Tipp der Woche: Stellenanzeigen mit Foto des Ansprechpartners schaffen Vertrauen
Haufe Online Redaktion • 13. März 2023
Ob rechtliche Neuerungen, Personalstrategien für die Post-Corona-Zeit oder Führungsthemen: Jede Woche gibt die Online-Redaktion Personal HRlern und Führungskräften mit einem Praxistipp neue Anreize. Diese Woche mit einem Tipp zur Gestaltung von Stellenanzeigen.
Tipp von Melanie Rößler, Redakteurin mit Schwerpunkt HR-Management
Gestalten Sie Ihre Stellenanzeigen mit einem Foto des Ansprechpartners: Laut einer Forsa-Umfrage im Auftrag von Jobware wünscht sich jeder bzw. jede dritte potenzielle Bewerbende, in Stellenanzeigen ein Foto der Ansprechperson zu finden. Dies trägt dazu bei, dass das Unternehmen transparenter und vertrauenswürdiger wirkt, die zuständigen Personaler und Personalerinnen als nahbarer wahrgenommen werden und das Unternehmen ein Gesicht bekommt. Erwägen Sie also unbedingt, ein Foto des Ansprechpartners bzw. der Ansprechpartnerin in Ihre Stellenanzeigen aufzunehmen, um so mit wenig Aufwand mehr Bewerberinnen und Bewerber zu begeistern.
Weitere Tipps, wie Sie mit Ihren Stellenanzeigen mehr Personen erreichen, finden Sie in unserem Beitrag zu Programmatic Advertising sowie im neuen Sonderheft "Personalmagazig Plus: Trends im Recruiting".
Hier erfahren Sie außerdem, wie Sie Stellenanzeigen korrekt formulieren und wie wichtig die passende Ansprache ist.
Tipp von Bianca Schillinger, Online-Redakteurin für haufe.de/personal
Es ist an der Zeit, sich mit KIs wie ChatGPT zu beschäftigen. Denn sie sind gekommen, um zu bleiben. Aktuell gibt es noch viel Zurückhaltung, wie eine Linkedin-Umfrage unter unseren Leserinnen und Lesern zeigt. 39 Prozent gaben an, sie hätten sich noch nicht mit künstlicher Intelligenz wie ChatGPT beschäftigt oder ihnen sei deren Einsatz zu riskant. So nachvollziehbar das sein mag: Klar ist, dass KIs unseren Arbeitsalltag drastisch verändern werden. Darum sollten Sie die Zeit nutzen und sich schon jetzt informieren, wie Sie künstliche Intelligenz bei der Arbeit unterstützen kann. Und wo – besonders im Arbeitskontext – Vorsicht geboten ist.
Alles Wissenswerte zum Unmgang mit Datenschutz, Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen lesen Sie in unserem Überblick "Rechtliche Spielregeln für den Einsatz von ChatGPT im Arbeitsverhältnis". In einem weiteren Beitrag informieren wir Sie über die "Einsatzmöglichkeiten von ChatGPT in HR".
Tipp von Daniela Furkel, Redakteurin mit den Schwerpunkten Recruiting und Ausbildung
IT-Fachkräfte im Unternehmen halten: Neue IT-Experten und -Expertinnen zu finden und einzustellen, ist eine Herausforderung. Umso wichtiger ist es, die bestehenden IT-Kräfte zu halten. Denn der IT-Sektor zeichnet sich durch eine hohe Mobilität aus. Drei Viertel der ITlerinnen und ITler im DACH-Raum können sich vorstellen, ihren Arbeitsplatz zu wechseln, ergab eine Umfrage im Auftrag von "We Are Developers". Die Umfrage zeigt auch, wie Arbeitgeber ihre IT-Kräfte halten können. Diese wünschen sich vor allem Feedback, eine tolerante Fehlerkultur, Trainings und die Möglichkeit zu Remote Work.
Einen interessanten Ansatz verfolgt Datev: Mit dem Qualifizierungsprogramm "Becoming a Software Engineer" eröffnet der IT-Dienstleister Mitarbeitenden mit Interesse an IT-Themen die Möglichkeit, sich im eigenen Unternehmen weiterzuentwickeln. Damit sichert man sich zum einen dringend benötigten IT-Fachkräfte-Nachschub, zum anderen erhalten die Mitarbeitenden neue Perspektiven und bleiben im Unternehmen. Wie die Qualifizierung funktioniert, lesen Sie im Beitrag "Talente im eigenen Betrieb finden", erschienen im Personalmagazin Ausgabe 3/2023.
Welche weiteren Alternativen es zum traditionellen Recruiting von IT-Fachkräften gibt, können Sie im Beitrag "Es muss nicht immer Recruiting sein" nachlesen.
Tipp von Melanie Rößler, Redakteurin mit Schwerpunkt HR-Management
Überflüssige Meetings streichen: Seit Beginn der Coronapandemie ist die Zeit, die Beschäftigte pro Woche in Meetings verbringen, um ein Vielfaches gestiegen. Zoom Fatigue und andere Produktivitätskiller sind die Folge. Viele Unternehmen haben deshalb meetingfreie Tage eingeführt. Andere gehen sogar noch weiter: Sie entfernen zu Jahresbeginn automatisch alle Serientermine aus den Kalendern ihrer Beschäftigten. Es muss nicht gleich eine solche "Cancel Culture" sein, aber es lohnt sich, genau zu hinterfragen, ob ein Meeting wirklich sinnvoll ist - und bei Meetings klare Regeln zu beachten.
Wie Sie die Anzahl Ihrer Meetings konsequent reduzieren und die verbleibenden Meetings fokussierter und produktiver gestalten, lesen Sie in unserem Beitrag "Mit weniger Meetings mehr erreichen".
Tipp von Matthias Haller, Redakteur mit Schwerpunkt Strategie und Führung
Punkten Sie mit Work-Life-Balance bei Ihren Beschäftigten: Junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer legen zunehmend Wert auf einen sinnstiftenden Job, wie zahlreiche Umfragen zum Thema belegen. Unternehmen reagieren darauf und setzen im Employer Branding auf den sogenannten Purpose, also ein Sinnversprechen, das über die Gewinnorientierung hinausgeht. Nur: Kommt das auch an? Überzeugen sie damit Bewerbende? Ein aktuelle Studie der Hochschule Darmstadt nährt Zweifel daran. Danach sticht die Work-Life-Balance alle anderen individuellen und gesellschaftlichen "Sinn-Beiträge" aus. Pauschale Versprechen wie etwa zum Wohl der Gesellschaft beitragen zu wollen, fallen ebenso durch wie der Bekanntheitsgrad oder das Image des Unternehmens. Für Unternehmen heißt das: Sorgen Sie für gute Arbeitsbedingungen, Flexibilität und Vereinbarkeit. Ihre Beschäftigen werden es Ihnen danken!
Einen kritischen Blick auf das Thema Purpose und die Grenzen von "sinnvoller" Arbeit wirft auch dieser Beitrag: "Sinn der Arbeit im Spiegel aktueller Daten".
Tipp von Philipp Walter, Fachredaktion Entgelt
Nutzen Sie die Vorteile von elektronischen Verfahren: Viele Unternehmen sind beim Thema Digitalisierung noch zögerlich und atmen auf, wenn es bei verpflichtenden digitalen Verfahren die Möglichkeit einer Befreiung gibt – so auch bei der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung (euBP). In der Regel haben solche digitalen Verfahren jedoch viele Vorteile im Vergleich zu den altbekannten Verfahren. Bei der euBP zum Beispiel ergibt sich durch die elektronische Datenübermittlung ein geringerer Vorbereitungsaufwand. Die Bereithaltung umfangreicher Unterlagen in Papier entfällt. Außerdem wird die Prüfdauer vor Ort verkürzt oder kann im Idealfall sogar ganz entfallen. Und: Arbeitgeber werden durch die Übermittlung von Grunddaten für Meldekorrekturen nach der Prüfung entlastet. Bevor Sie sich also vorschnell entscheiden, sich von der euBP befreien zu lassen: Es kann sich durchaus lohnen, Zeit in neue digitale Verfahren zu investieren!
Mehr zur euBP lesen Sie in unserem Beitrag "Pflicht zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung".
Tipp von Bianca Schillinger, Online-Redakteurin für haufe.de/personal
Machen Sie den Familienfreundlichkeits-Check: Um Fachkräfte anzusprechen und zu halten, ist Vereinbarkeit ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Denn Mitarbeitende möchten sich nicht zwischen Familie, Freizeit und Beruf entscheiden müssen – sie erwarten flexible Unternehmen, die auf ihre Bedürfnisse eingestellt sind. Zählt Ihr Unternehmen dazu? Im neu aufgelegten Handbuch für familienorientierte Personalpolitik, herausgegeben vom Unternehmensnetzwerk "Erfolgsfaktor Familie", dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Bundesfamilienministerium, finden Sie praktische Checklisten, Daten, Fakten und 30 Unternehmensbeispiele aus der Praxis. Personalverantwortliche aus kleinen und mittleren Unternehmen können damit überprüfen, wie es um die eigene Vereinbarkeit bestellt ist, und finden außerdem Inspiration und Handlungsempfehlungen, wenn sie etwas verändern möchten. Das "Checkheft familienorientierte Personalpolitik" können Sie hier kostenlos herunterladen.
In unseren Beiträgen können Sie nachlesen, wie es um die Väterfreundlichkeit in deutschen Unternehmen bestellt ist und welche Maßnahmen für mehr Familienfreundlichkeit Unternehmen einführen können.
Tipp von Melanie Rößler, Redakteurin mit Schwerpunkt Organisationsentwicklung
Dossier zur Gestaltung der hybriden Arbeitswelt: Ist Ihr Unternehmen schon gut für die hybride Arbeitswelt aufgestellt? Gerade im Mittelstand fehlen häufig noch klare Konzepte. Wenn auch Ihr Unternehmen noch Impulse und praktische Tipps sucht, dann laden Sie sich jetzt unser Dossier "Hybrid Work" herunter. Darin lesen Sie, wie Unternehmen die für Sie passenden hybriden Arbeitsmodelle finden, wie hybride Fühung funktioniert, welche Unternehmenskultur hybrides Arbeiten braucht und wie Sie die Transformation in sieben Schritten erfolgreich gestalten.
