur Hälfte gewechselt – schwenkte er wieder auf die linke Spur zurück, ebenso wie das vor ihm fahrende Auto. Kurz nach dieser Aktion wurde das vorausfahrende Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit bis zum Stillstand abgebremst. Der Ford-Fahrer brachte sein Fahrzeug auch noch zum Stehen. Doch das hinter ihm fahrende Auto schaffte das nicht mehr und fuhr auf den Ford auf, bei dem der Schaden auf 60.000 EUR taxiert wurde. Atypischer Geschehensablauf steht Anscheinsbeweis entgegen Vor Gericht musste die Haftungsfrage geklärt werden und die fiel nicht so klar aus, wie es vielleicht zu erwarten gewesen wäre. Der grundsätzlich gegen den Auffahrende geltende Anscheinsbeweis greife im vorliegenden Fall nicht, entschied das OLG Frankfurt und begründete dies im Einzelnen so: Die unklare Verkehrslage und der atypische Geschehensablauf stehen dem Anscheinsbeweis entgegen. Es spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des Ford im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe. Auch habe der Ford-Fahrer eingeräumt, das Fahrzeug des Auffahrenden auf dem linken Fahrstreifen nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er vor seinem „Schlenker“ zurückgeschaut und sich so über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass der Ford-Fahrer vor dem Wechsel auf die linke Fahrbahn geblinkt und somit den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe. Ford-Fahrer hätte mit abruptem Abbremsen vorausfahrender Fahrzeuge rechnen müssen Allerdings treffe den Ford-Fahrer auch nicht die Alleinschuld an dem Auffahrunfall, so das OLG. Dagegen spreche die unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur und außerdem das starke Verkehrsaufkommen, bei dem jederzeit mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender, die Spur wechselnder Fahrzeuge zu rechnen gewesen sei. Letztlich schloss das Gericht, dass beide Parteien einen gleichartigen Anteil an der Entstehung des Unfalls haben. Die Haftungsquote beträgt je 50 %. (OLG Frankfurt, Urteil v. 29.4.2025, 9 U 5/24)
von Haufe Online Redaktion (BGH) 5. Juni 2025
Widerspricht ein Mieter einer Kündigung unter Berufung auf eine gesundheitliche Härte, muss er die Umstände, die die Härte begründen, medizinisch fundiert untermauern. Das kann durch das Attest eines Facharztes erfolgen, aber auch andere medizinisch qualifizierte Stellungnahmen können ausreichen. Hintergrund: Mieter widerspricht Eigenbedarfskündigung Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Räumung der Wohnung. Der Mieter widersprach der Kündigung unter Berufung auf gesundheitliche Härtegründe. Zur Begründung legte er eine "Stellungnahme über Psychotherapie" eines sich als Psychoanalytiker bezeichnenden Behandlers vor. Im Briefkopf sind die Tätigkeitsfelder des Behandlers unter anderem als "Psychoanalyse" und "Psychotherapie (HPG)" bezeichnet. In der Stellungnahme heißt es, es fänden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Mieter statt. Dieser leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilität verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes. Amts- und Landgericht hielten den Widerspruch gegen die Kündigung für unbegründet und gaben der Räumungsklage statt. Das Landgericht meinte, der Mieter habe Härtegründe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen, schon nicht hinreichend dargelegt, so dass auch kein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Die vorgelegte Bescheinigung sei schon deshalb unerheblich, weil sie nicht von einem Facharzt stamme, und überdies nicht aussagekräftig. Entscheidung: Härte kann auch ohne fachärztliches Attest dargelegt werden Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Nach der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter kann ein Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Das ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einen Härtegrund kann es darstellen, wenn für den Mieter mit einem Umzug erhebliche gesundheitliche Risiken verbunden wären. Dabei obliegt es dem Mieter, die Umstände darzulegen und zu beweisen. Der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann durch Vorlage eines ausführlichen fachärztlichen Attests untermauert werden. Anders als das Landgericht meint, ist ein fachärztliches Attest aber nicht zwingend. Auch eine ausführliche Stellungnahme eines hinsichtlich des geltend gemachten Beschwerdebildes medizinisch qualifizierten Behandlers – etwa eines Psychotherapeuten – kann ausreichen, wenn sie die Auswirkungen eines Umzugs auf die Gesundheit des Mieters nachvollziehbar darlegt. Entscheidend sind die konkreten Umstände und der Inhalt der Stellungnahme, nicht allein die Qualifikation des Behandlers. Das Landgericht durfte daher die vorgelegte Stellungnahme nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie nicht von einem Facharzt stammte, und muss nun klären, inwieweit medizinische Härtegründe vorliegen, die einen Widerspruch gegen die Kündigung rechtfertigen. (BGH, Urteil v. 16.4.2025, VIII ZR 270/22) § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. ...
von Dr. Jochen Pörtge Rechtsanwalt, ADVANT Beiten Düsseldorf 5. Juni 2025
Die neue DIN SPEC 91524 dient als Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU. Sie soll eine Orientierungshilfe darstellen um Compliance-Risiken zu identifizieren, Verstöße aufzudecken und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Unternehmen sehen sich stetig wachsenden gesetzlichen Anforderungen gegenüber. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen (siehe 1). Geschäftsleiter müssen organisatorisch gewährleisten, dass Mitarbeiter Gesetze einhalten (siehe 2). Kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) fehlen häufig die Ressourcen für Compliance. Eine kürzlich veröffentlichte DIN-Norm will Abhilfe schaffen. Sie enthält einen Leitfaden mit Handlungshinweisen und einem Selbstcheck (siehe 3). Der Leitfaden bietet einen guten Überblick über wesentliche Compliance-Themen (siehe 4). 1 Zunehmende gesetzliche Anforderungen und steigende Sanktionsrahmen Unternehmen sehen sich einer Flut gesetzlicher Vorgaben gegenüber, die häufig sanktionsbewehrt sind. Werden aus einem Unternehmen heraus betriebsbezogene Pflichten verletzt, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind, können Geldbußen von bis zu 1 Mio. EUR gegen Führungskräfte und Unternehmensgeldbußen von bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden (oder höher, um den wirtschaftlichen Vorteil aus der Pflichtverletzung abzuschöpfen). Einzelne Gesetze und EU-Verordnungen sehen sogar umsatzbezogene Geldbußen vor. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung oder den Data Act können mit Geldbußen von bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz liegt die Höchstgrenze bei 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Der AI Act zieht erst bei 7 % eine Grenze. 2 Compliance-Verantwortung der Geschäftsleitung Gesetzesverstöße in Unternehmen müssen verhindert werden. Geschäftsleiter müssen sich nicht nur selbst rechtstreu verhalten, sondern das Unternehmen so organisieren und beaufsichtigen, dass keine Rechtsverstöße begangen werden. Übersteigt das Risiko von Rechtsverstößen eine bestimmte Schwelle, müssen Compliance-Maßnahmen ergriffen werden, die die Begehung von Rechtsverstößen verhindern (LG München I, 5 HK O 1387/10; OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Die Aufsichtspflicht der Leitungsorgane einer Konzernobergesellschaft kann sich auf Compliance-Verstöße in Tochtergesellschaften erstrecken, wenn die Leitungsorgane tatsächlich Einfluss auf die Tochtergesellschaft nehmen (OLG München, 3 Ws 599/14 und 3 Ws 600/14). Kommt es zu Compliance-Verstößen, müssen sie aufgeklärt, abgestellt und sanktioniert werden (LG München I, 5 HK O 1387/10). Die Geschäftsleitung muss regelmäßige Kontrollen und auch überraschende, stichprobenartige Überprüfungen vornehmen (OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Vor oder auch nach dem Rechtsverstoß ergriffene Compliance-Maßnahmen sind bußgeldmindernd zu berücksichtigen (BGH, 1 StR 265/16). 