Das Personalmagazin-Dossier "Hybrid Work" finden Sie hier zum kostenlosen Download.
Tipp von Andrea Schmitt, Online-Redakteurin für haufe.de/personal
Mehr Augenmerk auf Security-Awareness legen: Jeder zweite Cyberexperte (54 Prozent) in Unternehmen in Deutschland ist der Meinung, dass die Führungsebene die IT-Sicherheit vernachlässigt. Das zeigt eine aktuelle Studie von Trellix. Zwar ist Cybersicherheit in deutschen Unternehmen durchaus ein Thema: Knapp drei Viertel (72 Prozent) der befragten Fachleute bestätigen, dass regelmäßige Diskussionen über Cybersicherheit und Compliance mit der Geschäftsleitung und dem Führungsteam stattfinden. Jedoch reiche dies noch lange nicht aus, um wirksam gegen Cyberattacken vorzugehen.
Ein wichtiges Element im Kampf gegen Cyberkriminelle ist die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden. Denn wenn sie aufmerksam sind, wehren sie mit dem richtigen Verhalten Angriffsversuche frühzeitig ab. Wie Mitarbeitende in Security-Awareness-Trainings spielerisch lernen können, eine "Human Firewall" zu bilden, können Sie hier nachlesen.
Tipp von Frank Bollinger, Redakteur mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Babyboomer im Unternehmen halten: Arbeitsminister Hubertus Heil hat erst unlängst dringend an die Unternehmen appelliert, auch älteren Beschäftigten eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben. Angesichts des Fachkräftemangels könnten Arbeitgeber es sich nicht leisten, Menschen über 60 nicht mehr einzustellen oder sie nicht bis zum Renteneintritt zu beschäftigen. Die älteren Mitarbeitenden verfügten über große Erfahrung und reiches Fachwissen. Es gelte, in Firmen für altersgerechte Arbeitsplätze und Qualifizierung zu sorgen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Arbeit wirklich bis zum Renteneintritt erledigt werden kann. Mit dem künftig unbegrenzten Hinzuverdienst für vorgezogene Altersrenten sind neue Ideenfelder zur betrieblichen Ausgestaltung von Lösungsmöglichkeiten eröffnet worden. Für rentennahe Jahrgänge und Rentenbezieher können maßgeschneiderte Szenarien für das berufliche Ausklingbecken definiert werden.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Top-Thema "Babyboomer: Arbeiten trotz Rente"
Tipp von Matthias Haller, Redakteur mit Schwerpunkt Strategie und Führung
Von der Wissenschaft lernen: Das Bauchgefühl ist noch immer eine verbreitete Entscheidungsgrundlage in HR. Zugeben würden das wohl die wenigsten Personalerinnen und Personaler - bestenfalls würden sie es Intuition nennen. Wie gut solche Entscheidungen sind - wahlweise nach einem üppigen Mittagessen, einer schlaflosen Nacht oder an einem Montag Morgen getroffen -, zeigt sich meist erst später. Dabei gäbe es eine Alternative: faktenbasiert, wissenschaftlich, fundiert. Nur leider gelingt es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nicht immer, ihre Erkenntnisse so zu formulieren, dass sie in der Praxis verständlich sind. Diesem Problem nimmt sich Markus Reitzig, Professor für Organisationsstrategie an der Universität Wien, an. In seinem neuen Podcast erklärt er "Neues aus der Spitzenforschung in 220 Sekunden" – einfach, verständlich und praxistauglich. Seine Kernthemen: Unternehmensführung und Unternehmensorganisation. Der Podcast verrät beispielsweise, was Unternehmen von einem geglückten Raketenstart lernen können. Hier geht es zum Podcast "Spitzenforschung in 220 Sekunden".
Neueste Erkenntnisse aus der Personalforschung können Sie auch in den Beiträgen des Wissenschaftsjournals PERSONALquaterly nachlesen.
Tipp von Melanie Rößler, Redakteurin mit Schwerpunkt HR-Management
MINT-Nachwuchs fördern: Die Ergebnisse des aktuellen MINT-Herbstreports sind alarmierend. In Deutschland fehlen mehr als 300.000 MINT-Fachkräfte. Und obwohl sich seit Jahren zahlreiche Initiativen und Netzwerke darum bemühen, mehr junge Menschen für einen MINT-Beruf zu begeistern, sinkt die Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger in den MINT-Fächern. Um die Qualität und Wirksamkeit von außerschulischen MINT-Angeboten zu überprüfen, hat das Nationale MINT-Forum jetzt ein Online-Tool entwickelt, das unter www.mint-qualitaet.de kostenlos zur Verfügung steht. Sie engagieren sich noch nicht für den MINT-Nachwuchs? Dann finden Sie unter mintzukunftschaffen.de passende MINT-Intitiativen in Ihrer Region, mit denen Sie kooperieren und Projekte, die Sie unterstützen können.
In den Beiträgen auf unserem Portal finden Sie die wichtigsten Zahlen aus dem aktuellen MINT-Herbstreport sowie Informationen zur Fachkräftestrategie der Bundesregierung.
Tipp von Kristina Enderle da Silva, Redakteurin mit den Schwerpunkten Weiterbildung und Führung
Arbeitsbedingungen hinterfragen und "Quiet Quitting" vorbeugen: Überstunden sind für die meisten Arbeitnehmenden keine Ausnahme, sondern tägliche Praxis - oft aber nicht freiwillig, wie eine Umfrage von Indeed und Appinio zeigt. Danach sagen 58 Prozent der 1.000 Befragten, dass an ihrem Arbeitsplatz über den vertraglichen Umfang hinaus vereinbarte Mehrarbeit unausgesprochen erwartet werde. Fast die Hälfte der Befragten (44 Prozent) empfindet dabei einen Gruppendruck, dieser Erwartung nachzukommen. 38 Prozent der Befragten nehmen die Arbeitsatmosphäre als derart fordernd wahr, dass sie glauben, ein "Nein" zu Überstunden werde ihnen als Arbeitsverweigerung ausgelegt.
Wer diese Aussagen bedenkt, wundert sich nicht mehr über das Phänomen "Quiet Quitting", das ausgelöst durch ein Tiktok-Video eine breite Diskussion über Grenzen des Arbeitsengagements ausgelöst hat. Die Studiendaten sollten dazu anregen, die Arbeitsbedingungen zu hinterfragen: Warum ziehen sich Arbeitnehmende zurück? Was verursacht überhaupt die Überstunden? Erst, wenn die Ursachen geklärt sind, lässt sich auch dem "Quiet Quitting" vorbeugen und das Arbeitsengagement in gesunde Bahnen lenken.
Hier können Sie nachlesen, wie sich "Quiet Quitting" definieren lässt und welche sechs Stellhebel Arbeitgeber gegen "Quiet Quitting" haben.
Tipp von Andrea Schmitt, verantwortliche Online-Redakteurin haufe.de/personal
Die HR-relevanten Änderungen zum Jahreswechsel auf einen Blick: Das neue Jahr rückt näher und bringt wieder einige gesetzliche Änderungen und neue Themen für HR mit sich. Etliche Neuerungen stehen bereits fest, einige sind noch in der Schwebe. Während Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie die Entgeltabrechnung bereits auf Trab halten, fragt man sich bei der Arbeitszeiterfassung und dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz immer noch, welche konkreten Handlungspflichten auf Arbeitgeber zukommen. Bereits sicher ist, dass Unternehmen ab Januar 2023 Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenkassen elektronisch anfordern müssen
Egal zu welchem Thema in Arbeitsrecht, Lohnsteuer, Sozialversicherung oder HR-Management: Wir halten Sie auf der haufe.de/personal über alle Entwicklungen rund um den Jahreswechsel 2022/2023 auf dem Laufenden. Unser Übersichtsbeitrag wird laufend aktualisiert.
Tipp von Daniela Furkel, Redakteurin mit den Schwerpunkten Recruiting und Ausbildung
Setzen Sie wieder stärker auf Praktika: Ein Praktikum ist für Studierende nach wie vor die beste Möglichkeit, sich beruflich zu orientieren – und für Arbeitgeber eine Chance, interessante Nachwuchskräfte frühzeitig an sich zu binden. Aber die Attraktivität der zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnisse hat in der Corona-Zeit gelitten, fand der aktuelle Trendence-Monitor heraus. Nur noch 59 Prozent der Studierenden favorisieren Praktika, um Einblicke in einen Beruf zu erhalten oder einen Arbeitgeber kennenzulernen – 13 Prozent weniger als im März 2022. Attraktiver werden Praktika aus Sicht der Studierenden, wenn sie eine angemessene Vergütung bieten und wenn sie je nach Aufgabe auch im Homeoffice stattfinden können. Mindestens genauso wichtig, um sich als Arbeitgeber bei jungen Menschen bekannt zu machen, sind Schülerpraktika, die in der Studie nicht thematisiert wurden. Nur mit einem guten Einblick in die Praxis können Schülerinnen und Schüler davon überzeugt werden, wie spannend eine Berufsausbildung sein kann.
In unserer Beiträgen können Sie nachlesen, dass Studierende ein wertvoller Wirtschaftsfaktor sind und stärker fachbezogen arbeiten möchten, und welche Besonderheiten in der Sozialversicherung bei einer befristeten Beschäftigung zwischen Schule und Studium gelten.