3 Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU Gerade KMU fehlen häufig die Ressourcen, um die wachsenden Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Der kürzlich veröffentlichte Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen ( DIN SPEC 91524) will Abhilfe schaffen und KMU ein Instrument an die Hand geben, mit dessen Hilfe Compliance-Risiken ermittelt, Schwachstellen festgestellt und behoben werden können. Ziel des Leitfadens sind einfache und praktikable Lösungen. Die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens soll nicht eingeschränkt werden. Ein Schwerpunkt wird auf die Kommunikation gelegt. 3.1 Compliance-Risiken Nach einer Beschreibung der Unternehmensprozesse führt der Leitfaden typische Compliance-Risiken von KMU auf. Dazu zählen Arbeitsstrafrecht (Arbeitszeit, Betriebssicherheit, illegale Beschäftigung, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung), Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle, Kapital- und Zahlungsverkehr) Datenschutz (Verarbeitung personenbezogener Daten), Geheimnisschutzstrafrecht, Geldwäsche, Cyber-Risiken, Korruption (im privaten Geschäftsverkehr, Amts- und Mandatsträger), Lieferkettenhaftung (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, sichere Arbeitsbedingungen, Umweltverschmutzung), Umweltstrafrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht. 3.2 Handlungsempfehlungen Sodann gibt der Leitfaden Hinweise zur Verhinderung (Prävention) und Aufdeckung (Detektion) von Compliance-Verstößen sowie zu Folgemaßnahmen (Reaktion) für festgestellte Compliance-Verstöße. Zu den Präventionsmaßnahmen zählen u.a. Verhaltenskodex, Richtlinien, Schulungen sowie eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Die Aufdeckung von Compliance-Verstößen wird maßgebend ermöglicht durch regelmäßige Kontrollen (und unangekündigte stichprobenhafte Überprüfungen), Audits sowie die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Werden Compliance-Verstöße festgestellt, sollen klar kommunizierte und angemessene Sanktionen greifen. 3.3 Compliance-Selbstcheck Im Anhang enthält der Leitfaden einen Compliance-Selbst-Check mit Fragen, Erläuterungen und Handlungsempfehlungen. Allgemeine Fragen zu compliance-relevanten Aspekten und spezifische Fragen zu den verschiedenen Unternehmensprozessen werden jeweils um Erläuterungen ergänzt. Handlungsempfehlungen helfen, Lücken im Compliance-Management-System zu schließen oder bestehende Compliance-Maßnahmen zu verbessern. 4 Fazit Der Leitfaden ist ein gutes Werkzeug für KMU, um einen Überblick über Compliance-Risiken zu gewinnen, einzuschätzen, wo das Unternehmen steht, und strukturiert risikoreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.
von Haufe Online Redaktion (OLG Bremen) 5. Juni 2025
Ein Erbvertrag ist auch dann wirksam abgeschlossen, wenn der Notar seine Unterschrift nicht auf den Vertrag selbst, sondern lediglich auf den verschlossenen Umschlag setzt, in dem sich der Erbvertrag befindet In einem vom OLG Bremen entschiedenen Rechtsstreit stand die Frage der formellen Wirksamkeit eines Erbvertrages im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Der streitgegenständliche Erbvertrag selbst war nicht mit der Unterschrift des Notars versehen. Diese befand sich lediglich auf dem verschlossenen Umschlag, in dem der Erbvertrag verwahrt wurde. Witwer beantragte Erbschein Ein Witwer hatte nach dem Tod seiner Ehefrau beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins auf ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben beantragt. Hierzu hatte er dem Gericht ein von ihm und seiner Ehefrau im Jahr 2021 errichtetes gemeinschaftliches Testament vorgelegt, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Pflichtteilsverzicht der Töchter Die beiden gemeinsamen Töchter der Eheleute widersprachen der Erteilung eines Erbscheins auf den Antragsteller. Sie legten eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 vor. In dieser Vereinbarung waren Regelungen zur Erbfolge enthalten. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein und bestimmten die Töchter als Nacherben. Diese verzichteten in der notariellen Vereinbarung auf ihren Pflichtteil. Töchter in den Vertrag einbezogen Die Vereinbarung wurde vor dem Notar unter Anwesenheit und Beteiligung der Eheleute sowie deren Töchter geschlossen. Die Urkunde enthielt die ausdrückliche Bestimmung, dass die getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB, also als erbvertragliche Regelungen, anzusehen sind. Notarielle Unterschrift nur auf dem verschlossenen Umschlag Der den Erbschein beantragende Witwer hielt den Erbvertrag u.a. aus formellen Gründen für nicht bindend. Er verwies darauf, dass der beurkundende Notar die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nicht unterzeichnet hatte. Allerdings hatte der Notar den verschlossenen und mit einem notariellen Siegel versehenen Umschlag, in dem die notarielle Vereinbarung verwahrt wurde, unterschrieben. Erbvertrag war bindend Das Nachlassgericht verweigerte die von dem Antragsteller beantragte Erteilung eines allein ihn als Erben ausweisenden Erbscheins. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Witwers wies das OLG zurück. Wie schon die Vorinstanz war auch das OLG der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 die Erfolge bindend festgelegt hatte und durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament nicht geändert oder widerrufen werden konnte. Änderung des Erbvertrages ohne Mitwirkung der Töchter nicht möglich Das OLG legte die in der Urkunde aus dem Jahr 2012 getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige wechselseitige Verfügungen nach § 2278 BGB aus mit der Folge, dass eine Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung nicht ohne weiteres möglich war. Die Voraussetzungen für eine - grundsätzlich mögliche - Aufhebung einer erbvertraglichen Verfügung durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute gemäß § 2292 BGB lägen nicht vor, da auch die Töchter Vertragsparteien gewesen seien. Dies folge aus dem von den Töchtern erklärten Verzicht auf ihren Pflichtteil und der ihnen im Gegenzug eingeräumten Rechtsstellung als Nacherben. Vor diesem Hintergrund sei eine Aufhebung der Vereinbarung durch das spätere gemeinschaftliche Testament zum Nachteil der Töchter ohne deren Zustimmung nicht möglich. Notarielle Unterschrift auf Umschlag reicht Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 war nach der Entscheidung des OLG auch nicht aus formellen Gründen unwirksam. Das Fehlen der Unterschrift des Notars auf der Urkunde selbst ändert nach dem Diktum des Senats daran nichts. Selbst wenn man die fehlende Unterschrift auf der Urkunde als Formfehler bewerten würde, so sei dieser gemäß § 35 BeurkG durch die notarielle Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag geheilt worden. Nach dieser Vorschrift reicht die notarielle Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag, in dem eine Verfügung von Todes wegen enthalten ist, zur Wirksamkeit der Verfügung aus. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Unterschrift sei möglicherweise schon vorher auf dem Umschlag angebracht worden und könne deshalb nicht zur nachträglichen Heilung eines Formfehlers führen, bewertete der Senat als haltlose und damit unbeachtliche Spekulation. Witwer ist nicht unbeschränkter Erbe geworden Im Ergebnis war daher der Erbvertrag aus dem Jahr 2012 noch immer wirksam und damit bindend. Damit bleibt der Ehemann Vorerbe, die Töchter sind Nacherben. Das Nachlassgericht hatte nach der Entscheidung des Senats daher zurecht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist, zurückgewiesen. (OLG Bremen, Urteil v. 9.5.2025, 1 W 4/25
Weitere Artikel