Tipp von Meike Jenrich, Fachredakteurin für Arbeitsrecht
Auf rechtskonforme Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie achten: Immer mehr Unternehmen tun es: Sie zahlen ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro extra zum Gehalt, um sie angesichts der steigenden Energie- und Lebensmittelpreise zu unterstützen. Mit der sogenannten Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden seit dem 26. Oktober 2022 und bis Ende 2024 Sonderzahlungen gewähren. Der Betrag von insgesamt bis zu 3.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Entscheiden sich Unternehmen für die Auszahlung, gilt es, auch arbeitsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten: So sollte unabhängig von der rechtlichen Grundlage - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung - deutlich kommuniziert werden, dass die Prämie zweckgebunden "zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" gewährt wird. Sollen einzelne Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwingend zu beachten. Zudem besteht bei der Verteilung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Alles zu den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen lesen Sie in diesem Beitrag: Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie gewähren
Tipp von Katharina Schmitt, Redakteurin und Expertin für BGM und neue Arbeitsmodelle
Neue Schichtmodelle einführen: Circa sechs Millionen Beschäftigte arbeiten in Deutschland in Schichtsystemen. Die Probleme sind bekannt: Arbeit gegen den natürlichen Schlaf-Wach-Rhythmus, Schichtpläne, die ein soziales oder familiäres Leben der Schichtarbeitenden weitgehend zum Erliegen bringen oder starre Modelle, die den spezifischen Lebenssituationen und Leistungsmöglichkeiten der Beschäftigten nicht entsprechen. Überlastung, Krankheitsausfälle oder Kündigungen sind die Folge. Lösungen zur erfolgreichen Umsetzung von flexiblen, bedarfs- und gesundheitsgerechten Schichtmodellen nach arbeitswissenschaftlichen Kriterien hat das ifaa, Institut für angewandte Arbeitswissenschaft nun erarbeitet. Die Broschüre "Herausforderungen bei der Einführung neuer Schichtmodelle – Hinweise und Lösungsansätze" erläutert die wichtigsten Aspekte, die für die Beurteilung und Akzeptanz von Schichtmodellen in der betrieblichen Praxis maßgeblich sind. Zum kostenlosen Download hier klicken.
Weitere Informationen zu Risiken von Schichtarbeit und wie man diesen vorbeugen kann, lesen Sie im Beitrag "Krank durch Schichtarbeit – Tipps zur Vorbeugung".
Tipp von Melanie Rößler, Redakteurin mit den Schwerpunkten Diversity und familienfreundliche Personalpolitik
Mit Familienfreundlichkeit gegen den Fachkräftemangel: In der Vereinbarkeit von Familie und Beruf liegt großes Potenzial zur Fachkräftesicherung. Würden die 2,5 Millionen Mütter, die derzeit weniger als 28 Stunden pro Woche arbeiten, ihre Erwerbstätigkeit durch gute Vereinbarkeit allein jeweils um eine Stunde erhöhen, wären dies 2,5 Millionen Wochenstunden an zusätzlicher Arbeitszeit – das entspricht bei einer 36-Stunden-Woche 71.000 Vollzeitäquivalenten. Das geht aus einem Policy Paper des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hervor. Die Förderung der Frauenerwerbstätigkeit ist auch ein wichtiges Element der neuen Fachkräftestrategie der Bundesregierung.
Was Unternehmen tun können, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu fördern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erleichern, lesen Sie im Beitrag "Familienfreundliche Maßnahmen in Unternehmen". Wenn Sie ermitteln möchten, wo Ihr Unternehmen in Sachen Vereinbarkeit im Vergleich zu anderen steht, hilft der "Fortschrittsindex Vereinbarkeit" weiter.
Tipp von Daniela Furkel, Redakteurin mit den Schwerpunkten Recruiting und Ausbildung
Übersehen Sie die Älteren nicht. Überall werden Fachkräfte gesucht, doch bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Unternehmen zurückhaltend. Das machen zwei Umfragen deutlich: Das Jobportal Indeed fand heraus, dass über ein Viertel der befragten Personalerinnen und Personaler Bewerbende mit über 60 Jahren für zu alt für ihr Unternehmen hält. Gleichzeitig gaben 28 Prozent der über 45-jährige Arbeitnehmenden an, sie hätten bereits Altersdiskriminierung bei einer Bewerbung erfahren. Laut einer Umfrage des BDU besteht bei nur jedem vierten Mittelständer eine hohe Bereitschaft, ältere Fachkräfte 60-plus einzustellen. Und nur sieben Prozent der Konzerne wollen bei der Stellenbesetzung Ältere berücksichtigen.
Wie Unternehmen ältere Beschäftigte auch über das Rentenalter hinaus einsetzen können und welche Beispiele aus der Praxis es gibt, lesen Sie im Beitrag "Talente in Rente".
Erfahren Sie hier, wie Sie Stellenanzeigen formulieren, die eine unbewusste Diskriminierung nach Alter, Herkunft, Behinderung und anderen Faktoren vermeiden.
Tipp von Julia Senner, Volontärin Personalmagazin
Organisationale Resilienz fördern: Krieg in der Ukraine, Rezession, Coronapandemie und demografischer Wandel: Die Krisen reißen nicht ab, Unternehmen stehen vor tiefgreifenden Herausforderungen. Sich von Krisen nicht umwerfen zu lassen, setzt Widerstandskraft voraus - die Rede ist von Resilienz. Darum fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Experimentierräumen der "Initiative Neue Qualität der Arbeit" (INQA) jetzt Projekte, die sich innovativ mit organisationaler Resilienz beschäftigen. Bis zum 27. Oktober sind Bewerbungen möglich: Neuer Förderschwerpunkt der INQA-Experimentierräume "Organisationale Resilienz"
Inwiefern Trainingsprogramme Resilienz wirksam fördern können und warum Resilienz allein nicht der Schlüssel ist, Arbeitsbelastung zu begegnen, erfahren Sie in unseren Beiträgen.
Tipp von Frank Bollinger, Fachredakteur für Arbeitsrecht
Coronaschutzmaßnahmen festlegen und zügig umsetzen: Ab dem 1. Oktober 2022 gilt die neue SARS-CoV2-Arbeitschutzverordnung. Jeder Arbeitgeber muss für seinen Betrieb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen. Doch in jedem Betrieb herrschen andere Gegebenheiten. Welche Maßnahmen im Einzelnen bei welchen Tätigkeiten der Beschäftigten sinnvoll und geeignet sind, legt der Arbeitgeber in eigenem Ermessen fest. Grundsätzlich ist es so, dass technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen haben und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen sind nicht neu und werden vielfach so in Kraft gesetzt werden können, wie sich das bereits bis zum Frühjahr 2022 bewährt hat. Beim Thema Lüften ist abzuwägen, wie sich der Gesundheitsschutz und das Ziel, Energie zu sparen, sinnvoll unter einen Hut bringen lassen. Zu beachten ist, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung hat. Bei allen sinnvollen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sollte man nicht über das Ziel hinausschießen: Wer für seinen Betrieb Anforderungen aufstellt, die weit über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehen, muss Beschäftigte, die aufgrund dieser besonderen Voraussetzungen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, trotzdem bezahlen.
Lesen Sie hier, was die neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung festlegt.
Tipp von Daniela Furkel, Redakteurin für Inklusionsthemen
Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitenden neue Perspektiven: Am 22. September 2022 ist Schichtwechsel-Tag. Bundesweit tauschen Menschen mit und ohne Behinderungen ihren Arbeitsplatz und erhalten Einblicke in den jeweils anderen Arbeitsalltag. Mitarbeitende der teilnehmenden Unternehmen lernen die vielfältigen Produkte und Dienstleistungen der Werkstätten für behinderte Menschen kennen und können selbst Hand anlegen. Umgekehrt können Beschäftigte der Werkstätten Berufsfelder des allgemeinen Arbeitsmarkts kennenlernen. Dass dadurch wertvolle Begegnungen entstehen und Vorurteile abgebaut werden können, liegt auf der Hand.
Auch im nächsten Jahr findet wieder ein Schichtwechsel-Tag statt. Überlegen Sie schon heute, ob Sie daran teilnehmen wollen und nehmen Sie Kontakt zur Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen auf, die den Aktionstag initiiert hat.
Mehr über die Geschichte und die Hintergründe des Schichtwechsels lesen Sie in unserem Beitrag "Menschen mit und ohne Behinderung tauschen ihre Arbeitsplätze".
Tipp von Selina Hornecker, Fachredaktion Entgelt
Grenzgänger, macht mehr Homeoffice! Nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Eigenschaft als Grenzgänger eine 60-Tage-Grenze für sogenannte Nichtrückkehrtage. Also Tage, an denen diese Personen aus beruflichen Gründen nicht zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsort in der Schweiz pendeln. Ziemlich schlecht für Homeoffice also. Doch in einer neuen Konsultationsvereinbarung zwischen den beiden Ländern wurde festgelegt, dass Arbeitstage im Homeoffice nicht mehr anzurechnen sind. Ein wichtiger Schritt hin zu flexiblen Arbeitsmodellen und New Work über Ländergrenzen hinweg.
Mehr dazu lesen Sie in unseren Beitrag: Ermittlung der Nichtrückkehrtage für Grenzgänger in die Schweiz
Tipp von Melanie Rößler, Redakteurin mit Schwerpunkt HR-Management
Fachkräfte finden, die nicht aktiv auf Stellensuche sind: 46 Prozent der deutschen Unternehmen haben Schwierigkeiten, die passenden Mitarbeitenden zu finden. Damit steht Deutschland schlechter da als der europäische Durchschnitt. Das ergab eine aktuelle Befragung des Softwareanbieters SD Worx. Zwei Drittel der Teilnehmenden gab an, dass es heute noch schwieriger sei, offene Positionen zu besetzen als vor einem Jahr. Einfach nur Stellenanzeigen schalten reicht schon lange nicht mehr aus. Vielmehr müssen Unternehmen auch Kandidaten ansprechen, die potenziell wechselwillig, aber nicht aktiv auf Jobsuche sind.
Wie gutes Zielgruppen-Targeting im Personalmarketing und Recruiting funktioniert, lesen Sie im Beitrag: Wo ist meine Bewerber-Zielgruppe?
Tipp von Kristina Enderle da Silva, Chefredakteurin der wirtschaft+weiterbildung
Digitale Kompetenzen testen: In Sachen Digitalisierung wird Deutschland regelmäßig kein gutes Zeugnis ausgestellt. Doch wie steht es neben der digitalen Infrastruktur um die digitalen Kompetenzen in Deutschland und der EU? Mit dem Selbsttest "Europass" will die Europäische Union genau das herausfinden. Dabei werden verschiedenen Kompetenzbereiche abgefragt: Kommunikation und Kooperation, Erstellung digitaler Inhalte, Sicherheit, Problemlösung sowie Informations- und Datenkompetenz. Testen Sie sich selbst und tragen Sie dazu bei, dass die Daten EU-weit erfasst werden – damit die Digitalisierung weiter vorangebracht werden kann. Der Test ist hier verfügbar.
Mehr zum Thema lesen Sie auch in unserem Top-Thema "Digitale Transformation".

Wer mit seinem Auto auf seinen Vordermann auffährt, hat unter Haftungsaspekten in der Regel schlechte Karten. Doch es gibt auch Situationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert wird und den Vordermann eine erhebliche Mithaftung trifft. Der Unfall ereignete sich auf einer Autobahn an einer unübersichtlichen Stelle bei dichtem Verkehr. Der Fahrer eines Ford Ranger war auf der dreispurigen Autobahn zuerst auf der linken Spur unterwegs. Als sich die Fahrbahn aufgrund einer Baustelle auf zwei Spuren verengte, begann er, sein Fahrzeug in Richtung des mittleren Fahrstreifens zu manövrieren. Spurwechsel wieder rückgängig gemacht Doch diesen Spurwechsel schloss er nicht ab. Als er bemerkte, dass das Verkehrsaufkommen auf der mittleren Spur sehr hoch war – er hatte die Fahrbahn erst zur Hälfte gewechselt – schwenkte er wieder auf die linke Spur zurück, ebenso wie das vor ihm fahrende Auto. Kurz nach dieser Aktion wurde das vorausfahrende Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit bis zum Stillstand abgebremst. Der Ford-Fahrer brachte sein Fahrzeug auch noch zum Stehen. Doch das hinter ihm fahrende Auto schaffte das nicht mehr und fuhr auf den Ford auf, bei dem der Schaden auf 60.000 EUR taxiert wurde. Atypischer Geschehensablauf steht Anscheinsbeweis entgegen Vor Gericht musste die Haftungsfrage geklärt werden und die fiel nicht so klar aus, wie es vielleicht zu erwarten gewesen wäre. Der grundsätzlich gegen den Auffahrende geltende Anscheinsbeweis greife im vorliegenden Fall nicht, entschied das OLG Frankfurt und begründete dies im Einzelnen so: Die unklare Verkehrslage und der atypische Geschehensablauf stehen dem Anscheinsbeweis entgegen. Es spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des Ford im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe. Auch habe der Ford-Fahrer eingeräumt, das Fahrzeug des Auffahrenden auf dem linken Fahrstreifen nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er vor seinem „Schlenker“ zurückgeschaut und sich so über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass der Ford-Fahrer vor dem Wechsel auf die linke Fahrbahn geblinkt und somit den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe. Ford-Fahrer hätte mit abruptem Abbremsen vorausfahrender Fahrzeuge rechnen müssen Allerdings treffe den Ford-Fahrer auch nicht die Alleinschuld an dem Auffahrunfall, so das OLG. Dagegen spreche die unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur und außerdem das starke Verkehrsaufkommen, bei dem jederzeit mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender, die Spur wechselnder Fahrzeuge zu rechnen gewesen sei. Letztlich schloss das Gericht, dass beide Parteien einen gleichartigen Anteil an der Entstehung des Unfalls haben. Die Haftungsquote beträgt je 50 %. (OLG Frankfurt, Urteil v. 29.4.2025, 9 U 5/24)

Widerspricht ein Mieter einer Kündigung unter Berufung auf eine gesundheitliche Härte, muss er die Umstände, die die Härte begründen, medizinisch fundiert untermauern. Das kann durch das Attest eines Facharztes erfolgen, aber auch andere medizinisch qualifizierte Stellungnahmen können ausreichen. Hintergrund: Mieter widerspricht Eigenbedarfskündigung Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Räumung der Wohnung. Der Mieter widersprach der Kündigung unter Berufung auf gesundheitliche Härtegründe. Zur Begründung legte er eine "Stellungnahme über Psychotherapie" eines sich als Psychoanalytiker bezeichnenden Behandlers vor. Im Briefkopf sind die Tätigkeitsfelder des Behandlers unter anderem als "Psychoanalyse" und "Psychotherapie (HPG)" bezeichnet. In der Stellungnahme heißt es, es fänden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Mieter statt. Dieser leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilität verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes. Amts- und Landgericht hielten den Widerspruch gegen die Kündigung für unbegründet und gaben der Räumungsklage statt. Das Landgericht meinte, der Mieter habe Härtegründe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen, schon nicht hinreichend dargelegt, so dass auch kein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Die vorgelegte Bescheinigung sei schon deshalb unerheblich, weil sie nicht von einem Facharzt stamme, und überdies nicht aussagekräftig. Entscheidung: Härte kann auch ohne fachärztliches Attest dargelegt werden Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Nach der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter kann ein Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Das ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einen Härtegrund kann es darstellen, wenn für den Mieter mit einem Umzug erhebliche gesundheitliche Risiken verbunden wären. Dabei obliegt es dem Mieter, die Umstände darzulegen und zu beweisen. Der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann durch Vorlage eines ausführlichen fachärztlichen Attests untermauert werden. Anders als das Landgericht meint, ist ein fachärztliches Attest aber nicht zwingend. Auch eine ausführliche Stellungnahme eines hinsichtlich des geltend gemachten Beschwerdebildes medizinisch qualifizierten Behandlers – etwa eines Psychotherapeuten – kann ausreichen, wenn sie die Auswirkungen eines Umzugs auf die Gesundheit des Mieters nachvollziehbar darlegt. Entscheidend sind die konkreten Umstände und der Inhalt der Stellungnahme, nicht allein die Qualifikation des Behandlers. Das Landgericht durfte daher die vorgelegte Stellungnahme nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie nicht von einem Facharzt stammte, und muss nun klären, inwieweit medizinische Härtegründe vorliegen, die einen Widerspruch gegen die Kündigung rechtfertigen. (BGH, Urteil v. 16.4.2025, VIII ZR 270/22) § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. ...

Die neue DIN SPEC 91524 dient als Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU. Sie soll eine Orientierungshilfe darstellen um Compliance-Risiken zu identifizieren, Verstöße aufzudecken und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Unternehmen sehen sich stetig wachsenden gesetzlichen Anforderungen gegenüber. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen (siehe 1). Geschäftsleiter müssen organisatorisch gewährleisten, dass Mitarbeiter Gesetze einhalten (siehe 2). Kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) fehlen häufig die Ressourcen für Compliance. Eine kürzlich veröffentlichte DIN-Norm will Abhilfe schaffen. Sie enthält einen Leitfaden mit Handlungshinweisen und einem Selbstcheck (siehe 3). Der Leitfaden bietet einen guten Überblick über wesentliche Compliance-Themen (siehe 4). 1 Zunehmende gesetzliche Anforderungen und steigende Sanktionsrahmen Unternehmen sehen sich einer Flut gesetzlicher Vorgaben gegenüber, die häufig sanktionsbewehrt sind. Werden aus einem Unternehmen heraus betriebsbezogene Pflichten verletzt, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind, können Geldbußen von bis zu 1 Mio. EUR gegen Führungskräfte und Unternehmensgeldbußen von bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden (oder höher, um den wirtschaftlichen Vorteil aus der Pflichtverletzung abzuschöpfen). Einzelne Gesetze und EU-Verordnungen sehen sogar umsatzbezogene Geldbußen vor. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung oder den Data Act können mit Geldbußen von bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz liegt die Höchstgrenze bei 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Der AI Act zieht erst bei 7 % eine Grenze. 2 Compliance-Verantwortung der Geschäftsleitung Gesetzesverstöße in Unternehmen müssen verhindert werden. Geschäftsleiter müssen sich nicht nur selbst rechtstreu verhalten, sondern das Unternehmen so organisieren und beaufsichtigen, dass keine Rechtsverstöße begangen werden. Übersteigt das Risiko von Rechtsverstößen eine bestimmte Schwelle, müssen Compliance-Maßnahmen ergriffen werden, die die Begehung von Rechtsverstößen verhindern (LG München I, 5 HK O 1387/10; OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Die Aufsichtspflicht der Leitungsorgane einer Konzernobergesellschaft kann sich auf Compliance-Verstöße in Tochtergesellschaften erstrecken, wenn die Leitungsorgane tatsächlich Einfluss auf die Tochtergesellschaft nehmen (OLG München, 3 Ws 599/14 und 3 Ws 600/14). Kommt es zu Compliance-Verstößen, müssen sie aufgeklärt, abgestellt und sanktioniert werden (LG München I, 5 HK O 1387/10). Die Geschäftsleitung muss regelmäßige Kontrollen und auch überraschende, stichprobenartige Überprüfungen vornehmen (OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Vor oder auch nach dem Rechtsverstoß ergriffene Compliance-Maßnahmen sind bußgeldmindernd zu berücksichtigen (BGH, 1 StR 265/16). 3 Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU Gerade KMU fehlen häufig die Ressourcen, um die wachsenden Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Der kürzlich veröffentlichte Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen ( DIN SPEC 91524) will Abhilfe schaffen und KMU ein Instrument an die Hand geben, mit dessen Hilfe Compliance-Risiken ermittelt, Schwachstellen festgestellt und behoben werden können. Ziel des Leitfadens sind einfache und praktikable Lösungen. Die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens soll nicht eingeschränkt werden. Ein Schwerpunkt wird auf die Kommunikation gelegt. 3.1 Compliance-Risiken Nach einer Beschreibung der Unternehmensprozesse führt der Leitfaden typische Compliance-Risiken von KMU auf. Dazu zählen Arbeitsstrafrecht (Arbeitszeit, Betriebssicherheit, illegale Beschäftigung, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung), Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle, Kapital- und Zahlungsverkehr) Datenschutz (Verarbeitung personenbezogener Daten), Geheimnisschutzstrafrecht, Geldwäsche, Cyber-Risiken, Korruption (im privaten Geschäftsverkehr, Amts- und Mandatsträger), Lieferkettenhaftung (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, sichere Arbeitsbedingungen, Umweltverschmutzung), Umweltstrafrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht. 3.2 Handlungsempfehlungen Sodann gibt der Leitfaden Hinweise zur Verhinderung (Prävention) und Aufdeckung (Detektion) von Compliance-Verstößen sowie zu Folgemaßnahmen (Reaktion) für festgestellte Compliance-Verstöße. Zu den Präventionsmaßnahmen zählen u.a. Verhaltenskodex, Richtlinien, Schulungen sowie eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Die Aufdeckung von Compliance-Verstößen wird maßgebend ermöglicht durch regelmäßige Kontrollen (und unangekündigte stichprobenhafte Überprüfungen), Audits sowie die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Werden Compliance-Verstöße festgestellt, sollen klar kommunizierte und angemessene Sanktionen greifen. 3.3 Compliance-Selbstcheck Im Anhang enthält der Leitfaden einen Compliance-Selbst-Check mit Fragen, Erläuterungen und Handlungsempfehlungen. Allgemeine Fragen zu compliance-relevanten Aspekten und spezifische Fragen zu den verschiedenen Unternehmensprozessen werden jeweils um Erläuterungen ergänzt. Handlungsempfehlungen helfen, Lücken im Compliance-Management-System zu schließen oder bestehende Compliance-Maßnahmen zu verbessern. 4 Fazit Der Leitfaden ist ein gutes Werkzeug für KMU, um einen Überblick über Compliance-Risiken zu gewinnen, einzuschätzen, wo das Unternehmen steht, und strukturiert risikoreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.