Business Consulting

Describe some quality or feature of the company. Write a short paragraph about it and choose an appropriate icon.

Mehr...

Personal Recruiting

Describe some quality or feature of the company. Write a short paragraph about it and choose an appropriate icon.

Mehr...

Business Fitness

Describe some quality or feature of the company. Write a short paragraph about it and choose an appropriate icon.

Mehr...

Business Coaching

Describe some quality or feature of the company. Write a short paragraph about it and choose an appropriate icon.

Mehr...

Marketing

Describe some quality or feature of the company. Write a short paragraph about it and choose an appropriate icon.

Mehr...

Immobilien Management

Describe some quality or feature of the company. Write a short paragraph about it and choose an appropriate icon.

Mehr...

Angebote

  • Personalmanagement

    Jetzt 10 % Rabatt auf unser Headhunter & Personalmanagement

    Mehr >>
  • Betriebs-Fitness

    15 % auf unsere Kursangebote bei Buchung bis 31.01.2024.

    Mehr >>
  • Web-Design

    Erhalte 20% Rabatt in 2023 auf Erstellung und Pflege deiner Internetseite

    Mehr >>

Blog

von Haufe Online Redaktion (OLG Frankfurt) 5. Juni 2025
Wer mit seinem Auto auf seinen Vordermann auffährt, hat unter Haftungsaspekten in der Regel schlechte Karten. Doch es gibt auch Situationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert wird und den Vordermann eine erhebliche Mithaftung trifft. Der Unfall ereignete sich auf einer Autobahn an einer unübersichtlichen Stelle bei dichtem Verkehr. Der Fahrer eines Ford Ranger war auf der dreispurigen Autobahn zuerst auf der linken Spur unterwegs. Als sich die Fahrbahn aufgrund einer Baustelle auf zwei Spuren verengte, begann er, sein Fahrzeug in Richtung des mittleren Fahrstreifens zu manövrieren. Spurwechsel wieder rückgängig gemacht Doch diesen Spurwechsel schloss er nicht ab. Als er bemerkte, dass das Verkehrsaufkommen auf der mittleren Spur sehr hoch war – er hatte die Fahrbahn erst zur Hälfte gewechselt – schwenkte er wieder auf die linke Spur zurück, ebenso wie das vor ihm fahrende Auto. Kurz nach dieser Aktion wurde das vorausfahrende Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit bis zum Stillstand abgebremst. Der Ford-Fahrer brachte sein Fahrzeug auch noch zum Stehen. Doch das hinter ihm fahrende Auto schaffte das nicht mehr und fuhr auf den Ford auf, bei dem der Schaden auf 60.000 EUR taxiert wurde. Atypischer Geschehensablauf steht Anscheinsbeweis entgegen Vor Gericht musste die Haftungsfrage geklärt werden und die fiel nicht so klar aus, wie es vielleicht zu erwarten gewesen wäre. Der grundsätzlich gegen den Auffahrende geltende Anscheinsbeweis greife im vorliegenden Fall nicht, entschied das OLG Frankfurt und begründete dies im Einzelnen so: Die unklare Verkehrslage und der atypische Geschehensablauf stehen dem Anscheinsbeweis entgegen. Es spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des Ford im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe. Auch habe der Ford-Fahrer eingeräumt, das Fahrzeug des Auffahrenden auf dem linken Fahrstreifen nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er vor seinem „Schlenker“ zurückgeschaut und sich so über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass der Ford-Fahrer vor dem Wechsel auf die linke Fahrbahn geblinkt und somit den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe. Ford-Fahrer hätte mit abruptem Abbremsen vorausfahrender Fahrzeuge rechnen müssen Allerdings treffe den Ford-Fahrer auch nicht die Alleinschuld an dem Auffahrunfall, so das OLG. Dagegen spreche die unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur und außerdem das starke Verkehrsaufkommen, bei dem jederzeit mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender, die Spur wechselnder Fahrzeuge zu rechnen gewesen sei. Letztlich schloss das Gericht, dass beide Parteien einen gleichartigen Anteil an der Entstehung des Unfalls haben. Die Haftungsquote beträgt je 50 %. (OLG Frankfurt, Urteil v. 29.4.2025, 9 U 5/24)
von Haufe Online Redaktion (BGH) 5. Juni 2025