Ein Erbvertrag ist auch dann wirksam abgeschlossen, wenn der Notar seine Unterschrift nicht auf den Vertrag selbst, sondern lediglich auf den verschlossenen Umschlag setzt, in dem sich der Erbvertrag befindet In einem vom OLG Bremen entschiedenen Rechtsstreit stand die Frage der formellen Wirksamkeit eines Erbvertrages im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Der streitgegenständliche Erbvertrag selbst war nicht mit der Unterschrift des Notars versehen. Diese befand sich lediglich auf dem verschlossenen Umschlag, in dem der Erbvertrag verwahrt wurde. Witwer beantragte Erbschein Ein Witwer hatte nach dem Tod seiner Ehefrau beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins auf ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben beantragt. Hierzu hatte er dem Gericht ein von ihm und seiner Ehefrau im Jahr 2021 errichtetes gemeinschaftliches Testament vorgelegt, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Pflichtteilsverzicht der Töchter Die beiden gemeinsamen Töchter der Eheleute widersprachen der Erteilung eines Erbscheins auf den Antragsteller. Sie legten eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 vor. In dieser Vereinbarung waren Regelungen zur Erbfolge enthalten. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein und bestimmten die Töchter als Nacherben. Diese verzichteten in der notariellen Vereinbarung auf ihren Pflichtteil. Töchter in den Vertrag einbezogen Die Vereinbarung wurde vor dem Notar unter Anwesenheit und Beteiligung der Eheleute sowie deren Töchter geschlossen. Die Urkunde enthielt die ausdrückliche Bestimmung, dass die getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB, also als erbvertragliche Regelungen, anzusehen sind. Notarielle Unterschrift nur auf dem verschlossenen Umschlag Der den Erbschein beantragende Witwer hielt den Erbvertrag u.a. aus formellen Gründen für nicht bindend. Er verwies darauf, dass der beurkundende Notar die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nicht unterzeichnet hatte. Allerdings hatte der Notar den verschlossenen und mit einem notariellen Siegel versehenen Umschlag, in dem die notarielle Vereinbarung verwahrt wurde, unterschrieben. Erbvertrag war bindend Das Nachlassgericht verweigerte die von dem Antragsteller beantragte Erteilung eines allein ihn als Erben ausweisenden Erbscheins. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Witwers wies das OLG zurück. Wie schon die Vorinstanz war auch das OLG der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 die Erfolge bindend festgelegt hatte und durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament nicht geändert oder widerrufen werden konnte. Änderung des Erbvertrages ohne Mitwirkung der Töchter nicht möglich Das OLG legte die in der Urkunde aus dem Jahr 2012 getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige wechselseitige Verfügungen nach § 2278 BGB aus mit der Folge, dass eine Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung nicht ohne weiteres möglich war. Die Voraussetzungen für eine - grundsätzlich mögliche - Aufhebung einer erbvertraglichen Verfügung durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute gemäß § 2292 BGB lägen nicht vor, da auch die Töchter Vertragsparteien gewesen seien. Dies folge aus dem von den Töchtern erklärten Verzicht auf ihren Pflichtteil und der ihnen im Gegenzug eingeräumten Rechtsstellung als Nacherben. Vor diesem Hintergrund sei eine Aufhebung der Vereinbarung durch das spätere gemeinschaftliche Testament zum Nachteil der Töchter ohne deren Zustimmung nicht möglich. Notarielle Unterschrift auf Umschlag reicht Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 war nach der Entscheidung des OLG auch nicht aus formellen Gründen unwirksam. Das Fehlen der Unterschrift des Notars auf der Urkunde selbst ändert nach dem Diktum des Senats daran nichts. Selbst wenn man die fehlende Unterschrift auf der Urkunde als Formfehler bewerten würde, so sei dieser gemäß § 35 BeurkG durch die notarielle Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag geheilt worden. Nach dieser Vorschrift reicht die notarielle Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag, in dem eine Verfügung von Todes wegen enthalten ist, zur Wirksamkeit der Verfügung aus. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Unterschrift sei möglicherweise schon vorher auf dem Umschlag angebracht worden und könne deshalb nicht zur nachträglichen Heilung eines Formfehlers führen, bewertete der Senat als haltlose und damit unbeachtliche Spekulation. Witwer ist nicht unbeschränkter Erbe geworden Im Ergebnis war daher der Erbvertrag aus dem Jahr 2012 noch immer wirksam und damit bindend. Damit bleibt der Ehemann Vorerbe, die Töchter sind Nacherben. Das Nachlassgericht hatte nach der Entscheidung des Senats daher zurecht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist, zurückgewiesen. (OLG Bremen, Urteil v. 9.5.2025, 1 W 4/25

Ein Mieter erhielt Schadensersatz, weil sein Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hatte. Das LG Berlin II entschied, dass der Vermieter seine Umzugspläne nicht ausreichend belegen konnte und einen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs nicht hinreichend darlegt hat. Mieter verklagte Vermieter auf Schadensersatz Nachdem ein Mieter bemerkt hatte, dass der Vermieter nicht wie in der im Jahr 2018 ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung behauptet, nach seinem Auszug in seine ehemalige Mietwohnung in Berlin gezogen war, verklagte er ihn auf rund 15.000 EUR Schadensersatz. Der Mieter berief sich darauf, dass der Vermieter den angegebenen Grund des Eigenbedarfs nur vorgegeben habe. Der Vorwand des Eigenbedarfs habe aber dazu geführt, dass der Mieter 2019 auf Wunsch des Vermieters eine Mietaufhebungsvereinbarung abgeschlossen und aus der Wohnung ausgezogen sei. Vermieter berief sich auf Verzögerung des Umbaus wegen Corona Mit dieser Übereinsicht war der beklagte Vermieter nicht einverstanden. Er behauptete, dass der von ihm angeführte Grund für Eigenbedarf nachträglich weggefallen sei. Das komme daher, weil es durch den unerwarteten Ausbruch der Corona Pandemie im Jahr 2020 zu einer beträchtlichen Verzögerung von erforderlichen Umbaumaßnahmen gekommen sei. Aufgrund dessen habe er seine ursprünglichen Umzugspläne aufgegeben und die Wohnung an nahe Angehörige vermietet. LG Berlin II: Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf Das LG Berlin entschied, dass dem Mieter der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf aus § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zusteht und hob die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf (Urteil v. 04.09.2024 – 64 S 281/22). Vermieter muss konkrete Umzugspläne darlegen Die Richter begründeten das damit, dass der Vermieter nicht seiner sekundären Darlegungslast für den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs nachgekommen sei. Hierzu hätte er erläutern müssen, wie er den Umzug nach Berlin hätte durchführen wollen. Konkrete Umzugspläne habe er aber nicht dargelegt. Vielmehr sei aufgrund seines zögerlichen Verhaltens von vornherein fraglich, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Berlin umziehen sollte. Es sei nicht ausreichend, wenn die Begründung eines Zweitwohnsitzes in Berlin nur in Erwägung gezogen wird. Wann Eigenbedarf nachträglich wegfällt Diese mittlerweile rechtskräftige Entscheidung wirft die Frage auf, inwieweit Vermieter sich darauf berufen können, dass der in der Kündigung angegebene Kündigungsgrund weggefallen ist. BGH stellt hohe Anforderungen an Darlegung Nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Vermieter, die den angeblichen Eigenbedarf nicht umgesetzt haben, den gegen sie bestehenden Verdacht des vorgeschobenen Eigenbedarfs widerlegen (BGH, Beschluss v. 11.10.2016 – VIII ZR 300/15; BGH, Urteil v. 18.05.2005 – VIII ZR 368/03). Beispiele aus der Rechtsprechung In der Rechtsprechung finden sich zahlreiche Fälle vorgeschobenen Eigenbedarfs. Dabei gibt es wiederholt Fälle, in denen es den Vermietern nicht gelingt, den Verdacht des Eigenbedarfs zu widerlegen. LG Kassel: Vorgeschobener Eigenbedarf wegen eBay-Inseraten Ein Vermieter hatte seinem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt, weil angeblich seine Mutter in das Einfamilienhaus als Mietsache einziehen wollte. Dazu kam es jedoch nicht. Nachdem der Vermieter zwei Anzeigen bei eBay geschaltet hatte, vermietete er es an einen anderen Mieter. Der frühere Mieter verklagte ihn daraufhin auf Schadensersatz und bekam Recht. Das LG Kassel entschied, dass der ehemalige Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Richter sahen die Eigenbedarfskündigung des Vermieters als vorgeschoben an. Sie begründeten das damit, dass er nicht hinreichend dargelegt habe, weshalb der in der Eigenbedarfskündigung genannte Grund weggefallen ist. Unklar sei, weshalb die Mutter des Vermieters nicht mehr in die Wohnung einziehen wollte. Hierfür reiche die Behauptung des Vermieters nicht aus, dass sich die Renovierungsarbeiten verzögert haben. Ebenso wenig nahm das LG Kassel dem Vermieter ab, dass er angeblich durch die eBay-Anzeigen nur habe testen wollen, ob er das Haus für mehrere Monate zwischenvermieten kann (Urteil v. 23.11.2023 – 1 S 222/22). AG Waiblingen: Pflegebedürftigkeit von Ehemann in USA zu vage dargelegt In einem weiteren Sachverhalt kündigte eine Vermieterin ihren Mieter aufgrund von Eigenbedarf, weil sie angeblich mit ihren Kindern in die Wohnung einziehen wollte. Nachdem die Vermieterin die Wohnung direkt nach Auszug des Mieters an eine andere Person vermietet hatte, verklagte der ehemalige Mieter sie auf Schadensersatz. Das AG Waiblingen gab der Klage des früheren Mieters statt. Die Richter begründeten das damit, dass die Vermieterin nicht hinreichend dargelegt habe, weshalb sie aufgrund einer Erkrankung ihres in den USA lebenden Ehemanns und der damit verbundenen Pflege, zwischenzeitlich nicht in die Wohnung ziehen konnte. Sie hätte etwa angeben müssen, an welcher Krankheit ihr Ehemann leidet und weshalb er dadurch pflegebedürftig geworden ist (Urteil v. 15.01.2019 – 9 C 1106/18). Praxistipp: Mieter die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten haben, sollten darauf achten, ob der Vermieter bzw. in der Kündigung angegebene Angehörige tatsächlich in die frei werdende Wohnung einziehen. Wenn z.B. ein anderer Name auf der Klingel steht, kann überprüft werden, ob ein Fall von vorgeschobenem Eigenbedarf vorliegt. Darüber hinaus können Mieter darauf achten, ob der Vermieter die Wohnung inseriert. Vermieter müssen bei vorgetäuschtem Eigenbedarf nicht nur mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sondern auch mit einer Anzeige wegen Betruges gem. § 263 StGB rechnen. Wenn der angegebene Grund nach der Kündigung weggefallen ist, sollten Vermieter dies plausibel und nachprüfbar begründen.