Widerspricht ein Mieter einer Kündigung unter Berufung auf eine gesundheitliche Härte, muss er die Umstände, die die Härte begründen, medizinisch fundiert untermauern. Das kann durch das Attest eines Facharztes erfolgen, aber auch andere medizinisch qualifizierte Stellungnahmen können ausreichen. Hintergrund: Mieter widerspricht Eigenbedarfskündigung Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Räumung der Wohnung. Der Mieter widersprach der Kündigung unter Berufung auf gesundheitliche Härtegründe. Zur Begründung legte er eine "Stellungnahme über Psychotherapie" eines sich als Psychoanalytiker bezeichnenden Behandlers vor. Im Briefkopf sind die Tätigkeitsfelder des Behandlers unter anderem als "Psychoanalyse" und "Psychotherapie (HPG)" bezeichnet. In der Stellungnahme heißt es, es fänden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Mieter statt. Dieser leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilität verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes. Amts- und Landgericht hielten den Widerspruch gegen die Kündigung für unbegründet und gaben der Räumungsklage statt. Das Landgericht meinte, der Mieter habe Härtegründe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen, schon nicht hinreichend dargelegt, so dass auch kein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Die vorgelegte Bescheinigung sei schon deshalb unerheblich, weil sie nicht von einem Facharzt stamme, und überdies nicht aussagekräftig. Entscheidung: Härte kann auch ohne fachärztliches Attest dargelegt werden Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Nach der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter kann ein Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Das ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einen Härtegrund kann es darstellen, wenn für den Mieter mit einem Umzug erhebliche gesundheitliche Risiken verbunden wären. Dabei obliegt es dem Mieter, die Umstände darzulegen und zu beweisen. Der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann durch Vorlage eines ausführlichen fachärztlichen Attests untermauert werden. Anders als das Landgericht meint, ist ein fachärztliches Attest aber nicht zwingend. Auch eine ausführliche Stellungnahme eines hinsichtlich des geltend gemachten Beschwerdebildes medizinisch qualifizierten Behandlers – etwa eines Psychotherapeuten – kann ausreichen, wenn sie die Auswirkungen eines Umzugs auf die Gesundheit des Mieters nachvollziehbar darlegt. Entscheidend sind die konkreten Umstände und der Inhalt der Stellungnahme, nicht allein die Qualifikation des Behandlers. Das Landgericht durfte daher die vorgelegte Stellungnahme nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie nicht von einem Facharzt stammte, und muss nun klären, inwieweit medizinische Härtegründe vorliegen, die einen Widerspruch gegen die Kündigung rechtfertigen. (BGH, Urteil v. 16.4.2025, VIII ZR 270/22) § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. ...
von Dr. Jochen Pörtge Rechtsanwalt, ADVANT Beiten Düsseldorf 5. Juni 2025
Die neue DIN SPEC 91524 dient als Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU. Sie soll eine Orientierungshilfe darstellen um Compliance-Risiken zu identifizieren, Verstöße aufzudecken und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Unternehmen sehen sich stetig wachsenden gesetzlichen Anforderungen gegenüber. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen (siehe 1). Geschäftsleiter müssen organisatorisch gewährleisten, dass Mitarbeiter Gesetze einhalten (siehe 2). Kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) fehlen häufig die Ressourcen für Compliance. Eine kürzlich veröffentlichte DIN-Norm will Abhilfe schaffen. Sie enthält einen Leitfaden mit Handlungshinweisen und einem Selbstcheck (siehe 3). Der Leitfaden bietet einen guten Überblick über wesentliche Compliance-Themen (siehe 4). 1 Zunehmende gesetzliche Anforderungen und steigende Sanktionsrahmen Unternehmen sehen sich einer Flut gesetzlicher Vorgaben gegenüber, die häufig sanktionsbewehrt sind. Werden aus einem Unternehmen heraus betriebsbezogene Pflichten verletzt, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind, können Geldbußen von bis zu 1 Mio. EUR gegen Führungskräfte und Unternehmensgeldbußen von bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden (oder höher, um den wirtschaftlichen Vorteil aus der Pflichtverletzung abzuschöpfen). Einzelne Gesetze und EU-Verordnungen sehen sogar umsatzbezogene Geldbußen vor. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung oder den Data Act können mit Geldbußen von bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz liegt die Höchstgrenze bei 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Der AI Act zieht erst bei 7 % eine Grenze. 