Arbeitnehmende, die mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehören, haben bei Betriebsratswahlen in allen diesen Betrieben ein aktives Wahlrecht. Das könne auch für Führungskräfte in einer unternehmensinternen Matrix-Struktur gelten, entschied das BAG. Nach § 7 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt. Damit knüpft das Gesetz an die Zugehörigkeit zum Betrieb an. Der Arbeitnehmer muss in den Betrieb eingegliedert sein. In unternehmensinternen Matrix-Strukturen haben Führungskräfte oft einen Stammbetrieb, aber auch betriebsübergreifende Weisungsrechte. Im vorliegenden Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob Führungskräfte damit mehrfach wahlberechtigt sind oder nur an ihrem Stammbetrieb. Der Fall: Anfechtung einer Betriebsratswahl Auf dem Wahlzettel einer Betriebsratswahl tauchten 128 Matrix-Führungskräfte auf, die gegenüber Mitarbeitenden des Betriebs Region Süd weisungsberechtigt waren, aber in anderen Betrieben desselben Unternehmens ihren Stammbetrieb hatten. Diese seien nicht in den Betrieb eingegliedert, meinte der Arbeitgeber, da ihnen das nicht unerhebliche disziplinarische Führungsrecht nicht zustehe, das die Rechtsprechung fordere. Das Wahlrecht gemäß § 7 Satz 1 BetrVG bestehe nur für in den Betrieb tatsächlich eingegliederte Arbeitnehmer, um eine nahe an den vertretenen Arbeitnehmern befindliche Interessenvertretung zu gewährleisten. Der Arbeitgeber beantragte, die Betriebsratswahl aus diesem Grund für unwirksam zu erklären. Vorinstanz erklärt BR-Wahl für ungültig Das LAG Baden-Württemberg erklärte die Betriebsratswahl für ungültig. Obwohl der Betriebsrat des maßgeblichen Betriebs Region Süd bei ihrer Einstellung jeweils gemäß § 99 BetrVG angehört worden sei, seien die Matrix-Führungskräfte nicht wahlberechtigt gewesen, argumentierte das Gericht. In der Begründung führte es aus, dass die Führungskräfte nur in ihrem Stammbetrieb wahlberechtigt seien. Eine mehrfache Wahlberechtigung schloss das Gericht aus. BAG: Matrix-Führungskräfte sind mehrfach wahlberechtigt Das BAG hat die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg aufgehoben. Es hat klargestellt, dass es möglich ist, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Ob das vorliegend der Fall ist, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden. Nun soll das LAG Baden-Württemberg den Sachverhalt zunächst aufklären. In seiner Begründung verwies das Gericht auf § 7 Satz 1 BetrVG , nachdem alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigung setze nach dem Gesetzeswortlaut die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb voraus, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet werde. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, stehe seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es sei möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein, betonte das BAG. Allerdings konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, ob dies vorliegend der Fall war. Zunächst müsse das LAG Baden-Württemberg den Sachverhalt abschließend aufklären und feststellen, ob und inwiefern die Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd eingegliedert waren. Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2025, Az. 7 ABR 28/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2024, Az. 3 TaBV 1/24

Schwerbehinderte Menschen sind oft gut qualifiziert und dennoch arbeitslos. Hier besteht ein großes Potenzial im Kampf gegen den Fachkräftemangel, sagte Daniel Terzenbach von der Bundesagentur für Arbeit kürzlich. Welche Besonderheiten gelten im Einstellungsprozess? Die Bundesagentur für Arbeit sieht in den rund 180.000 arbeitslosen Schwerbehinderten in Deutschland ein Potenzial für Arbeitgeber im Kampf gegen den Fachkräftemangel. Schwerbehinderte Arbeitnehmer seien im Durchschnitt besser ausgebildet als die Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft, sagte Daniel Terzenbach, Vorstandsmitglied der Bundesagentur, der Deutschen Presse-Agentur. Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen können also für beide Seiten ein Gewinn darstellen. Bei einer Bewerbung, die einen Hinweis auf eine Schwerbehinderung enthält, sollten Arbeitgeber dennoch wissen, worauf sie im gesamten Bewerbungsprozess achten müssen. Bewerbung von Schwerbehinderten: Pflicht zur Unterrichtung Wenn eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen eingeht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessensvertretung (also den Betriebs- oder Personalrat) zu unterrichten. Dies muss gemäß § 164 Abs. 1 S.4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX unmittelbar nach Eingang der Bewerbung geschehen. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Stellen also von Beginn an in den Bewerbungsprozess einbinden. Die Schwerbehindertenvertretung darf alle erforderlichen Unterlagen einsehen. Schwerbehinderung: Pflichtverstoß mit unangenehmen Folgen Unterlässt es der Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat über die Bewerbung zu informieren, und kommt es bei einer Absage zum Prozess, wird nach BAG-Rechtsprechung eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers oder der schwerbehinderten Bewerberin vermutet. Nicht immer gelingt es dem Arbeitgeber, diese zu widerlegen. Im Fall der Absage eines schwerbehinderten Bewerbers auf die Stelle als Scrum-Master verpflichtete das BAG den Arbeitgeber deswegen zu einer Entschädigungszahlung gemäß § 15 AGG. Zudem begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schwerbehindertenvertretung oder die betriebliche Interessenvertretung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder zu spät über Bewerbungen informiert. Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch? Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten. Lesen Sie dazu: "Schwerbehinderung: Einladung zum Vorstellungsgespräch kein Muss". Anders als für öffentliche Arbeitgeber besteht für private Arbeitgeber keine Pflicht, schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Vorstellungsgespräch: Darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen? Wenn von Beginn an, also mit der Bewerbung, deutlich ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin eine Schwerbehinderung hat, darf die Schwerbehindertenvertretung auch an Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Ist die Schwerbehinderteneigenschaft dagegen nicht offenbart, darf der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht danach fragen. Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist diskriminierend und daher unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Fragen dazu nur dann, wenn bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeiten für die Tätigkeit erforderlich sind. Dann darf der Arbeitgeber fragen, ob Beeinträchtigungen des Bewerbers vorliegen, die ihn für die Anforderungen der Stelle ungeeignet erscheinen lassen. Schwerbehinderung: Ablehnung einer Bewerbung Der Arbeitgeber darf Bewerber und Bewerberinnen, die eine Behinderung haben, im Bewerbungsprozess nicht diskriminieren. Das heißt, dass er entsprechend der Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einen schwerbehinderten Bewerber und andere Bewerber nur aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandeln darf, nicht aber aus Gründen der Behinderung. Eine Ablehnung darf also nicht wegen der Schwerbehinderung erfolgen. Wenn der Arbeitgeber sich gegen einen schwerbehinderten Bewerber entscheidet, muss er nach § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX unverzüglich den betroffenen Bewerber oder die betroffene Bewerberin sowie die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat unterrichten und ihnen die Gründe für die Ablehnung mitteilen. Diese Pflicht zur Unterrichtung greift jedoch laut BAG nur dann, wenn das in den § 164 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB IX beschriebene "Verfahren" durchlaufen wird, wenn also der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote nach § 154 SGB IX nicht erfüllt hat, die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalrat mit der ablehnenden Entscheidung nicht einverstanden sind und die einzelnen Gründe mit den genannten Gremien erörtert wurden. Verstößt der Arbeitgeber gegen die (so verstandene) Unterrichtungspflicht, kann daraus im Grundsatz eine Indizwirkung abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber den Bewerber oder die Bewerberin wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt habe. Der Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX stellt nach § 238 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Gallup Studie zeigt erschreckende Zahlen: 50 % der Beschäftigten überlegen, innerhalb des nächsten Jahres den Arbeitgeber zu wechseln. Die Ursachen dafür sind vielschichtig, das Thema Motivation spielt aber eine große Rolle. Motivationskultur im Unternehmen stärken: Kleine Stellschrauben mit großer Wirkung Um die Motivation zu stärken gibt es verschiedene Ansatzpunkte, die entsprechend der Branche und Unternehmensgröße zum Einsatz kommen können. Leistungsbereite und engagierte Beschäftigte sind keine Selbstverständlichkeit. Angesichts steigender Anforderungen und zunehmender Komplexität gewinnen Motivation und Arbeitszufriedenheit zunehmend an Bedeutung. Unternehmen, die gezielt in motivierende Arbeitsbedingungen investieren, können nicht nur die Produktivität, sondern auch die psychische Gesundheit ihrer Beschäftigten stärken. Viele Unternehmen setzen noch immer primär auf finanzielle Anreize, wenn es um Mitarbeiterbindung geht. Dies wird jedoch häufig überschätzt. Nachhaltige Motivation entsteht vielmehr durch sinnstiftende Aufgaben, Wertschätzung und Entwicklungsmöglichkeiten. Beschäftigte, die einen Beitrag zum großen Ganzen erkennen können, zeigen langfristig höhere Leistungsbereitschaft und Zufriedenheit. Arbeitsplatzgestaltung als Motivationsfaktor Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Optimierung der Arbeitsbedingungen. Autonomie, klare Zielsetzungen und funktionierende Feedbackmechanismen sind essenzielle Elemente einer motivierenden Arbeitsumgebung. Beschäftigte, die selbst Entscheidungen treffen können und regelmäßiges, konstruktives Feedback erhalten, steigern ihre Selbstwirksamkeit – ein Schlüssel zur intrinsischen Motivation. Auch kleine Veränderungen können eine große Wirkung entfalten: Dazu gehören etwa das partizipative Festlegen von Zielen, gezieltes Feedback oder eine bewusst wertschätzende Sprache im Arbeitsalltag. Diese Elemente sind oft einfach umsetzbar, zeigen jedoch eine erhebliche Wirkung auf die Motivation. Rolle der Führungskraft: Vorbildfunktion und Selbstführung Führungskräfte sind zentrale Multiplikatoren für Motivation und Engagement. Sie prägen nicht nur die Unternehmenskultur, sondern beeinflussen durch ihr eigenes Verhalten maßgeblich die Motivation ihrer Teams. Insbesondere die Fähigkeit zur positiven Selbstführung – also ein bewusster Umgang mit den eigenen Ressourcen, Zielen und Werten – wirkt sich unmittelbar auf die Führungskompetenz aus. Werte, Kommunikation und Unternehmensleitbild Einige Unternehmen haben mit gezielten Maßnahmen bereits messbare Erfolge erzielt. Dazu gehören etwa die Einführung partizipativer Führungsmodelle, kurze tägliche Feedbackrunden oder die Integration von Motivationsimpulsen in Teambesprechungen. Entscheidendes Element: Die Maßnahmen wurden konsequent an den Bedürfnissen der Beschäftigten ausgerichtet und regelmäßig evaluiert. Neben den erläuterten Maßnahmen ist es auch wichtig, die sich in der heutigen Zeit ständig verändernden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und auch situativ auf diese mit sowohl fortlaufenden als auch temporären Maßnahmen einzugehen. Motivation entsteht nicht zufällig – sie ist das Ergebnis bewusst gestalteter Arbeitsbedingungen. Bereits kleine Maßnahmen können eine große Wirkung zeigen.

Regelmäßige Betriebsbegehungen sind ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen. Durch sie entsteht ein umfassendes und realistisches Bild von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen im Betrieb. Aber was genau ist unter eine Betriebsbegehung zu verstehen und wie muss sie am besten organisiert und durchgeführt werden? Was ist eine Betriebsbegehung? Ziele und Nutzen Durch Betriebsbegehungen werden alle Bereiche eines Unternehmens in regelmäßigen Abständen systematisch auf die einwandfreie, vollständige sowie gesetzes- sowie normkonforme Umsetzung aller Arbeitsschutzmaßnahmen überprüft. Mit einer Betriebsbegehung wird analysiert, wo potentielle Gefährdungen bzw. Gesundheitsrisiken bestehen oder entstehen könnten und wie man diese beheben oder bereits im Vorfeld vermeiden kann. Betriebsbegehungen sind auch zentraler Bestandteil von internen Audits. Unternehmen, die bereits Arbeitsschutzmanagement-Systeme eingeführt haben, können mittels der Betriebsbegehungen im Rahmen der internen Auditierung zusätzlich feststellen, ob bestimmte Arbeitsschutzprozesse im Unternehmen noch verbesserungsbedürftig sind, ob sie mit anderen betrieblichen Prozessen gut abgestimmt sind oder ob sie noch weiter optimiert werden können. Gibt es Unterschiede zu Arbeitsplatzbegehungen und Betriebsbesichtigungen? Betriebsbegehungen werden immer von Angehörigen des eigenen Betriebs durchgeführt. Dadurch unterscheiden sie sich von den überbetrieblichen Betriebsbesichtigungen der Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter (Ämter für Arbeitsschutz). Der Unterschied zu Arbeitsplatzbegehungen dagegen ist in erster Linie eine Frage des Aufwands. Die Vorbereitungen und Nachbereitungen für eine Betriebsbegehung sind wesentlich größer, denn sie untersucht den gesamten Betrieb, nicht lediglich bestimmte Bereiche oder Arbeitsplätze. Darüber hinaus werden bei einer Arbeitsplatzbegehung nur die offen sichtbaren Fehler festgestellt, beispielsweise die Überprüfung des Zustands der Maschinen oder ob alle Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) vollständig deponiert sind. Die Betriebsbegehung dagegen geht „tiefer“, es ist quasi die Qualitätssicherung des Arbeitsschutzes in einem Betrieb. In ihm werden auch alle organisatorischen Abläufe überprüft, die bei einer einfachen (und daher eher „oberflächlichen“) Arbeitsplatzbegehung nicht so schnell erkennbar wären. Wann ist eine Betriebsbegehung durchzuführen? Über zeitliche Vorgaben für die Durchführung einer Betriebsbegehung macht kein Arbeitsschutz-Regelwerk eine konkrete Aussage. Im Arbeitssicherheitsgesetz heißt es lediglich, dass diese auf regelmäßiger Basis („regelmäßig“) erfolgen müssen. Damit liegt die zeitliche Terminierung einer Begehung mehr oder weniger allein in der Verantwortung des Arbeitgebers, der sich dabei an der Größe seines Unternehmens und dem jeweiligen dort herrschenden Gefährdungspotenzial orientieren sollte. Wer muss an der Betriebsbegehung teilnehmen? Teilnehmer der Betriebsbegehung sind in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, eine Führungskraft aus der zu begehenden Abteilung und ein Vertreter des Betriebs- bzw. Personalrats. Es ist empfehlenswert, auch die Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens hierbei einzubeziehen. In kleineren Unternehmen ist auch der Betriebsinhaber oft bei der Begehung dabei. Aus Motivationsgründen bzw. Imagegründen für den betrieblichen Arbeitsschutz ist es ratsam, diese Praxis auch in größeren Unternehmen anzuwenden. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Wie in allen Bereichen des Arbeitsschutzes haben die Unternehmer bzw. Arbeitgeber auch die Hauptverantwortung für die korrekte und regelmäßige Durchführung der Betriebsbegehung. Es gibt für sie aber keine gesetzliche Verpflichtung, eine Betriebsbegehung in bestimmten zeitlichen Abständen durchzuführen oder selbst an ihnen teilzunehmen. Betriebsbegehung als Teil der Gefährdungsbeurteilung Eine Betriebsbegehung ist ein Instrument der vom Arbeitsschutzgesetz geforderten Gefährdungsbeurteilung. Das im Rahmen der Betriebsbegehung erstellte Mängelprotokoll ist integraler Bestandteil der Dokumentation über die Gefährdungsbeurteilung und deren Ergebnisse. Während der Begehung werden alle Faktoren berücksichtigt, die am Arbeitsplatz zu einer Gefährdung für die Beschäftigten oder den Betriebsablauf führen könnten. Dabei kann es sich beispielsweise um mechanische, biologische oder chemische Gefährdungen handeln. Weiterhin werden die Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe vor dem Hintergrund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes betrachtet. Hierzu gehören inzwischen auch psychische Belastungen für die Beschäftigten. Betriebsbegehung richtig durchführen: So ist der Ablauf Die Betriebsbegehung besteht aus mehreren Schritten, inklusive der Vor- und Nachbereitung. Im Folgenden ein Überblick über die vier wichtigsten Prozesse: Erstellung der Arbeitsdokumente: Im Vorfeld einer Begehung sollten unbedingt alle notwendigen Informationen vorliegen, beispielsweise über die rechtlichen Anforderungen oder branchenspezifische Checklisten, Gefährdungskataloge, Belastungskataloge und Arbeitsblätter für alle relevanten Arbeitsmittel im Betrieb. Auf dieser Grundlage müssen die begehungsspezifischen Arbeitsdokumente erarbeitet werden. Diese sollte die Teilnehmer der Begehung entweder von der Geschäftsführung oder in Unternehmen mit Arbeitsmanagement-Systemen vom AMS-Koordinator erhalten oder bei Fehlen selbst erstellen. Folgende Arbeitsdokumente sollten vor Beginn der Begehung vorliegen: Prüfbericht zur Dokumentation Fragen-Liste für Interviews mit den Beschäftigten Formulare für die Berichterstattung über die Feststellungen Teilnehmerliste Liste aller eingesehenen Dokumente Die Arbeitsdokumente können in analoger oder digitaler Form erstellt werden. Jedes Arbeitsdokument sollte auf seine Zweckmäßigkeit durch folgende Fragen geprüft werden: Welche Tätigkeit bei der Begehung ist durch welche Arbeitsunterlage abgedeckt? Welche Informationen werden für jedes einzelne Arbeitsdokument benötigt? Wie gestaltet man die Arbeitsunterlage so, dass sie spätere Nutzer problemlos anwenden und weiterführen können? Befragung der Beschäftigten: Die anschließende Befragung von Beschäftigten in Interviewform ist vielleicht das wichtigste aller Instrumente der Begehung. Die Befragungen sollten im persönlichen Gespräch vor Ort durchführt werden, unter gewissen Umständen können aber auch mit Live-Schaltungen auf digitalem Weg die erforderlichen Informationen erfragt werden. Diese Punkte sollten die Teilnehmer vor und beim Interview mit den Beschäftigten beachten: Ausschließlich Personen für die Befragungen auswählen, die in Bereichen arbeiten, die Teil des geplanten Begehungsumfangs sind. Die Interviews nur innerhalb der Arbeitszeit der Informanten ausführen, nicht davor oder danach, damit diese möglichst ausführlich und bereitwillig Auskunft geben. Den Beschäftigten sollten ausschließlich Fragen hinsichtlich ihrer Aufgaben im Betrieb, ihrer Rolle im Arbeitsschutz-System des Unternehmens und bezüglich ihrer Einschätzung der Situation am Arbeitsplatz gestellt werden. Suggestivfragen möglichst vermeiden – Fragen also, welche die Antworten schon vorgeben oder zumindest in eine bestimmte Richtung lenken. Den Interview-Partnern sollte aus Transparenzgründen vor der Befragung offen und ehrlich erläutert werden, welchem Zweck die Befragung dienen soll. Die Ergebnisse der Befragung sollte das Begehungsteam zum Schluss kurz zusammenfassen. Dem Befragten sollte die Gelegenheit gegeben werden, diese Zusammenfassung zu bestätigen oder zu korrigieren. Da es aufgrund des begrenzten Zeitfensters für ein Begehung kaum möglich ist, alle möglichen Daten für die Auswertung zu sammeln und zu analysieren, sollte man sich auf eine Stichprobennahme beschränken. Die Stichprobe sollte möglichst 10-15 Prozent der in einer Abteilung arbeitenden Personen umfassen, in kleineren Unternehmen kann sie auch größer sein. Risikoermittlung: Die im Rahmen der Begehung gesammelten Daten müssen dann anhand der im Vorfeld festgelegten Kriterien (zum Beispiel rechtliche Anforderungen) bewertet werden, um Feststellungen (zum Beispiel Konformität mit rechtlichen Anforderungen, Nichtkonformität, potenzielle Verbesserungsmöglichkeiten, Mängel) treffen zu können. Die festgestellten Mängel oder Risiken werden auch als Abweichung bezeichnet. Aus diesen Abweichungen ergeben sich je nach Thema und Tätigkeiten sehr unterschiedliche Risiken. So können einige Abweichungen lebensgefährliche Auswirkungen haben, andere dagegen sind vergleichsweise als risikoarm einzustufen. Man sollte daher diese unterschiedlichen Risiken nach einem im Vorfeld festgelegten Bewertungsschlüssel gewichten bzw. klassifizieren. Allgemein gültige oder gar gesetzliche Bestimmungen für eine korrekte Vorgehensweise gibt es hierzu nicht. In vielen Mängellisten bzw. Abschlussberichten werden die Klassifikationen „Major = Schwerwiegende Abweichungen“ und „Minor = Leichte Abweichungen“ benutzt. Beispiele für mögliche Abweichungen aus sehr unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens sind: Überschreiten des Prüfzeitraumes bei Werkzeugen, Maschinen und Anlagen. Die Dokumentation der Unterweisungen erfolgt nicht regelmäßig. Für bestimmte Tätigkeiten wird nicht die dafür notwendige PSA zur Verfügung gestellt. Risikobewertung: Die bei der Begehung festgestellten Mängel bzw. Risiken müssen in einem Mängelprotokoll dokumentiert werden, das in der Regel von der Fachkraft für Arbeitssicherheit geführt wird. Bei der Mängel- bzw. Risikobewertung müssen zwei Kriterien berücksichtigt werden: „Eintrittswahrscheinlichkeit“ und „Schadensausmaß“. Dabei wird die Schadensschwere auf der x-Achse und die Eintrittswahrscheinlichkeit auf der y-Achse eingezeichnet. Als Kategorien für die Schadensschwere kann man zum Beispiel folgende Kriterien heranziehen: Leichte Verletzung oder Erkrankung, zum Beispiel kleine Schnittverletzungen. Mittelschwere Verletzung oder Erkrankung, zum Beispiel unkomplizierter Knochenbruch. Schwere Verletzung oder Erkrankung, zum Beispiel Querschnittslähmung. Todesgefahr. Die Beurteilung darüber, wie wahrscheinlich der Eintritt einer Erkrankung bzw. Verletzung ist und wie schwer die damit verbundene Gefährdung ist, erfolgt aber allein auf Basis des „gesunden Menschenverstands“ und der beruflichen Erfahrung der Begehungsteilnehmer. Aufgrund der Schadenschwere lässt sich schließlich die Priorität der Schutzmaßnahmen ableiten. Die Mängelliste wird nach Fertigstellung an die jeweiligen Abteilungen weitergeleitet. Diese bekommen Fristen gesetzt, bis wann sie diese Mängel abzustellen haben.

Am 1. Mai ist "Tag der Arbeit", ein gesetzlicher Feiertag in allen Bundesländern. Da der Tag 2025 auf einen Donnerstag fällt, bietet sich Beschäftigten die ideale Möglichkeit, durch einen Brückentag das Wochenende zu verlängern. Aber wie sieht das arbeitsrechtlich aus: Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren? An Brückentagen freinehmen ist beliebt. Die nächste Möglichkeit dazu haben Beschäftigte, wenn sie sich den Freitag nach dem Feiertag am 1. Mai 2025 freinehmen und so das Wochenende verlängern. Doch wer darf an den Brückentagen Urlaub nehmen, wenn alle frei haben wollen? Sucht man im Gesetz nach einer rechtlichen Grundlage für Brückentage, wird man nicht fündig. Die Erklärung dafür ist ganz einfach: Brückentage sind in arbeitsrechtlicher Hinsicht ganz normale Urlaubstage. Brückentag: Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich folglich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können Regelungen zum Thema Urlaub enthalten sein. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenigstens einmal jährlich eine längere Erholungsphase bekommen. Davon abgesehen, darf man die Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilen. Prinzipiell sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs vorrangig zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmenden, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Auf die Gewährung von Brückentagen zur Urlaubsoptimierung besteht kein grundsätzlicher Anspruch. Urlaub muss abgestimmt werden Niemand hat also einen Anspruch darauf, seinen Urlaub genau an dem gewünschten Brückentag zu nehmen und gewährt zu bekommen. Wann und ob der Urlaub gewährt wird, hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen der anderen Beschäftigten ab. Um Ärger mit den Kollegen oder Kolleginnen zu vermeiden, sollten Mitarbeitende den Urlaub mit ihnen abstimmen. Damit Urlaubswünsche vom Arbeitgeber berücksichtigt werden können, ist es ratsam, dass Arbeitnehmende den entsprechenden Urlaubsantrag möglichst frühzeitig und vorausschauend stellen. Sinnvollerweise sollte der Urlaub erst nach einer Urlaubserteilung verbindlich gebucht werden, um Probleme zu vermeiden. Widerruf von einmal gewährtem Urlaub Kann der Arbeitgeber den einmal gewährten Urlaub widerrufen, wenn sich die Umstände völlig überraschend geändert haben? Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung steht dem Arbeitgeber, wenn der Urlaub bereits erteilt wurde, kein pauschales Widerrufsrecht zu - hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Sobald der Urlaub einmal gewährt und festgelegt wurde, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an seine Urlaubsgewährung gebunden und darf diesen nicht einfach widerrufen. (Lesen Sie dazu: Können Arbeitgeber Urlaub streichen, verweigern oder einseitig festlegen?). Urlaubsänderung: einvernehmlich oder in absoluten Ausnahmefällen Soll der festgelegte Urlaub – auf Veranlassung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmenden – nachträglich geändert werden, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Lediglich in Ausnahmefällen kann der Urlaub ohne ausdrückliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien einseitig verlegt werden. Auf Arbeitgeberseite ist hierbei vor allem an Katastrophenfälle oder an den plötzlichen Ausfall einer größeren Zahl von Beschäftigten zu denken, durch den der Fortgang der Produktion gefährdet wäre. Die Wirkung der Festlegung kann allerdings kraft Gesetzes entfallen: wenn Beschäftigten die Arbeitsleistung im Urlaubszeitraum durch ein gesetzliches Tätigkeitsverbot unmöglich wird. Das hat das BAG bislang so für den Mutterschutz entschieden. Brückentage anordnen: Zwangsurlaub Wie aber ist die rechtliche Situation, wenn der Arbeitgeber einen Brückentag anordnet? Darf er seine Beschäftigten so einfach in "Zwangsurlaub" schicken, auch wenn diese vielleicht lieber arbeiten möchten? Grundsätzlich gilt hier: Der Arbeitgeber darf nur unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 BUrlG den Urlaub entgegen der Urlaubswünsche von Arbeitnehmenden festlegen. Es müssen beispielsweise dringende betriebliche Belange vorliegen. Auch der Betriebsrat hat bei der Festlegung hier ein Mitbestimmungsrecht. Mit einer Betriebsvereinbarung kann für bestimmte Tage, also auch Brückentage, Betriebsruhe festgelegt werden. Brückentag: Urlaub oder Überstunden Für einen Brückentag muss üblicherweise Urlaub genommen werden. Existieren im Unternehmen Arbeitszeitkonten, muss die Berechtigung für das Abbuchen von Zeitguthaben für Brückentage in der Betriebsvereinbarung getroffen sein.