2 Compliance-Verantwortung der Geschäftsleitung Gesetzesverstöße in Unternehmen müssen verhindert werden. Geschäftsleiter müssen sich nicht nur selbst rechtstreu verhalten, sondern das Unternehmen so organisieren und beaufsichtigen, dass keine Rechtsverstöße begangen werden. Übersteigt das Risiko von Rechtsverstößen eine bestimmte Schwelle, müssen Compliance-Maßnahmen ergriffen werden, die die Begehung von Rechtsverstößen verhindern (LG München I, 5 HK O 1387/10; OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Die Aufsichtspflicht der Leitungsorgane einer Konzernobergesellschaft kann sich auf Compliance-Verstöße in Tochtergesellschaften erstrecken, wenn die Leitungsorgane tatsächlich Einfluss auf die Tochtergesellschaft nehmen (OLG München, 3 Ws 599/14 und 3 Ws 600/14). Kommt es zu Compliance-Verstößen, müssen sie aufgeklärt, abgestellt und sanktioniert werden (LG München I, 5 HK O 1387/10). Die Geschäftsleitung muss regelmäßige Kontrollen und auch überraschende, stichprobenartige Überprüfungen vornehmen (OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Vor oder auch nach dem Rechtsverstoß ergriffene Compliance-Maßnahmen sind bußgeldmindernd zu berücksichtigen (BGH, 1 StR 265/16). 3 Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU Gerade KMU fehlen häufig die Ressourcen, um die wachsenden Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Der kürzlich veröffentlichte Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen ( DIN SPEC 91524) will Abhilfe schaffen und KMU ein Instrument an die Hand geben, mit dessen Hilfe Compliance-Risiken ermittelt, Schwachstellen festgestellt und behoben werden können. Ziel des Leitfadens sind einfache und praktikable Lösungen. Die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens soll nicht eingeschränkt werden. Ein Schwerpunkt wird auf die Kommunikation gelegt. 3.1 Compliance-Risiken Nach einer Beschreibung der Unternehmensprozesse führt der Leitfaden typische Compliance-Risiken von KMU auf. Dazu zählen Arbeitsstrafrecht (Arbeitszeit, Betriebssicherheit, illegale Beschäftigung, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung), Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle, Kapital- und Zahlungsverkehr) Datenschutz (Verarbeitung personenbezogener Daten), Geheimnisschutzstrafrecht, Geldwäsche, Cyber-Risiken, Korruption (im privaten Geschäftsverkehr, Amts- und Mandatsträger), Lieferkettenhaftung (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, sichere Arbeitsbedingungen, Umweltverschmutzung), Umweltstrafrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht. 3.2 Handlungsempfehlungen Sodann gibt der Leitfaden Hinweise zur Verhinderung (Prävention) und Aufdeckung (Detektion) von Compliance-Verstößen sowie zu Folgemaßnahmen (Reaktion) für festgestellte Compliance-Verstöße. Zu den Präventionsmaßnahmen zählen u.a. Verhaltenskodex, Richtlinien, Schulungen sowie eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Die Aufdeckung von Compliance-Verstößen wird maßgebend ermöglicht durch regelmäßige Kontrollen (und unangekündigte stichprobenhafte Überprüfungen), Audits sowie die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Werden Compliance-Verstöße festgestellt, sollen klar kommunizierte und angemessene Sanktionen greifen. 3.3 Compliance-Selbstcheck Im Anhang enthält der Leitfaden einen Compliance-Selbst-Check mit Fragen, Erläuterungen und Handlungsempfehlungen. Allgemeine Fragen zu compliance-relevanten Aspekten und spezifische Fragen zu den verschiedenen Unternehmensprozessen werden jeweils um Erläuterungen ergänzt. Handlungsempfehlungen helfen, Lücken im Compliance-Management-System zu schließen oder bestehende Compliance-Maßnahmen zu verbessern. 4 Fazit Der Leitfaden ist ein gutes Werkzeug für KMU, um einen Überblick über Compliance-Risiken zu gewinnen, einzuschätzen, wo das Unternehmen steht, und strukturiert risikoreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.
von Haufe Online Redaktion (OLG Bremen) 5. Juni 2025
Ein Erbvertrag ist auch dann wirksam abgeschlossen, wenn der Notar seine Unterschrift nicht auf den Vertrag selbst, sondern lediglich auf den verschlossenen Umschlag setzt, in dem sich der Erbvertrag befindet In einem vom OLG Bremen entschiedenen Rechtsstreit stand die Frage der formellen Wirksamkeit eines Erbvertrages im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Der streitgegenständliche Erbvertrag selbst war nicht mit der Unterschrift des Notars versehen. Diese befand sich lediglich auf dem verschlossenen Umschlag, in dem der Erbvertrag verwahrt wurde. Witwer beantragte Erbschein Ein Witwer hatte nach dem Tod seiner Ehefrau beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins auf ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben beantragt. Hierzu hatte er dem Gericht ein von ihm und seiner Ehefrau im Jahr 2021 errichtetes gemeinschaftliches Testament vorgelegt, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Pflichtteilsverzicht der Töchter Die beiden gemeinsamen Töchter der Eheleute widersprachen der Erteilung eines Erbscheins auf den Antragsteller. Sie legten eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 vor. In dieser Vereinbarung waren Regelungen zur Erbfolge enthalten. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein und bestimmten die Töchter als Nacherben. Diese verzichteten in der notariellen Vereinbarung auf ihren Pflichtteil. Töchter in den Vertrag einbezogen Die Vereinbarung wurde vor dem Notar unter Anwesenheit und Beteiligung der Eheleute sowie deren Töchter geschlossen. Die Urkunde enthielt die ausdrückliche Bestimmung, dass die getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB, also als erbvertragliche Regelungen, anzusehen sind. Notarielle Unterschrift nur auf dem verschlossenen Umschlag Der den Erbschein beantragende Witwer hielt den Erbvertrag u.a. aus formellen Gründen für nicht bindend. Er verwies darauf, dass der beurkundende Notar die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nicht unterzeichnet hatte. Allerdings hatte der Notar den verschlossenen und mit einem notariellen Siegel versehenen Umschlag, in dem die notarielle Vereinbarung verwahrt wurde, unterschrieben. Erbvertrag war bindend Das Nachlassgericht verweigerte die von dem Antragsteller beantragte Erteilung eines allein ihn als Erben ausweisenden Erbscheins. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Witwers wies das OLG zurück. Wie schon die Vorinstanz war auch das OLG der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 die Erfolge bindend festgelegt hatte und durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament nicht geändert oder widerrufen werden konnte. Änderung des Erbvertrages ohne Mitwirkung der Töchter nicht möglich Das OLG legte die in der Urkunde aus dem Jahr 2012 getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige wechselseitige Verfügungen nach § 2278 BGB aus mit der Folge, dass eine Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung nicht ohne weiteres möglich war. Die Voraussetzungen für eine - grundsätzlich mögliche - Aufhebung einer erbvertraglichen Verfügung durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute gemäß § 2292 BGB lägen nicht vor, da auch die Töchter Vertragsparteien gewesen seien. Dies folge aus dem von den Töchtern erklärten Verzicht auf ihren Pflichtteil und der ihnen im Gegenzug eingeräumten Rechtsstellung als Nacherben. Vor diesem Hintergrund sei eine Aufhebung der Vereinbarung durch das spätere gemeinschaftliche Testament zum Nachteil der Töchter ohne deren Zustimmung nicht möglich. Notarielle Unterschrift auf Umschlag reicht Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 war nach der Entscheidung des OLG auch nicht aus formellen Gründen unwirksam. Das Fehlen der Unterschrift des Notars auf der Urkunde selbst ändert nach dem Diktum des Senats daran nichts. Selbst wenn man die fehlende Unterschrift auf der Urkunde als Formfehler bewerten würde, so sei dieser gemäß § 35 BeurkG durch die notarielle Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag geheilt worden. Nach dieser Vorschrift reicht die notarielle Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag, in dem eine Verfügung von Todes wegen enthalten ist, zur Wirksamkeit der Verfügung aus. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Unterschrift sei möglicherweise schon vorher auf dem Umschlag angebracht worden und könne deshalb nicht zur nachträglichen Heilung eines Formfehlers führen, bewertete der Senat als haltlose und damit unbeachtliche Spekulation. Witwer ist nicht unbeschränkter Erbe geworden Im Ergebnis war daher der Erbvertrag aus dem Jahr 2012 noch immer wirksam und damit bindend. Damit bleibt der Ehemann Vorerbe, die Töchter sind Nacherben. Das Nachlassgericht hatte nach der Entscheidung des Senats daher zurecht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist, zurückgewiesen. (OLG Bremen, Urteil v. 9.5.2025, 1 W 4/25

Seminare

  • Preisverhandlungen mit dem Einkauf souverän führen

    23.01.2024                  Tagesseminar

    Golfclub Hünxerwald, 46569 Hünxe

    Details / Seminar buchen
  • Selbstmanagement für Mitarbeiter*innen in stark beanspruchten Berufsfeldern

    25.01.2024                  Tagesseminar

    Golfclub Hünxerwald, 46569 Hünxe

    Details / Seminar buchen
  • Verhandlungen optimal vorbereiten – Best Practices

    22.02.2024                  Tagesseminar

    Golfclub Hünxerwald, 46569 Hünxe

    Details / Seminar buchen

Pakete & Preise für Manager:innen-Coaching

Stunden Coaching


1.260,00 € inkl. MwSt. 

Stunden Coaching


1.580,00 € inkl. MwSt. 

Stunden Coaching


1.900,00 € inkl. MwSt. 

Stunden Coaching


2.220,00 € inkl. MwSt. 

Stunden Coaching


2.540,00 € inkl. MwSt. 

Stunden Coaching


2.860,00 € inkl. MwSt.

Stunden Coaching


3.200,00 € inkl. MwSt.

Jetzt unverbindlich anfragen>>